Drittes Buch.
Dandelsgefchiifte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.H
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebel'eines Handelsgewerbes gehören.
Die im ß ^ Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte,wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Ge-schäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.I. Die Bedeutung des vorliegenden Paragraphen im Allgemeine». Anm, i.
Der vorliegende Paragraph giebt die Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte. DieHZ 1. und 2 geben nicht die Begriffsbestimmung der Handelsgeschäfte, sondern sie geben an,welche Geschäfte die Grundlage eines Handelsgewcrbes bilden können: Wer jene Geschäfte ge-werbsmäßig abschließt, betreibt, sei es ohne Weiteres, sei es bei hinzukommender Eintragung,ein Handelsgewcrbe; und wer ein Handelsgewerbc betreibt, ist Kaufmann,
Im Anschluß hieran wird nun im vorliegenden Paragraphen gesagt: Die Ge-Anm, 2.schäfte eines Kaufmanns, welche zu seinem Handelsgewerbe gehören, sindHandelsgeschäfte. Jedes Geschäft wird also dadurch, daß es im Betriebeeines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, ein Handelsgeschäft. WelcherArt auch das Geschäft sein möge, es ist ein Handelsgeschäft, wenn es im Betriebe einesHandelsgewcrbes abgeschlossen ist (also z, B. auch Gruudstücksgeschäfte, vergl. uuteu Aum, 22).Und umgekehrt: Welcher Art ein Geschäft anch sein mag, es ist kein Handelsgeschäft, wennes nicht im Betriebe eines Handelsgewcrbes abgeschlossen ist. Die Geschäfte einesNichtkanfmanns sind also niemals Handelsgeschäfte.
Betrachten wir diefe Gestaltung der Sache mit der des früheren Rechts, so ist zu?l»m. Zsagen: Absolute Handelsgeschäfte giebt es nicht mehr, kein Geschäft ist um seiner selbst WilleuHandelsgeschäft, sondern nnr, wenn es im Betriebe eines Handelsgewcrbes abgeschlossen wird.Die früheren absoluten Handelsgeschäfte (des Art. 271) sind mit den früheren relativenStaub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 66