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Exkurs zu H 382, Kommissionsgeschäft. Z 383.
schweigend vereinbarten Zuschlag zum Kaufpreise (R.O.H, 14 S, 27). Demgegen-über ist geltend zu machen, daß Z 354 zwar Platz greift, das; aber unter diesenParagraphen solche Dienstleistungen nicht fallen, für welche nichts Besonderes ver-gütet zu werden pflegt (Anm. 6 zu Z 354), und dies gilt nach kaufmännischer An-schauung für die Mühe der Verpackung, auch dort, wo sie umständlich ist, wie beiGlaswaaren.
Anm. 101. v) Die Koste » des Transports hat der Käufer zu tragen, außer wcnu der Verkäufer aus-
nahmsweise am Bestimmungsorte zu erfüllen hat. Das bestimmt unser Z 448 B.G.B.
Anm.ios. o) Die Kosten der Abrolln»«, am Bestimmungsorte vom Bahnhof nach dem Geschäfts-
lokale des Käufers treffen aus gleichem Grunde den letzteren. Sie gehört zur Ab-nahme.
Dritter Abschnitt.Kommissionsgeschäft.K »83.
Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder Werth-papiere für Rechnung eines Anderen (des Aommittenten) in eigenem Namenzu kaufen oder zu verkaufen.
lcUun vorliegende Paragraph enthält die Begriffsbestimmung des Kommissionärs. Die
' Wirkungen des Kommissionsgeschäfts werden in den folgenden Paragraphen behandelt. Dieletzeren sind aber nicht erschöpfend behandelt. Insbesondere gilt dies von den grundsätzlichenWirkungen des Kommissionsgeschäfts. Diese werden im Zusätze zu dem vorliegenden Paragraphenvon nns dargestellt.
Anm, i. I. Der Begriff des Kommissionärs im Allgemeinen. Kommissionär ist derjenige, deres gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder>Werthpapiere für Rechnungeines Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zuverkaufen. Dieser Begriff ist gegen den früheren Begriff des Art. 360 wesentlich geändert.Der Kommissionär ist nach unserem Paragraphen nicht mehr derjenige, derHandelsgeschäftein eigenem Namen, aber für Rechnung eines Anderen gewerbsmäßig abschließt. Der BegriffHandelsgeschäfte verschwindet vielmehr aus der Begriffsbestimmung. Als Kommissionär giltnunmehr derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnungeines Anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es ist also eine ganz be-stimmte Kategorie von Geschäften, deren gewerbsmäßiger Betrieb in eigenem Namen undfür fremde Rechnung die Eigenschaft alS Kommissionär und damit die Kaufmannsqualititätnach Z 1 H.G.B, begründet. Im Z 406 Abf. 1 ist im engen Anschluß hieran hinzugefügt,daß, wenn ein Kommissionär ein anderes Geschäft für fremde Rechnung in eigenem Namenzu schließen übernimmt, oder wenn ein sonstiger Kaufmann irgend ein Geschäft in dieserWeise zu schließen übernimmt, die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft Anwendungfinden. Eine Erweiterung der Definition des Kommissionärs liegt in der Vorschrift desZ 406 Abs. 1 nicht. Denn die Geschäfte dieser Art werden nicht zu Kommissionsgeschästenerklärt, es sollen nur, obwohl sie dies nicht sind, die Vorschriften dieses Abschnitts An-wendung finden.
Anm. z. Anders verhält es sich mit Z 406 Abs. 2. Das hier bezeichnete Geschäft (Lieferung
einer nicht vertretbaren Sache, zu welcher der Uebernehmer den Stoff beschafft) ist als ge-eigneter Gegenstand eines ächten Kommissionsgeschäfts erklärt. Darin liegt eine Erweiterungdes im Z 383 aufgestellten Begriffs Kommifsionsgeschäft bezw. Kommissionär.