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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu K 382.

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Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Ucbertragungdes Rechtes dem Verkäufer zur Last.

1. Der Verkäufer trägt die Koste» der Ucbergabc. Unter Uebergabe sind die dem Verkäufer Am», ss.obliegenden Ucbergabehandlungen zn verstehen. Selbstverständlich hat der Verkäufer dieWaare auch auf feine Kosten dorthin zu bringen, wo er sie zu übergeben hat. Er trägt

also die ganzen Transportkosten, wenn er ansnnhinswcifc am Wohnsitze des Käufers zuerfüllen hat, regelmäßig aber genügt er seiner Pflicht, wenn er dafür sorgt, daß dieWaare am Vcrseuduugsorte verladen wird (R.G. 1 S. 283).' Die Transportkosten biszum Babubof des Abfcnduugsorts und die Kosten der Verladung am Abscnduugsorte fallendaher regelmäßig dem Verkäufer zur Last (R.O.H. 17 S. 9). Die Kosten der Verseudungselbst fallen dem Käufer zur Last (vergl. unten Anm. 101).

2. Die Kosten der Abnahme und der Versendung trägt der Käufer. Das ist nicht umfassend Anm. s?.genug ausgedrückt. Richtiger wäre es, zu sagen, daß alles Uebrige außer

der Uebcrgabe auf Kosten des Käufers geschieht. Aus dem so formulirtenGrundsätze folgt:

g,) Die Kosten der Verpackung') treffen den Käufer (R.O.H. 3 S. 112). Denn die Ver-Anm. ssPackung geschieht zum Zwecke der Versendung. Der Verkäufer aber hat keine gesetzlicheUeberscuduugspflicht (oben Aum. 29) und selbst, wo ihm nach dem Willen der Kontrahentenoder nach Haudelsgebrauch dieselbe obliegt, da involvirt die Ucbersendnugspflicht dochnicht die Verpackungspflicht. Vielmehr hat der Käufer die Emballage zu verschaffen,und wenn er die Verschaffung dem Verkäufer überläßt, so hat er sie ihm zu erstatten.Daraus folgt:

a) Der Verkäufer braucht die Emballage nicht umsonst zu liefern. Besteht dieselbe in Anm. «9.solchen Gegenständen, die durch die Verpackung verbraucht oder die uicht zurück-geschickt zu werden Pflegen, z. B. Heu, Stroh, Papier, Pappdeckel, Bindfaden, ein-fache Holzkisten, so kann der Verkäufer dafür eine angemessene Vergütung in Ansatzbringen. Bei Gegenständen dagegen, die einen sclbstständigen Werth behalten(Säcke, Flaschen) kann er verlangen, daß ihm dieselben vom Käufer auf dessenKosten zurückgesendet werden (R.O.H. 1 S. 207; 9 S. 208). Auch auf seine, desKäufers, Gefahr? Wir nehmen dies an, da wir nicht einsehen, wie der Verkäuferdazu käme, die Gefahr der Zurttcksendnng zu tragen, da doch die ganze Verpackungim Interesse des Käufers geschieht? anders jedoch R.O.H. 1 S. 267.-) Verzögertder Käufer die Zurückseudung, so muß er den Verkäufer, wenn derselbeKaufmann ist, angemessen entschädigen (R.O.H. 9 S. 208). Es bestehen Handels-gebräuche, denen znfolge nach gewisser Zeit ein bestimmter Betrag als sog. Miethez. B. Sackmiethe zu zahlen ist (R.O.H. 1 S. 101; 19 S. 303). Oft enthaltendie Fakturen diesbezügliche Vermerke, insbesondere auch dahin, daß, wennder Käufer die Zurückseudung uicht innerhalb einer bestimmten Frist bewirke, erdie Verpackung zn einem bestimmten Preise behalten müsse. Solche Fakturen,vermerke sind nicht absolut bindend, aber sie enthalten eine Offerte, die den Um-ständen nach durch Schweigen genehmigt wird (R.O.H. 1 S. 127; 6 S. 167).

/?) Ob der Verkäufer die Mühe der Verpackungsthätigkeit noch be-Anm.ioo.sonders liquidiren kann, ist zweifelhaft. Das R.O.H. bejaht dies präsumtivgemäß Z 351, insbesondere aber, wenn die Verpackung besondere Mühe verursacht(R.O.H. 3 S. 11t); an einer andern Stelle betrachtet es diese Vergütung als still-

1) Gemeint ist die zur Versendung erforderliche Verpackung. Diejenige Verpackung derWaare, welche nicht zu Transportzweckeu erfolgt, sondern um die'Waare herzurichten oder aus-zustatten (z. B. Verpackung in kleinen Kisten, Kartons n. f. w.) gehört zu den Eigenschaften derWaare, die der Verkäufer zu prästiren hat (R.O.H. 11 S. 107; Bolze 14 Nr. 425).

2) Daß bei gerechtfertigter Zurdispositionsstcllung die Kosten der Zurückseudung den Ver-käufer treffen, liegt auf anderem Gebiete (R.O.H. 9 S. 203).