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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu 382.

Anm.so. IV Wirkung des Rechts. Die Geltendmachung des Rechts bewirkt nicht die Aufhebung desganzen Kaufvertrages, sondern nur die Wiederherstellung der Rechtslage, wie sie vor der Ab-senkung der Waare bestanden hat, insbesondere Rückgängigmachung des etwa bereits erfolgtenEigenthumsiiberganges, Der Verkäufer kann eben die Auslieferung der Waare an dieMasse verhindern, die schon ausgelieferte Waare zurückfordern. Aus der Wiederherstellungder früheren Rechtslage, in Folge deren ex tnne jede Verfügung der Masse über die demVerfolgungsrecht unterliegende Waare als unberechtigt erscheinen mnß, folgt, daß dasVerfolgnngsrecht auch gegen dritte Inhaber der Waare geht, sofern solche nicht auf Grundder Rechtsrcgeln zum Schutze redlichen Rcchtserwerbes Eigenthum oder andere dinglicheRechte an ihr erworben haben (Goldschmidt in 8 S. 303 ffg.; R.G. 8 S, 84; 32S, 20).') Geschützt sind hiernach auch Frachtführer und Spediteur, soweit ihr gesetzlichesPfandrecht reicht, nicht aber auf Grund eines kaufmännischen Retentionsrechts wegen Forde-rungen gegen den Destinatär, das Zurnckbchaltungsrecht weicht vielmehr hier und auchfoust dem Verfolgungsrechte (ROH. 6 S, SWffg.; 10 S. 71; 12 S. 334; 24 S. 348;R.G, 8 S, 31). Selbstverständlich hat der Verfolgnngsberechtigte in allen Fällen, in denener gegen den dritten Erwerbcr nicht dnrchdringcn kann, gegen die Konkursmasse den Anspruchauf Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung bezw, auf Heransgabe der letzteren, soweit' sie nach der Eröffnung des Verfahrens zur Masse eingezogen worden ist (Z 46 K,O,), Hatder Gegenstand der Rückforderung in den Händen des Konkursverwalters durch Verbindung,Vermischung, Verarbeitung (M 946, 948, 950 B.G.B.) seine selbstständige Existenz verloren,so besteht ein Vergütungsanspruch als Masseauspruch (Z 951 B.G.B.; Z 59 Nr. 3 K.O.;Jaeger Aum. 24 zu § 44 K.O.).

A»m.9i. Daneben kann der Verkäufer etwaige Schadensansprüche (z. B. die Wertpapiere sind

inzwischen im Kurse gefallen) als Konknrsfordcrnng geltend machen (S 26 Abs. 2 K.O.; JaegerAnm. 25 zu Z 44 K.O.). Aus diesem Gesichtspunkte kann der Verkäufer die Kosten derRücksendung als Koukursforderuug liquidiren (Jaeger a. a. O.).

Anm.ss. Der Verkäufer hat seinerseits etwaige Vorschüsse und Anzahlungen,

die derGcmeinschnldner bereits geleistet hat, an dieKouknrsmasse zurnckzngewähren(Z 312 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.). So mit Recht Jaeger Anm. 26 zu § 44 K.O.

Anm.93. Ll. Ansicrhalb des Konkurses im Falle eingetretener oder bevorstehender Zahlungseiustellung desKäufers besteht ein Vcrfolguugsrecht nicht, auch nicht nach Handclsgewohnhcitsrecht. Dieanaloge Anwendung des Z 44 K.O. ist ausgeschlossen (R.G. 31 S. 137).

Anm.st. U. Fragen dcS iiiteruatiouale» Privatrcchts. Das Verfolguugsrecht steht dem Gläubiger jeden-falls dann zn, wenn es nach dein Rechte des Bestimmungsortes zulässig ist. Alsdann stehtes ihm auch dann zu, wenn es nach seinem eigenen Rechte ihm nicht zusteht. Er kann dieWaare alsdann anhalten, auch wenn sie den Bestimmungsort oder das Rechtsgebiet desBestimmungsortes noch nicht erreicht hat (R.G. 41 S. 333). Eine prinzipielle Beant-wortung der Frage, nach welchem Recht sich das Verfolgnngsrecht richtet, hat das Reichs-gericht in dieser Entscheidung abgelehnt.

VIII. Die Koste » der Erfüllung.

Anm.ss. Die maßgebende Gcsctzesstelle ist § 448 V.G B. Derselbe lautet:

Die Kosten der Nebergabe der verkauften Lache, insbesondere die Kosten desMessens und Wagens, fallen dem Verkäufer, die Rosten der Abnahme und derVersendung der Sache nach einem anderen Brte als dem Erfüllungsorte fallen demKäufer zur Last.

Die Redlichkeit des Erwerbes wird auch dadurch uicht ausgeschlossen, daß der ErWerberbezw. Pfandiiehmcr wußte, die Waare sei noch nicht bezahlt, es sei denn, daß er Thatsachen ge-kannt bat, ans denen zu ersehen war, der Käufer habe die Ladung, ohne die Absicht zu bezahlen,nur gekauft, um sich durch Weiterveräußerung oder Verpfändung Geld zu verschaffen R.G. 32S. 20).