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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1413
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Exkurs zu § 382.

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Unter dcranderen Person", die r den Käufer die Detention der Waare erwerben Am»,8?,kann, ist zu verstehen sein Besitzdiener oder Besitzgehilfe im Sinne des H 355 B.G.B.! seinBevollmächtigter, Kommissionär, Lagerhalter oder Pfandgläubiger gemäß H 1205 Abs. 1Satz 2 u. Abs. 2 B.G.B., auch ein Ksnsralitsr zum Empfang beauftragter Platzspeditcur(so mit Recht Dernburg Preuß. Privatrecht 4. Aufl. II § 117 Anm. 9 ? Jaegcr Aum. 17zu Z 44 K.O.; R.G. vom 9. April 1880 bei Puchclt Anm. 5 b zu Art. 313 gegenR.L.H. 24 S. 345ff.), nicht dagegen ein vom Absender, dcr Transpvrtanstalt odereinem Dritten beauftragter Spediteur, der die Waare dem Käufer erst zuführen soll(v. Wilmowski, Aum. 5 zu Z 36 K.O.; R.O.H. 12 S. 393). Der Frachtführer, dcrdem Adressaten den Frachtbrief übergeben hat (Z 433) detinirt nicht für ihn (R.G. 27S. 85fsg.; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 4 S. 197), es müßten denn besondereFälle, z. B. dcr ciucs Vcrwahruugsvcrtrag.es vorliegen (R.G. in Busch, Zeitschrift fürdeutschen Civilprozeß 8 S. 482 ffg.; besonders S. 490; R.G. 27 S. 86). Auch daßder Absender nach Z 435 H.G.B, schon gegen den Frachtführer geklagt hat, beseitigtnicht das Verfolgungsrccht des Abscndcrs, obwohl es im Uebrigcn seine Dispositions-befugniß über das Gut aufhebt (Förtsch Anm. 11 zu Art. 405). Ferner übt nicht fürden Geiucinschuldncr die Gcwahrsam aus der Gerichtsvollzieher, der die Waare aufGchciß und zur Sicherung eines Gläubigers dcs Gemciuschuldners gepfändet hat;endlich auch nicht die Zollbehörde, welche die Waare im Verwaltungswege gepfändetund in die öffcutlichc Packhofsniedcrlage geschafft hat (Bolze 18 Nr. 765).

S. Das Verfolgungsrecht ist resolutiv bedingt dadurch, daß der Konkurs-Amn.ss.Verwalter des Käufers vou dem Rechte des Z 17 K.O. Gebrauch macht,anStelle des Gemeinschuldners den Vertrag zu erfüllen und seinerseitsErfüllung vom Verkäufer zu verlangen. Macht der Konkursverwalter hiervonGebrauch, so kann der Verkäufer sein Vcrfolgungsrecht uicht geltend machen, und wcuu eres geltend gemacht hat, so verliert er es nachträglich. Bestritten ist, ob ihm dieses Rechtnur unter den Voraussetzungen des Z 17 wenn von beiden Seiten noch uicht erfülltoder noch nicht vollständig erfüllt ist oder auch sonst zusteht. Dcr Fassung dcs Gesetzesentspricht allein die erstere Alternative (vou Wilmowski Aum. 6 zu A 36; Jaegcr Aum. 21und 22 zu Z 44 K.O.; Lctker iu Busch, Zeitschrift für Deutschen Civilprozcß 14 S. 29).Das Recht des Verwalters hat seine Grenzen in dcr Bcstinunnng des Z 17 Abs. 2, nachwelchem er, wenn er sich auf Aufforderung des anderen Theils nicht ohne Verzug darübererklärt, ob er auf Erfüllung bestehen will, dieser seiner Befugniß verlustig geht.

Die Ausübung dcs Rechts. Das Verfolgungsrccht besteht, wenn seine Voraussetzungen vor- Anm.so.Handen sind. Es besteht dann im Augenblicke der Konkurseröffnung (R.G- 32 S. 21).Es wird alsdann geltend gemacht durch Klage und Einrede, je nach der Konstcllationdes Falles, und kann selbstverständlich anch durch provisorische Maßregeln (einstweilige Ver-fügung) gesichert werden. Keineswegs bedarf es aber eines rechtlichen oder thatsächlichenAktes, um das Recht zur Entstehung zu bringen. Insbesondere ist nicht ersordcrlich,daß dcr Absender das Gnt (wie man ans der wissenschaftlichen Bezeichnung des Rechts alsVerfolgnngsrecht" anzunehmen verleitet werden könnte) wirklichverfolgt" und festhält,damit es uicht zur Konkursmasse gelangt. Es liegt vielmehr, wie schon der Wortlaut dcrGcsetzesvorschrift ergiebt, ein Rückforderungsrecht vor, das recht eigentlich für den Fallgegeben ist, daß die Waare dem Konkursverwalter ausgeliefert ist (R.G. 32 S. 20).Andererseits ist der Absender besngt, geeignete Schritte zn thnn, um zu verhindern, daßdie Waare zur Konkursmasse gelangt, um sich dieser gegenüber die vortheilhaftc Stellung desdviUn» possiäsns zu verschaffen. Besonders kann dies geschehen durch die Anweisung an denFrachtführer, das Gut dem Konkursverwalter nicht herauszugeben <Z 433) oder an die Post,die Scuduug an den Absender zurückzusenden und an den Adressaten nicht auszuliefern (R.G. 43S. 98). Fordert der Konkursverwalter, nachdem der Gläubiger durch solche Schritte die Waareangehalten hat, die Herausgabe der Waare an die Konkursmasse, so macht der Verkäufer seinVerfolgnngsrecht als Einrede geltend (vergl. R.G. 41 S. 335).