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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 382.

auch Käufer und Verkäufer au demselben Orte wohnen. Anders aber, wenn ein fürden Verkäufer begründeter Lieferuugsanspruch von Letzterem an den Gemeinschuldnerabgetreten uud überwiesen und sodann die Sendung an den Gemeinschuldner auf dessenGeheiß erfolgt ist (R.G. 27 S. 88? hier anders Jaegcr Anm. 12 zu Z 44 K.O.).Anm.82, g. Der Kaufpreis darf noch nicht vollständig bezahlt seiu. Gleichgiltig ist, obZahlungsverzug des Käufers vorliegt oder ob der Kaufpreis kreditirt und noch nicht fülligist. Hergäbe von Wechseln für den Kaufpreis gilt nicht als vollständige Zahlung, soferndieselben nicht, was in der Praxis so gut wie nie vorkommt, an Zahlungsstatt gegebensind (Kleinfeller, Konknrsordnuug 4. Aufl. zu Z 44 II 0). Der Zahlung stehen gleichZahlnngssurrogate (Hingabe an Zahlungsstatt, Novation, erklärte oder vereinbarte Auf-rechnung, Erlaß, unter Umständen anch Hinterlegung). Stehen die Parteien im Konto-kurrentverkehr, so ist die Rückforderung begründet, wenn sich bei der Konkurseröffnung einPassivsaldo des Käufers ergiebt (Kleinfeller IIL zu A 44 K.O.). Wurden mehrere Sachenverkaust und nach einander in verschiedenen Lieferungen versendet, so können, falls ein ein-heitliches Kaufgeschäft vorliegt und zur Zeit der Konkurseröffnung ein Theil der Waarenoch unterwegs ist, diese Waaren auch dann sammt uud sonders zurückgefordert werden,wenn der Kaufpreis nur noch für einen Theil dieser Waaren geschuldet wird. Die Waarensind dann noch nicht vollständig bezahlt (Kleinfeller II 0 zu Z 44 K.O.).

Ist die Waare bei der Konkurseröffnung nicht vollständig bezahlt, bezahlt sie aberder Konkursverwalter gemäß Z 17 K.O., so fällt das Verfolguugsrecht weg (§ 44 Abs. 2K.O.). Vergl. unten Anm. 83.Anm,8Z. 4. Die Waare darf nicht schon vor der Konkurseröffnung am Orte der Ab-lieferung angekommen und in die Gewahrsam des Gemeinschulduersoder einer anderen Person für ihn gelangt sein. Wenn die Waare zurZeit der Konkurseröffuuug noch unterwegs war, besteht das Verfolgungsrecht. Ist sie zwarnicht mehr unterwegs, sondern am Orte der Ablieferung zur Zeit der Konkurseröffnungangekommen, aber in die Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Personfür ihn noch nicht gelangt, so besteht das Verfolgnngsrecht ebenfalls.Anm.8«. a) Wenn sie unterwegs ist, so schadet es nicht, d. h. die Entstehung des Verfolgnngsrechtswird nicht gehindert, wenn sie unterwegs in die Hände eines Vertreters des Käufersgelangt, es sei denn, daß der Vertreter des Käufers Vertreter desselben iu der Empfang-nahme ist (R.G. vom 4. Januar 1899 iu J.W. S. 166).Anm.ss. d) Am Ablieferungsorte angekommen ist sie, wenn sie an dem Orte angekommen ist, wo

der Trausport nach dem Vertragswillen der Parteien sein Ende nehmen soll (JaegerAnm. 15 zu Z 44 K.O.). Dabei ist der Ort als Ortschaft, als geographischer Bezirkzu verstehe», nicht etwa als Lokal, Geschäfts- oder Lagerraum (O.L.G. Dresden vom21. März 1883 bei Busch, Zeitschrift für Deutschen Civilprozeß 8 S. 489). DieserOrt kann sich auch nachträglich ändern, z. B. wenn der Verwalter den Trausportabkürzt (R.O.H. 6 S. 305; 22 S. 70). Bloß vorübergehendes Anhalten beendigt denTransitus nicht (R.O.H. 22 S. 69).ANM.8S. In die Gewahrsam des Känfers (oder einer anderen Person für ihn) gelangt ist

die Waare, wenn sie in seine thatsächliche Jnnehabuug gelangt ist (R.G. 8 S. 39).Das mnß auch nach dem neuen Recht angenommen werden, es ist anch nach dem neuenRecht nicht der Besitz, insbesondere der mittelbare Besitz zn verstehen (vergl. JaegerAnm. 16 zn § 44 K.O.). Die bloße Möglichkeit derDetcntionsergreifung durch den Käufergenügt aber nicht zum Ausschluß des Verfolgnngsrechts; er mnß von derselben Ge-branch machen. Unerheblich dagegen ist, ans welchen Motiven er die Waare in seineDclention bringt; selbst wenn er es für Rechnung des Verkäufers thut, dem er sie zurVersüguug stellen will, erlischt das Verfolgungsrecht des Letzteren (R.G. 8 S. 86).Weil es nur auf die Erlangung der Gewahrsam ankommt, ist der etwa schon vorherz. B. durch Uebergabe eines Traditionspapiers erfolgte Eigenthumsübergang durchausirrelevant (R.O.H. 24 S. 351; Bolze 18 Nr. 765; 32 Nr. 86; vergl. auch R.G. 31S. 136).