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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Anhang.

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche.

Artikel 1.

Das Handelsgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

Der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs tritt mit Ausnahme des Z 65am 1. Januar 1898 in Kraft.

Der siebente Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs kann durch KaiserlicheVerordnung mit Zustimmung des Bundesraths vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt inKraft gesetzt werden.

Artikel 2.

In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zurAnwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.

/Im Uebrigen werden die Vorschriften der Reichsgesctzc durch das Handelsgesetzbuchnicht berührt.

Artikel 3.

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Borschriften des Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuchs verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs anderen Stelle.

Artikel 4.

Die nach dem bürgerlichen Rechte mit einer Eintragung in das Güterrechtsregister ver-bundenen Wirkungen treten, sofern ein Ehegatte Kaufmann ist und seine Handelsniederlassungsich nicht in dem Bezirke des für den Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registergerichts be-findet, in Ansehung der auf den Betrieb des Handclsgewerbes sich beziehenden Rechtsverhältnissenur ein, wenn die Eintragung auch in das Gllterrechtsregister des für den Ort der Handels-niederlassung zuständigen Gerichts erfolgt ist. Bei mehreren Niederlassungen genügt die Ein-tragung in das Register des Ortes der Hauptniederlassung.

Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des ß 1559 des BürgerlichenGesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Artikel 5.

Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landesgejetze nicht die Rechteeiner juristischen Person besitzen, findet der Z 2 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.

Artikel 6.

Die Vorschriften der Z§ 474, 475 des Handelsgesetzbuchs finden auch im Falle der Ver-äußerung eines Seeschiffs, das nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmt ist, sowie imFalle der Veräußerung eines Antheils an einem solchen Schiffe Anwendung.

Staub, H-ndelsacsctMrb. VI. u. VN. Aufl. IM