1584 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen, Z 473.
Verkehrsordnung verwiesen ist, an deren Stelle die Beförderungsbedingungen derBahnunternehmung maßgebend.
Den Vorschriften des H unterliegt eine solche Bahnunternehmungnur mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern zur Beförderungauf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf.
Für Kleinbahnen gilt im Allgemeinen auch das Eisenbahnfrachtrccht. Nur die Bezug-nahmen auf die Verkehrsordnung gelten in gewissem Umfange nicht, sondern statt deren die Be-sördernngsbcdingungen der Bahnunternehmung.
Der Z 453 (Pflicht zur Beförderung nach allen Stationen innerhalb des deutschen Reichs)paßt für die Kleinbahnen überhaupt nicht. Die Vorschrift des Z 453 ist daher nur mit derMaßgabe anwendbar, daß die Kleinbahn die Annahme von Gütern zur Beförderung auf ihrerBahnstrecke nicht verweigern darf. Früher galt dies für alle Eisenbahnen nach Art. 422.