Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 472 u, 473.
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Beamte nicht widerspricht, giebt er zu erkennen, daß der Fall normal liegt, d, h, daßauch nach seiner Ansicht von einem etwaigen ausnahmswcisen Zurnckwcisuugsrcchtc imvorliegenden Falle keine Rede ist (vergl, hierüber Göppcrt S. 67).
Die Aushändigung der Fahrkarte ist die Ertheilung der Bescheinigung über den Amn.is..abgeschlossenen Vertrag, nicht der Rechtsakt der Perfektion. Darauf beruht auch dieEntscheidung der bekannten Platzkartciifragc zu Gunsten des Fiskus. DerInhalt des Fahrscheins kann nicht entscheiden für den Inhalt des Vertrages, da dieservor Aushändigung des Fahrscheins bereits abgeschlossen ist nnd zwar in Gemäßhcitder Bestimmungen der Bcrkehrsordnnng (zust. L.G. Dresden im Sächsische» Archiv 5S. 356; anders L-G. I Berlin bei Perl u. Wreschuer 1894 S. M, auch Lecb a. a.O. S.35).
e) Der Fahrschein. Derselbe wird gegeben als Bescheinigung über den abgeschlossenen Am».13..Personenbcfvrderuugsvcrtrag. Da erfahrungsgemäß der Fahrschein nur gegen Baar-zahlnng ausgehändigt wird, so versetzt der Besitz des Fahrscheins den Inhaber hin-sichtlich des Beweises der Zahlung iu eine glcichgüustige Lage, wie eine Quittung,obgleich der Fahrschein eine Quittung nicht ist, da er ein Empfangsbckcnntniß nichtenthält (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Band I S. 61). Der Fahrschein lcgitimirtden Reisenden zum Einsteigen und Fahren, er gewährt ihm einen Anspruch auf einenPlatz in der entsprechenden Wagenklasse (Z 14 B.O.), nnd von dem Besitze des Fahr-scheins hängt sogar die Ausübung dieses Rechts ab. Kaun er den Fahrschein nichtvorzeigen, so muß er eine neue Karte lösen oder die Fahrt aufgeben. Der anderweiteBeweis der Zahlung wird nicht zugelassen (Z 21 V.O.).
Die Fahrkarte ist Jnhabcrpavier, und zwar unechtes Jnhaberpapicr im Sinne Am».:«,des Z 807 B.G.B. (Cosack S. 492 und überhaupt die herrschende Meinung: UngerDie rechtliche Natur der Juhabcrpapicrc S. 25; Altsmaun bei Grnchot 30 S. 110;Goldschmidt Slsstcm Z 127 Nr. 6; Pappenheim , Begriff und Arten der Papiere aufden Inhaber S. 82; Göppert a. a. O. S. 36ssg.; Leeb a. a. O. S. 14). Eulgcgcnunserer 5. Aufl. nehmen auch wir dies au, zumal im Hinblick auf ß 807 B.G.B. Daßdie Fahrkarte nicht mehr übertragen werden kann, nachdem die Reise begonnen hat;daß das Retourbillet auf der Rückreise nicht auf einen anderen übertragen werdenkann, ist nichts, was dem entgegensteht. Die gleiche Erscheinung tritt auch bei denanderen unechten Jnhaberpapicren nach Z 807 B.G.B, hervor. So darf der Inhabervon Thcatcrbillcts, nachdem er den ersten Akt gesehen, das Billet nicht übertragen;der Inhaber von Eßmarken kann die Eßmarke nicht übertragen, nachdem er den erstenGang genossen hat zc. Der Aussteller hat sich eben in solchen Fälleu nur zu einerbestimmten Leistung verpflichtet, nämlich znr Beförderung einer Person, zur Hergabeeiner Mahlzeit für eine Person; zur Gewährung von Eintritt in das Theater füreiuc Person. Diese Leistung kann jeder Inhaber verlangen, aber eben immer nureine Person.
k) Wegen verspäteter Abfahrt oder Ankunft der Zuge wird nicht Ersatz geleistet. Aus-A»m,i5,
nähme § 26 V.O.x) Ueber Reisegepäck siehe Z 465.
d) Ueber Tötung nnd Körperverletzung auf Eisenbahnen siehe das sogenannte Haftpflicht- Anm.lkgesetz vom 7, Juni 1871. Materialschaden wird nach diesem Gesetze nicht ersetzt.Darüber gilt in Preußen für Eisenbahnen Z 25 des Gesetzes vom 3. Nov. 1338.
K 4V».
Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmung, welcheder Eisenbahnvcrkehrsordnung nicht unterliegt Kleinbahn), sind insoweit, alsin den HZ bis H66 auf die Vorschriften der Eisenbahn -