1582 Besvrdcruug von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 472.
seine eigene Obhut nimmt, z. B. in der Hand behält oder auf den Schooß legt oder sichgegenüber auf die leere Seite des Fonds legt.
Wer übrigens bloß Beförderungsmittel stellt, die erforderlichen Dienste aber nichtleistet, ist kein Persoueubcfördcrcr.A„m. s. g. Die Form des Pcrsoncnbefördcrnngsvertragcs richtet sich nach allgemeinen Regeln. Der
Vertrag ist also formlos. Für die Eisenbahn siehe uuten Anm. Ivssg.A»m. s. 4. Die Wirkungen des Pcrsoncnbcfördcrnngsvcrtragcs richten sich, wie gesagt, nach den Regelnder Werkvcrdingung. Der Uutcruehmer hat den Transport zn bewirken und alles Zweck-dienliche hierzu zu leisten, der Passagier hat das Reisegeld zu zahlen. Regelmäßig hat derReisende nicht das Recht, fein Recht auf Andere zu übertragen, nachdem er die Reise be-gönnen hat, z. B. bei der Droschkcnfahrt. (Näheres hierüber nnten beim Eisenbahn-bcförderungsvcrtrag.)Anm. ?. 5. Insbesondere die Personenbeförderung auf der Eisenbahn.
a) RcchtSqilclleil. Anch hierüber hat das H.G.B, keine Vorschriften. Der vorliegendeParagraph überläßt alles der Verkehrsordnnng und damit ist diese auch insoweit zurRechtsvcrordnung erhoben. Aber ihre Vorschriften sind hier nicht zwingend. Siekönnen also durch Partciabreden geändert werden, sowohl zu Ungunsten, als auch zuGunsten der Eisenbahn (Eosack S. 492; Wanninger S. 6).
Eine internationale Regelung der Personenbeförderung durch die Eisenbahnenist bisher noch nicht erfolgt.Anm. s. v) Besteht für die Eisenbahn ein Vcrtragszwang hinsichtlich der Pcrsoncnbcfördcrniig?
Das H.G.B, statuirt einen solchen nicht. Nach der Verkehrsordnung K 6 besteht ingewissem Umfange ein Vcrtragszwang.Anm. o. e) Die rechtliche Natur des Eisenbahn-Personcnbcfördcrnngsvcrtrags ist keine andere, wiedie jedes anderen Personenbeförderungsvertrages. Sie ist also eine Wcrkverdingung(Eosack S. 492), dies ändert sich anch dadurch nicht, daß Vertragszwang besteht, esentsteht dadurch keine ovkiLMio ex ksAS (Goldschmidt, System, 4. Auflage Z 127Nr.2).Sie ändert sich ferner dadurch nicht, daß der Reisende zugleich mit dem Fahrscheinoder später eine Platzkarte lösen muß. Dadurch tritt nicht etwa, wie Göppert S. 62will, eine Kombination von Wcrkverdingung und Sachmiethe ein. Denn die Be-nutzung eines Platzes steht dem Reisenden beim Personcnbefördcrungsvcrtrage stets zu.Sie gehört zum Inhalt des Beförderungsvertrages: die Beförderung geschieht eben mder Weise, daß der Passagier in dem Beförderungsmaterial einen Platz sitzend ein-nimmt, welcher ihm zu diesem Zwecke gewährt wird (vcrgl. oben Anm. 6). Ob derReisende sich den Platz aussucht oder ob er ihm angewiesen wird, ob es ein bestimmtnnmmerirter Platz oder ein anderer ist, ob er dafür eine besondere Gebühr entrichtet,(die lediglich als Zuschlag zum Fahrpreise zu betrachten ist) das ist für die rechtlicheNatur des Vertrages Alles gleichgültig.Anm.io. 6) Die Form des Vertrages und die Art seines Abschlusses überhaupt. Der Vertragwird gewöhnlich in wenigen abgerissenen Worten geschlossen. Der Reisende tritt z. B.an den Schalter und ruft hinein: ein Billet zweiter Klasse nach Berlin . Damit erklärter: Ich verlange einen Fahrschein, der mich darüber ausweist, daß ich mit der Eisen-bahnvcrwaltnng auf Grund der Bestimmungen der Verkehrsordnnng einen Vertraggeschlossen und meinerseits erfüllt habe, Inhalts dessen ich zu dem Ansprüche auf Be-förderung nach Berlin mit dem nächsten Zuge berechtigt bin. Hört der Beamte diesesVerlangen und widerspricht ihm nicht, schickt er sich gar an, ihm zu entsprechen, so istder Personenbeförderungsvertrag damit geschloffen. 'Nnm.il. das Verlangen der Fahrkarte einerseits nnd das Nichtwidersprechen andrer-
seits genügt, hat darin seinen Grund, daß (vergl. oben Anm. 9) gegen die Eisenbahnenein Transportzwang anch hinsichtlich der Personenbeförderung besteht. Der Reisendeweiß, daß die Eisenbahn mit ihm kontrahiren muß, er erklärt durch das Verlangeneiner Karte, daß er von diesem Rechte Gebrauch macht, und indem der Eisenbahn -