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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1581
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 472. 1581

1. Die im Abs. 1 zitirtcn Gesetzesvorschriftc» können zu Gunsten der Eisenbahn weder dnrch Anm. i.die Vcrkehrsordnung, noch durch Vertrag geändert werden. Wir haben diesen Punkt an

den einzelnen Stellen eingehend besprochen.

Zuwiderlaufende Vereinbarungen sind nichtig (vergl. hierüber Anm. 3).

2. Gegen die Vorschriften der Verkehrsordimng sind Vcrcinbarungcu überhaupt uninltig, also Anm. 2.auch, soweit sie das Publikum begünstigen. Der Eisenbahnvcrwaltung soll wohl hierdurch

die Möglichkeit abgeschnitten werden, mit dem einen günstiger, mit dem anderen ungünstigerzu kontrahiren (vergl. Anm. 4 zu Z 453).

Selbstverständlich setzt dies voraus, daß die Bestimmung der Verkehrsordnnng Anm. z.selbst giltig ist und nicht etwa gegen die gesetzlichen Vorschriften im Sinne einer deinPublikum ungünstigen Abänderung verstößt.

3. Zuwiderlaufende Vercinbaruuge» sind nichtig. Ob dadurch der ganze Vertrag oder nnr Anm. «.die zuwiderlaufende Vereinbarung nichtig wird, ist nach H 139 B.G.B, zu entscheiden.Meist wird wohl der Vertrag giltig und die Vereinbarung nichtig sein.

H

Die Vorschriften über die Beförderung von Personen auf den Eisenbahnenwerden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Personenbeförderung auf den Eisenbahnen. Es Ein-erscheint aber erforderlich, bei dieser Gelegenheit das Recht der Pcrsoneubcförderuug überhaupt ^"""6'zu erörtern.

1. Quellen des Pcrsoncubcfördcruugsrechts. Die Personenbeförderung zur See behandeln die Am». 1.HZ 664 sfg. H G.B. Die Personenbeförderung auf Flüssen und Binnengewässern ist imBinnenschifssahrtsgesetz nicht besonders geregelt; es kommen die allgemeinen Regeln derBinnenschiffahrt znr Anwendung! hiernach bestimmt sich z. B. die Hastung des Schiffs-eigners für Verschulde» der Schiffslcute. Bezüglich des aufgegebenen Reisegepäcks giltFlnßfrachtrecht. Im Uebrigcn kommt das bürgerliche Recht über Werkverdingung zurAnwendung, soweit nicht die Vorschriften des Handelsrechts Platz greifen. Die Vor-schriften des Handelsrechts greifen aus dcu gleichen Gründen Platz, wie bei der Personen-beförderung zu Lande (siehe daher das Folgende).

Die Personenbeförderung zu Lande unterliegt dem Handelsrecht nur, wenn sie von Anm. 2.einer dazn bestimmten Anstalt betrieben wird (vergl. hierüber Z 1 Nr. 5 und Erläuterungdazu) oder von einem Kaufmann in seinem Handelsbetriebe, mag auch dieser Betrieb sichim Uebrigcn auf andere Geschäfte richten. Denn dann ist der Vertrag ein Handels-geschäft (Z 343). Subsidiür gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Werk-verdingung (vergl. untcu Aum. 3).

2. Die rechtliche Natur des Pcrsoncnbcfördcrnngsvcrtragcs. Der Inhalt desselben ist die Anm. 3.Beförderung einer Person von Ort zu Ort, die Erreichung dieses Erfolges geschieht durchHergabe von Befördernngsmatcrial und Leistung von Diensten. Es liegt also ein Werk-verdingungsvertrag vor (Cojack S. 492; vergl nach früherem Recht R.G. 14 S. 74).

Was das Reisegepäck anbetrifft, so kommt es darauf au, ob dasselbe dem Unter- Anm. 4.nehmer übergeben wird oder ob es der Reisende mitnimmt. Wird z. B. der Reisekofferdem Kutscher auf den Bock gelegt, so ist er dessen Obhnt anvertraut, und es liegt ein nebendem Personenbcfördcrungsvertrage abgeschlossener Frachtvertrag vor. Dagegen bleibt dasGeschäft ein reiner Personenbefördcrungsvertrag, wenn der Reisende das Pasjagiergut in

i) Literatur: Schott bei Endemann III ZZ 352363; Heinrich Göppert , zur rechtlichenNatur der Personenbeförderung auf Eisenbahnen; Dissertation; Johannes Leeb, rechtliche Studienüber den Eisenbahnpersonentransportvertrag, München 1895.