1580 Beförderung von Gütern und Personen auf dcu Eisenbahnen. HZ 47V u. 471.
Meldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die andie Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirkenkeine Hemmung der Verjährung.
Der vorliegende Paragraph handelt von der Verjährung der Ansprüche aus dem Eiscnbahn-frachtvcrtrage.
Anm. i, 1. Zunächst ist zu erwähnen, daß der Z 439 auch beim Eiseubahnfrachtver-tragc Anwendung findet. Das bedeutet: Die Ansprüche gegen die Eisenbahn ausdein Frachtverträge wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Absenkungverjähren ebenso in einem Jahre, wie die Ansprüche gegen jeden anderen Frachtführer.Im Einzelnen finden gemäß ß 439 die Vorschriften des Z 414 Anwendung. Vcrgl.Näheres hierüber zu Z 439.
Anm. 2. Die Vorschriften des Z 439 können durch die Eiscnbahnverkehrsordnnng zu Gunsten
der Eisenbahn nicht geändert werden (Z 471). Wohl aber könnte die Verkehrsordnnng zuUngnnsten der Eisenbahn die Vorschriften ändern.
Mm. z. Die Eiscnbahnvcrkehrsordnung hat im Z 91 die Vorschriften im Allgemeinen wieder-
holt. Soweit die Wiederholung erfolgt ist, kann nunmehr eine Aenderung auch zu Un-gnnsten der Eisenbahn nicht erfolgen (Z 471 Abs. 2).
Im Ucbrigcn finden auf die Verjährung die allgemeinen Vorschriften über dieVerjährung Anwendung (vergl. bei uns Anm. IVsfg. zu Z 1S9 und zu ß ISO).
Anm. 4. 2. Der einjährigen Verjährung sind nach unserem Paragraphen weiterunterworfen (Abs. 1):
a) die Ansprüche der Eisenbahnen auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht,
b) die Ansprüche gegen die Eisenbahnen auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht,beide Ansprüche unter der Voraussetzung, daß dieselben auf eine unrichtige Anwendungder Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt werden.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, au welchem die Zahlungerfolgt ist.
Anm. v. 3- Die Ansprüche gegen die Eisenbahn, die zu 1 und 2 behandelt sind,werden in ihrer Verjährung gehemmt durch die schriftliche Anmeldungdes Anspruchs bei der Eisenbahn. Weiteres siehe Abs. 2. Die Hemmung bewirkt, daßwährend der Hcmmungszeit die Verjährung nicht läuft. Sie läuft aber weiter (unterZuzählung der früheren Frist) nach Wegfall des Hemmungsgrundes (tz 205 B.G.B.).
Anm. 6. 4. Die Vorschriften zu 2 und 3 können durch die Verkchrsordnung zu Gunsten der Eisen-bahnen nicht geändert werden. Die Verkehrsordnnng hat im Z 91 Nr. 3 und Z 61 Nr. 5die Vorschriften wiederholt. Nunmehr sind Abänderungen auch zu Ungunsten der Eisen-bahnen nicht zulässig 471).
K 471.
Die nach den Vorschriften des ß Abs. I., 2, der HZbis begründeten Verpflichtungen der Eisenbahnen können weder durchdie Eisenbahnverkehrsordnung noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränktwerden.
Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. DasGleiche gilt von Vereinbarungen, die mit den Vorschriften der Eisenbahn-verkehrsordnung im Widersprüche stehen.
Unzulässigkeit von Bestimmungen gegen gewisse eisenbahnftachtrechtliche Vorschriften undgegen die Eisenbahnvcrkehrsordnung.