Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen, ZZ 469 u. 470. 1579
es, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernommen hat. Daß sie es weitergegebenhat, hätte sie zu beweisen (Hahn H 2 Art. 429- Förtsch Anm. 3; anders Eger S. 547).Die hier in Anspruch genommene Bahn kann im Verhältniß zum ganzen Trausportauch eine Zwischenbahn sein. Wo das Gut unterwegs verloren gegangen ist, ob geradeauf ihrer Streike, braucht dieser Bahn nicht bewiesen zu werden (Reichsgcrichtsannalen 4S. 489).
e) Außerdem haftet diejenige Bahn, auf deren Strecke sich der SchadenAnm. 5.ereignet hat, also wiederum solidarisch mit den zu a und >> erwähnten Bahnen,jedoch mit der ihr zu beweisenden Boraussetzung, daß der Schade sich aus ihrer Streckeereignet hat (nicht gerade, daß er durch sie verursacht ist — Eger 3 S. 548).
<I) Es haften daun aber nicht die übrigen Zwischeubahneu. Diese sind befreit, Anm. s.selbst für den Fall, daß die zu «,—u erwähnten Bahnen insolvent sein sollten. Machenjedoch diese anderen Bahnen Ansprüche aus dem Frachtverträge geltend, so kann derin Anspruch Genommene seinen Regreßansprnch Widerklagen!) oder eompsiisanäogeltend machen, soweit er ihn ans Grnnd der ZF 456 ffg. zu begründen vermag, der§ 469 Abs. 1 greift dann aber nicht Platz.
e) Unter den zu a,—o erwähnten Bahnen steht dem Kläger das Wahlrecht zu, welches Anm. ?.mit der Erhebung der Klage ausgeübt wird (Abs. 2).
-4. Der Regreß der Eisenbahnen unter einander brauchte nicht besonders vor-Anm. ».behalten zu werden. Die Bcstimmuug ist überflüssig. Für diesen Regreß ist Z 432Abs. 3 maßgebend.
Z. Bestimmungen, durchweiche die im A 469 derEisenbahn auferlegten Ver-Anm. g.pflichtuugen aufgehoben oder beschränkt werden, dürfen weder durch dieVerkehrsordnung, noch durch Parteiabreden getroffen werden (Z 471). Das bezieht sichaber nicht auf den Rückgriff der Eisenbahn nnter einander. Für diese gilt Z 432 Abs. 3uud dieser kaun, wie Z 471 ergiebt, beliebig geändert werden.
Die zur Zeit geltende Vcrkchrsordnuug hat die Vorschrift des vorliegenden Para-Amn.io.graphcn wiederholt, auch hinsichtlich des Rückgriffs auf den § 432 Abs. 3, jedoch mit deruach dem Gesagten zulässigen Modifikation, daß die Eisenbahnen befugt sind, über denRückgriff unter einander im Boraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungenzu treffen.
Parteiabrcden, welche gegen die in der Verkehrsordnung aufgestellten BestimmungenAnm.il..verstoßen, sind ungiltig, auch soweit sie der Eisenbahn günstig sind (Z 471 Abs. 2). Eskann z. B. nicht vereinbart werden, daß sämmtliche betheiligten Frachtführer schlechtweghasten sollen.
K
Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Frachtoder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu vielerhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem ^)ahre, sofern der Anspruchaus eine unrichtige Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnunggestützt wird. Die Verjährung beginnt mit den: Ablaufe des Tages, an welchemöie Zahlung erfolgt ist.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener Frachtoder Gebühren sowie die Verjährung der im H HZZ Satz I. bezeichneten Ansprüchewird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt.Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf derVerjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Ent-scheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der An-