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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 469.
auch für diese Strecke lediglich die Rechte als Frachtführer, so hat sie insbesondere fürdiese Weiterbeförderung keine Provision zu beanspruchen.
Äl»m> z. 3. Die Verkchrsordnung hat im H 76 von der Konzession des vorliegenden ParagraphenGebrauch gemacht uud bestimmt, daß die Pflichten der Eisenbahn in der hier gestattetenWeise beschränkt werden. Für Sendungen nach solchen seitwärts belegcnen Orten jedoch,nach welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat, erstrecktsich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer ans den ganzen Transport. Dies be-stimmt § 76 Abs. 2 der Verkchrsordnung. Es bezieht sich das aber nnr auf die Haftpflichtder Eisenbahn, dagegen hat die Eisenbahn anch hier die Verpflichtungen als Spediteur.
Hlnm. 4. Diese Bestimmung der Verkehrsordnnng hält sich im gesetzlichen Rahmen. Sie
weicht zwar von H 468 ab, aber die Abweichung enthält eine Begünstigung des Publikumsund ist deshalb giltig (Z 471 Abs. 1). Vereinbarungen gegen diese Bestimmung der Verkehrs-ordnuug sind aber ungiltig, auch wenn sie das Publikum günstiger stellen (Z 471 Abs. 2).
H 4«S.
Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach ZAbs. 2 durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so könnenöie Ansprüche aus den: Frachtvertrag , unbeschadet des Rückgriffs der Bahnenunter einander, im Wege der Alagc nur gegen die erste Bahn oder gegen die-jenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegendiejenige, auf deren Betricbsstrccke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden.
Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu; das Wahl-recht erlischt mit der Erhebung der Alage.
Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche
aus dein Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen
geltend gemacht werden, wenn die Alage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.
-Anm. i. 1- Der Paragraph enthält eine Einschränkung der im Z 432 angeordnetenHaftung. Nach Z 432 haften bei durchgehendem Frachtbrief die mehreren Frachtführersolidarisch. Nach Z 471 dürfen die Eisenbahnen diese Haftbarkeit nicht ablehnen oder ein-schränken. Dies wird ihnen durch den vorliegenden Paragraphen in gewissem Umfangegestattet.
Anm. 2. 2. Vorausgesetzt ist ein durchgehendes Gut (Transitgut) mit einem durch-gehenden Frachtbrief, d. h. mit einem Frachtbrief, der auf die einheitliche Ausführungdes Transports durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen gerichtet ist. Das Auf-einanderfolgen setzt nicht gerade voraus, daß die Schiencnglcisc beider Bahnen ineinander-laufen, uoch, daß die Weiterbeförderung des Guts bis zur unmittelbaren Uebcrgabe andie nächste Bahn in einem und demselben Eisenbahnbetriebe stattfindet. Es kann sich dieEisenbahn anch anderer Mittel bedienen, um das Gut von ihren Schienen auf die deranderen Bahn zu bringen, z. B. durch Wagen oder Schiffe, ohne daß jener Begriff dadurchaufgehoben ist.
«nm. z. 3. Unter dieser Voraussetzung kann die solidarische Haftung der mehrerenFrachtführer in der hier erwähnten Weise modifizirt werden. Geschiehtdies, alsdann haftet:
s>) Jedenfalls die erste Bahn. Diese kann ihre Haftung nicht ablehnen oder ein-fchränken. Um ihre Haftpflicht zu begründen, genügt der Beweis, daß der Fracht-vertrag mit ihr abgeschlossen ist und sie das Gut übernommen hat (vergl. R.G. 1 S. 2).«nm. 4. b) Jedenfalls auch diejenige Bahn, welche däs Gut mit dem Frachtbriefübernommen hat, also solidarisch neben jener, und es kann auch diese Haftpflichtnicht abgelehnt oder ciugcschrüukt werden. Zur Begründung dieser Haftpflicht genügt