Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. ßA 467 u, 468. 1577
z. B. wenn sie die Unrichtigkeit hatte bemerken können. Wenn aber die Eisenbahnvcrwnllnngselbst die unrichtige Bezeichnung verschuldet hat, so muß angenommen werden, das; derBesreiungsgrund wegfällt. Wollte man dies nicht annehmen, so würde man der ohnehinschon sehr schweren und formellen Vorschrift einen allzu formellen Charakter beilegen, dermit anerkannten Rechtsprinzipien im schroffen Widerspruch steht. Die gleiche Erwägung führtzu der Annahme, daß, wenn die Eisenbahnverwaltung die unrichtigen Angaben gekannthat, die Befreiung nicht eintritt. (Anders Rudorsf S. 325.)
2. Die Haftung auf Grund des Frachtvertrages ist ausgeschlossen. Also auch Anm. s.dann, wenn die Eisenbahn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Aber eben nur dieHaftung auf Grund des Frachtvertrages. Juvolvirt das Verhalte» der Eisenbahn gleich-zeitig den Thatbestand einer nnerlaubten Handlung im Sinne der Zß 823 ffg. B.G.B., so
ist diese Haftung nicht ausgeschlossen.
Dagegen ist es glcichgiltig, ob es sich um Verlust oder Beschädigung oder Mindcrnng Anm. 3.oder Verspätung der Lieferung handelt.
Auch das ist glcichgiltig, ob der Schade» durch diejenige Gefahr entstanden ist, wegenderen die betreffenden Gegenstände bei der Beförderung ausgeschlossen oder nnr bedingtzugelassen waren.
Aber nur die Haftung ist ausgeschlossen. Die übrigen Pflichten aus dem Fracht- Anm. «.vertrage (die Pflicht zur Ablieferung, zur Erfüllung der Zollpflichten, zur Einziehung derNachnahme) bestehen fort. Der Frachtvertrag selbst bleibt also im Uebrigen unberührt.
3. Werden ausgeschlossene oder nur bedingt zur Beförderung zugelafseneAnm. s.Gegenstände mit anderen zusammen befördert, so ist die Haftung nnr wegen
der ersteren ausgeschlossen.
4. Gegentheilige Bestimmungen können weder in der Verkehrsordnung,Anm. e.noch durch Abrede getroffen werden. Die Verkehrsordnung hat im Z 89 dieBestimmung wiederholt. Gcgcnthciligc Abreden sind nunmehr auch nicht zu Unguustcn
der Eisenbahn zulässig (H 471). Es darf daher z. B. nicht vereinbart werden, daß beiirrthümlich unrichtiger Deklaration die Eisenbahn hastet.
Zusatz. Außerdem haftet der Absender bei schuldha ftem Verhalten für Anm. ?.den durch die unrichtige Angabe verursachten Schaden (R.G. 15 S. 151).
K 4«8.
Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als Grt der Ablieferung ein nichtan der Eisenbahn liegender Grt bezeichnet wird, kann bestimmt werden, daßdie Eisenbahn als Frachtführer nur für die Beförderung bis zur letzten Eisen-bahnstation haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungendes Spediteurs übernehmen soll.
Uebernnhmc von Güterbeförderungen »ach cincm nicht an der Eisenbahn liegende» Orte.
1. Inhalt der Vorschrift. Einen solchen Frachtvertrag braucht die Eisenbahn eigentlich nicht ^-abzuschließen (Z 453). Wenn sie es dennoch thut, so ist ihr iu dem vorliegenden Para-graphen gestattet, ihre Haftung cinzufchrättkcu, nämlich dahin, daß sie bis zur letztenEisenbahnstation als Frachtführer nach den Regeln des Eisenbahnfrachtrcchts haftet und
auch die sonstigen Verpflichtungen eines Frachtführers bis dahin hat, für die Weiter-beförderung dagegen nur die Verpflichtungen eines Spediteurs. Darin liegt eine Konzessionan die Vertragsfrciheit, die durch Z§ 456ffg., 471 eingeschränkt ist. Außerdem liegt darineine Konzession an die Verkchrsordnung, die Haftungsbeschränkung bindend zu bestimmen.Es „kann bestimmt werden", bedeutet eben beides; Bestimmung durch die Verkehrsordnungund Bestimmung durch Vertrag.
2. Die Rechtsfolge ist, daß die Eisenbahn für die Weiterbeförderung von ihrer Endstation Anm. s.bis zum Ablieferungsorte nur die Verpflichtungen als Spediteur hat, d. h. nicht bloß dieHastpflicht als Spediteur, sondern auch alle sonstigen Verpflichtungen. Dagegen hat sie