1576 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 466 u. 467.
Absicht, dem Z 466 Abs. 1 denjenigen Sinn zu geben, den er, der Gesetzgeber des H.G.B.,in den Art. 39 des Berner Abkommens hineinlegte, und so muß, wenn der Wortlaut des§ 466 nicht zwingend entgegensteht, der K 466 in diesem Sinne ausgelegt werden. DerGesetzgeber des H.G.B, hat aber, wie gesagt, eine Abweichung von ß 429, eine strengereHaftung, als dort vorgesehen, aussprechen wollen. Deshalb und da der Wortlautdes K 466 dieser Auslegung nicht entgegensteht, der Wortlaut und namentlich die Ab-weichung von ß 429 sie eher noch unterstützt, mnß angenommen werden, daß der Z 466eine strengere Haftung als ß 429 statuirt. Die Eisenbahn kann sich hiernach nicht einfachdamit entschuldigen, daß sie das schadcnbringendc Ercigniß nicht verschuldet und daß siees auch mit der Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht hat abwenden können, sondern siemuß beweisen, daß sie es überhaupt nicht herbeigeführt hat und daß sie es überhaupt nichthat abwenden können. Als selbstverständlich muß man dabei natürlich annehmen, daß siednrch höhere Gewalt entschuldigt wird. Dagegen ist es ebenso selbstverständlich, daß siesllr die Handlungen ihrer Leute haftet (Z 458).
Anm. s. Nach Z 471 kann diese Vorschrift weder dnrch die Verkehrsordnnng, noch durch
Parteiabredc zu Gunsten der Eisenbahn abgeändert werden. Die Verkehrsordnnng hatdie Bestimmung in Z 86 lediglich wiederholt. Daraus folgt nun gemäß Z 471 Abs. 2,daß die Bestimmnng auch zu Ungunsten der Eisenbahn dnrch Parteivereinbarnng nichtabgeändert werden kann, also daß z. B. nicht vereinbart werden kann, daß sie schlechtwegsllr dcu Schaden hafte, unter Ausschluß des ihr im Abs. 1 offengehaltenen Gegenbeweises.
Anm. «. 2. (Abs. 2, 3 und 4.) Hinsichtlich der Höhe des Ersatzes ist die wichtige Bestimmnng ge-troffen, daß er den deklarirten Betrag und in Ermanglung eines solchen den Betrag derFracht uicht übersteigt. Für Reisegepäck kann an Stelle der Fracht ein anderer Höchst-betrag durch die Eisenbahnvcrkchrsordnung bestimmt werden.
A»m. s. Nach Abs. 3 kann auch ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung gewährt
werden, wenn uud soweit dies die Verkehrsordnnng bestimmt.
Die Verkehrsordnung hat im § 87 detaillirtc Bestimmungen über diese Materieerlassen. Dieselben können dnrch Partciabredcn nicht geändert werden, auch nicht zu Un-gunsten der Eisenbahn (Z 471 Abs. 2).
Anm. K. Ueber die Deklaration und ihre Bedeutung siehe Anm. 4 zu Z 463. Die Deklaration
des Licferungsinteresses bezieht sich hiernach zugleich auf das Interesse an der rechtzeitigenLieferung (Cosack S. 455).
Anm. ?. Jede Beschränkung auf den Höchstbetrag fällt nach Abs. 4 sort, wenn Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Eisenbahn (oder ihrer Leute) vorliegt. Daran könnteauch die Verkehrsordnnng nichts ändern nnd sie hat auch daran nichts geändert, sondernmir die Vorschrift wiederholt <H 87 Nr. 3 und Z 88).
K 4«V.
Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder zur Be-förderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauerBezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenenSicherheitsmaßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht derEisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
Der vorliegende Paragraph enthält einige Bcfrcinngsgriindc der Haftpflicht der Eisenbahn,beruhend auf der Thätigkeit des Absenders.
Anm. i. 1- Die unrichtige oder ungenaue Angabe ist ein objektiver Ausschließuugs-grund. Ist die Bezeichnung objektiv unrichtig oder ungenau, so ist die Bahn befreit,auch wenn der Absender sie nicht verschuldet hat, wenn ihm also keine böse Absicht, auchnicht grobe oder geringe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sondern entschuldbarer Irrthum oderZufall. Auch konkurrirendes Verschulden auf Seiten der Eisenbahn wäre gleichgiltig,