Mar ausdrücklich nur die Bestimmung, daß die Eisenbahn für Handgepäck nur bei Ver-schulden hastet, aber darin liegt zugleich die Bestimmung, daß die Eisenbahn für Ver-schulden haftet, und es kann daher gemäß Z 471 die Haftung für Verschulden nichtausgeschlossen werden. Dagegen hätte die Verkehrsordnung bestimmen können, daß dieEisenbahn auch ohne Verschulden haftet. Die Vcrkchrsorduung aber hat lediglich die Be-stimmung unseres Absatzes wiederholt (Z 34 Nr. 6). Dies hat zur Folge, daß auch zuUngnnstcn der Eisenbahn nichts Gegentheiliges vereinbart werden kann. Es kann alsoz. B. nicht vereinbart werden, daß die Eisenbahn auch ohne Verschuldenhastet.
Das Verschulden muß der Eisenbahn bewiesen werden. Es genügt A»m. ?.aber natürlich auch ein Verschulden ihrer Leute (ß 458). Außerdem aber mnß an-genommen werden, daß die Vorschrift des 8 254 B.G.B. Platz greift, wonach bei kvn-kurrireudem Versehen des Reisenden der Schadensersatz wegfällt oder gemildert werdenkann, je nach Bcwandtniß der Umstände.
H 466
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäummig derLieferfrist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einein Ereignisse her-rührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dein Frachtbriefe,dem Gepäckschein oder dem Befördcrungsschein als Interesse an der Lieferungnach Maßgabe der Eisenbahnverkehrsordnung angegebenen Betrag und inErmangelung einer solchen Angabe den Betrag der Fracht nicht übersteigt.Für das Reisegepäck kann an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkehrs-ordnung ein anderer Höchstbetrag bestimmt werden.
Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu ge-währen ist, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Ver-säumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahnherbeigeführt ist.
Der vorliegende Paragraph regelt die Haftpflicht der Eisenbahn für verspätete Ablieferungdes Gutes.
1. (Abs. 1.) Unter welcher Vorcmsschnng wird gehaftet? Aus Abs. 1 geht Das jedenfalls A»m. isicher hervor, daß der Rcgreßuehmer nichts weiter zu beweisen braucht, als daß ihm durchdie Versüumuug der Lieferfrist ein Schaden entstanden ist.
Zweifelhaft aber ist, wodurch sich die Eisenbahn entschuldigen kann.Anm, ^.Pappcnheim (das Transpvrtgcschäft nach dem Entwurf eines neuen H.G.B. , 1896) meint,daß nach dem Wortlaut unseres Paragraphen und der Entstehungsgeschichte des Art. 39des Internationalen Übereinkommens, mit welchem der vorliegende Paragraph nach derAbsicht des Gesetzgebers übereinstimmen sollte, die Eisenbahn sich exknlpiren kann dnrchden Nachweis gehöriger Sorgfalt, sodaß also nichts weiter als eine Anwendung der füralle Frachtverträge geltenden Porschrift des Z 429 vorläge. Cosack S. 454 schließt sichihm an. Wir vermögen das nicht. Nach der Tenkschrist S. 273 war allerdings eineUebereinstimmung mit dem Berncr Uebereinkommcn beabsichtigt. Aber weiter warnach der Denkschrift beabsichtigt, in den Z 466 nicht eine Anwendung des Z 429,sondern eine Abweichung der Haftung nach der Richtnng einer Verschärfung hineinzulegen.Es kann nun aber dahingestellt bleiben, ob das Berner Uebereinkommcn anders zu ver-stehen ist, als der Gesetzgeber des H.G.B, es verstanden hat. Denn jedenfalls war es seine