1574 Beförderung von Gütern nnd Personen auf den Eisenbahnen. Z 465.
Passagiergut, iin Abs. 3 das zur Beförderung nicht aufgegebene Reisegepäck, sogenanntes Hand-gepäck behandelt.
Anm. i. 1. (Abs. 1 und 2.) Das zur Beförderung nnfgcgcbcuc Reisegepäck. Hier haftet die Eisen-bahn nach der allgemeinen Vorschrift des § 456, also auch für Zufall, sofern sie sich uichtin der dort vorgeseheneu Weise exkulpirt. Aber bei Verlust von Reisegepäck ist alsHaftungsbcdingung eine achttägige Reklamationsfrist gesetzt (3 Tage nach der Ankunft desZuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben ist, muß es auf der Bestimmungsstation ab-gefordert sein). Ist dies geschehen, so haftet die Eisenbahn während der ganzen Ver-jährungsfrist, die aber nicht etwa von der erfolgten Reklamation an läuft, sondern in demim Z 414 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte beginnt <M 43ö, 471). Diese Vorschrift darfweder in der Verkehrsordnnng, noch durch Partciabredcn zu Gunsten der Eisenbahn ge-ändert werden. Es hätte also in der Verkchrsordnung z. B. nicht bestimmt werden dürfen,daß die Reklamation schon binnen drei Tragen angebracht werden müsse, sie hätte jedochbestimmen können, daß die Reklamation erst nach 14 Tagen zu erfolgen brauche (H 471Abs. 1). Die Verkehrsordmung hat im Z 34 Nr. 2 die Vorschrift des Z 465 lediglichwiederholt. Dadurch ist bewirkt, daß nunmehr auch zu Ungunsten der Eisenbahn die Vor-schrift nicht geändert werden kann (Z 471 Abs. 2). Es kann also z. B. nicht vereinbartwerden, daß die Reklamation erst nach 14 Tagen zu erfolgen brauche.
Anm. 2. Nach Abs. 2 kann die Berkehrsorduuug darüber Bestiinmuug treffen,
in wie weit die zn leistende Entschädigung auf einen Höchst betrag be-schränkt werden kann. Nur darf dieser Höchstbctrag sich nicht auf die Fälle vonVorsatz oder grober Fahrlässigkeit erstrecken. Die Verkehrsordnnng hat in dieser Beziehungim Z 34 Nr. 4 bestimmt, daß mit Rücksicht ans besondere Betriebsverhältnisse mit Ge-nehmigung der Landesanfsichtsbehörde uuter Zustimmung des ReichSeisenbahnamtes dieEiscnbahnvcrwaltnngen berechtigt sind, den Ersatz im Tarif (8e. in gehörig veröffentlichtenTarifen) auf einen Höchstbctrag zn beschränken.
Anm. s. Der Beweis, daß die Reklamation erfolgt ist, ist von dem Regreß-
nehmer zu führen. Das folgt aus dem Wortlaute des Abs. 1. Gelingt ihm derBeweis nicht, oder beweist die Eisenbahn, daß die rechtzeitige Reklamation unterbliebenist, so haftet sie überhaupt nicht. Es ist nicht etwa dem Reisenden der Gegenbeweis offengelassen, daß ein die Haftung der Eisenbahn nach Z 456 befreiender Umstand nicht vor-liegt (vergl. Hahn Z 7 zu Art. 425). Auf derartige Erörterungen braucht sich die Eisen-bahn nicht einzulassen.
Anm. 4. Selbstverständlich aber bleibt der Anspruch auf Herausgabe be-
stehen, wenn das Gut sich später wieder vorfindet.
Anm. s. Nur auf Verlust bezieht sich die Vorschrift der Abs. 1 und 2. Für
Beschädigungen von Passagiergut haftet die Eisenbahn nach allgemeinen GrundsätzenKZ 456 sfg.).
Anm. s. 2. (Abs. 3.) Haftung der Eisenbahn für nicht aufgegebenes Reisegepäck. Als solches ist inerster Reihe das sogenannte Handgepäck zu verstehen, welches die Reisenden in den Wagenmitnehmen. Ferner aber ist auch dasjenige Reisegepäck darunter zu verstehen, welcheszwar dem zuständigen Eiscnbahnbeamten zur Beförderung übergeben, aber nicht ordnungs-mäßig abgefertigt ist (vergl. § 32 Nr. 5 B.O.; Hahn § 4 zu Art. 425? GoldschmidtSystem 4. Ausl. S. 231).
Anm. ?. Soweit sich die Bestimmung auf das Handgepäck bezieht, ist fie an
sich überflüssig. Denn über das Handgepäck wird kein Transportvertrag geschlossen;vielmehr erwirbt der Reisende das Recht, es im Wagen unterzubringen, die Aufsicht über-nimmt er selbst, und eine SpezialVorschrift darüber, daß die Eisenbahn nur für Ver-schulden hastet, ist eigentlich gar nicht nöthig. Sie haftet auch ohne dies nur für Ver-fchulden, also z. B. nicht ohne Weiteres für Diebstahl durch Mitreisende (vergl. Hahn H 2zu Art. 425; Schott bei Endemann III. S. 496). Rechtliche Bedeutung gewinnt die Vor-schrift aber durch Z 471. Darnach kann zu Gunsten der Eisenbahn nichts gegen den vor-liegenden Paragraphen Verstoßendes vereinbart werden. Der vorliegende Abs. 3 aber enthält