Kommissionsgeschäft. Speditionsgeschäft. HZ 406 u. 407.
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K 4V«S.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wennein Kommissionär im Betriebe seines Hand.clsgcwcrbes ein Geschäft anderer alsder im ß 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namenzu schließen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nichtKommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der be-zeichneten Weise zu schließen übernimmt.
Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts giltauch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen /Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen /ist, zum Gegenstande hat. /
Der vorliegende Paragraph dehnt die Vorschriften über die Kommission aus, und zwar Anm i.in dreifacher Richtung:
1. Die erste Ausdehnung. Während eine Kommission an und für sich nur dauu vorliegt,wenu jemand es gewerbsmäßig übernimmt, für Rechnung eines Anderen in eigenem NamenWaaren oder Werthpapierc zu kaufen oder zu verkaufe», sollen die Vor-schriften über die Kommission auch dann Anwendung finden, wenn ein Kommissionär, alsojemand, der die gewerbsmäßige Uebernahme solcher Kaufgeschäfte bereits betreibt, im Be-triebe seines Handclsgewcrbes ein Geschäft anderer Art für Rechnung eines Anderen zuschließen übernimmt: Ein Geschäft anderer Art, d. h. ein Geschäft, das nicht ein Kauf-geschäst ist oder nicht Waaren oder Werthpapierc zum Gegenstände hat oder bei welchembeides nicht der Fall ist (vergl. hierüber Anm. 5 u. 8 zu ß 383).
2. Die zweite Ausdehnung. Auch dann sollen die Vorschriften über die Kommission An-A„m. 2.Wendung fiudeu, wenn eiu Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, ein Geschäft in eigenemNamen für Rechnung eines Anderen zn schließen übernimmt: Ein Geschäft, also irgend
ein Geschäft, es mag ein Kaufgeschäft sein oder nicht, es mag Waaren oder Werthpapierczum Gegenstand haben oder nicht (vergl. hierüber Anm. 5 u. 8 zu Z 383).
3. Die dritte Ausdehnung: Während die ächte Kommission nur wirkliche Kaufgeschäfte über Anm. 3.,Waaren oder Werthpapiere zum Gegenstand hat, soll es als Einkaufs- oder Verkaufs-kommissiou auch angesehen werden, wenn eine Kommission die Lieferung einer nicht ver-tretbaren beweglichen Sache, die aus einem vom Unternehmer zn beschaffenden Stoffe her-zustellen ist, zuni Gegenstand hat. Wenn diese Lieferung ein Handelsgeschäft ist, so liegt
ja allerdings ein Kaufgeschäft vor, und für diesen Fall brächte angesichts des Z 381 unser§ 406 Abs. 2 nichts neues. Aber wenn das nicht der Fall ist, so würde das betreffendeGcschäst kein Kaufgeschäft, die Uebernahme seines Abschlusses also keine Kommission sein.Jemand, der sich gewerbsmäßig damit beschäftigt, den Abschluß derartiger Geschäfte ineigenem Namen, aber für Rechnung Anderer zu übernehmen, wäre nicht Kommissionär.Solche Geschäfte sollen aber nach unserem Z 406 Abs. 2 als Einkaufs- und Verkaufs-kommissionen gelten (vergl. hierüber Anm. S zu Z 383).
Vierter Abschnitt.Speditionsgeschäft.K 4«V
Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durchFrachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines Anderen(des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.