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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgefchäft. H 405.

Falle der Widerruf schon durch die Ausführung, nicht erst durch die Anzeige der Aus-führung verhindert wird (siehe über alles dieses Anm. 24 zu Z 383). Aber hier fragt sich:Wann gilt beim Selbsteintritt die Kommission als ausgeführt? Hier ist einmal davonanSzugchen, das; der Selbsteintritt eine Erklärung gegenüber dem Gegner ist; der bloßeEntschluß, eintreten zu wollen, ist ein ks-etum iiitsrnum, das den Gegner nichts an-geht (vvrgl. unten Anm. 12), andererseits ist der Selbsteintritt vollzogen durch die Er-klärung; einer Acceptation durch den Gegner bedarf es nicht, mithin genügt die Abgabeder Erklärung. Auf dieseu Erwägungen beruht die vorliegende Vorschrift.

Anm. s. b) Die Voranssclmng ist also:

«) Daß der Kommittent den Auftrag widerruft. Der Kommittent kannden Widerruf auch zurücknehmen, doch muß die Zurücknahme den Widerruf über-holen oder mindestens gleichzeitig mit ihm eintreffen (Hahn Z 4o, Förtsch Anm. 7zu Art. 377).

Anm. 9. Der Widerruf muß eintreffen, ehe die Eintrittserklärung ab»

gegeben ist. Die Gefahr des Eintreffens und des rechtzeitigen Eintreffens trägtder Kommittent.

Anm.io. Ueber Abgabe zur Absenkung s. Anm. 19 zu Z 400. Die Ab-

senkung selbst entscheidet nicht. Uebrigcns ist nicht etwa briefliche Ansführnngs-anzeige eonäitio sine yna non. Anch nach mündlicher Anzeige der Ausführungist der Widerruf nicht mehr möglich (O.R.H. 8 S. 95). Dasselbe gilt von tele-phonischer Anzeige, die im Börsenverkehr häufig vorkommt.Anm.ii. Inhaltlich konnte die Eintrittsanzeige nach früherem Rechte

auch allgemein gehalten sein, (R.G. 7 S. 98 u. Hahn Anm. 11 gegenR-O.H. 8 S. 95), jetzt nicht mehr, vergl. oben Anm. 1.Anm.iz, Es ist eine ausdrückliche Eintrittsanzeige erforderlich. Der

Entschluß allein, selbst wenn er Dritten gegenüber erkennbar gemacht ist, ge-nügt nicht (R.O.H. 5 S. 281). Aber es fragt sich, ob schon in der Erfüllung oderin dem sonstigen Verhalten des Kommissionärs, durch welches das Geschäft als Er-füllung erscheint, eine den Widerruf verhindernde Ausführungsanzeige oder eineglcichwerthigc Thatsache liegt, z. B. darin, daß der Einkaufskommissionär die Waarean den Kommittenten absendet, der Verkaufskommissionär sie aus dem öffentlichenLagerhausc holt und in seiner Fabrik verwendet. Hahn (Z 6 zu Art. 377) bejahtdies. Wir konnten jedoch schon nach früheren! Recht nur in solchen Erfüllungs-handlungen eine der ausdrücklichen Ausführnngsanzeigc gleichwerthige Thatsache er-blicken, welche dem Kommittenten gegenüber den Entschluß, eintreten zu wollen,dokumentiren. Nach heutigem Rechte, wo eine wirksame Selbsteintrittscrklärungausdrücklich sein mnß, erledigt sich diese Streitfrage: heute genügt eben nur einedeutliche Selbsteintrittserklärung.Anm.is. e) Nach Eintreffe» des Widerrufs kann der Kommissionär nicht mehr rechtswirksam ein-trete». Ist er aber vorher rcchtswirksam eingetreten oder vielmehr hat erdie Eintrittscrklüruiig znr Absenkung abgegeben, so bleibt es ihm unbenommen, dieEintrittserklärnng zurückzunehmen, ehe sie eintrifft, sei es durch Rückforderung von derPost oder durch telegraphischen Widerruf einer brieflichen Anzeige (Fortsch Anm. 5 zuArt. 377). Die Wirksamkeit der Eintrittserklärnng ist nämlich davon abhängig, daß siebeim Kommittenten eintrifft; und die Gefahr des Eintreffens trifft den Kommissionär(Hahn Z 2 zu Art. 377).

Anm. 14. 6) Die VcwciSllist. Ist der Widerruf eingetroffen, so muß der Kommissionär beweisen,daß die Eintrittserklärnng bereits zur Absenduug abgegeben und der Widerruf dahernicht mehr möglich war (R.O.H. 5 S. 281; 16 S. 305).