Koimnijsionsgeschäft. 405.
anzeige (Abs. 1 u. 2) und giebt ferner den letzten Zeitpunkt an, biszuwelchem d.i'Kommissionär von dem Rechte des Selbsteintritts Gebrauch machen kann(Abs.3).
1. (Abs. 1 und 2.) Die Vorschrift regelt die Folgen der nicht erschöpfenden und nicht dcnt-Anm. i.lichcn Ausfnhrnngsanzciae. Sie wendet sich gegen das frühere Recht (d, h, gegen dasRecht vor dem Börsengesetze), welches eine erschöpfende und deutliche Anzeige nicht vor-geschrieben hatte. Vielmehr konnte hier im Allgemeinen die Ausführung angezeigt und
dann immer noch der Selbsteintritt gewählt oder der Abschluß mit einem Dritten angezeigtwerden (vergl. unsere 3. und 4. Auflage 8 6 zu Art. 376). Auch wurde das Erfordcrnißder Deutlichkeit von der Rechtsprechung ausdrücklich verneint (z. B. „Kaufte für Sie anheutiger Börse" wurde als bloße Redensart bezeichnet, welche den Selbsteintritt nichtausschloß; R.G. 1 S. 230? 4 S. 95).
a.) Auf welche Fälle bezieht sich die Vorschrift? Auf alle Fälle, auf welche der §400 Anm. 2.Anwendung findet, also nicht bloß auf die Fälle, die der Z 400 direkt regelt, sondernauch auf diejenigen Fülle des Selbsteiutritts, welche aus zulässiger Vereiubarung beruhen(vergl. Anm. 5 zu 8 400). Nicht geregelt ist hier der Fall unterlassenerAusführungsanzeige (vergl. R.G. vom 21. März 1883 bei Puchelt Anm. 14 zuArt. 376). Ueber diesen Fall siehe Anm. 12 zu Z 400.
b) Der Inhalt der Vorschrift: Zeigt der Kommissionär nur im Allgemeinen die Ans-Anm. 3.führung an, bemerkt er aber nicht ausdrücklich, daß er selbst eintrete, so gilt dies alsErklärung, daß er durch Abschluß mit einem Dritten den Auftrag ausgeführt habe.Die Folgen solcher Erklärung muß der Kommissionär tragen, als eine gesetzliche Rechts-folge der nicht gehörigen Ausführungsanzeige. Er kann nicht etwa den Beweis führen,daß er in Wahrheit nicht mit einem Dritten abgeschlossen habe (auch nicht, daß esauf einem Irrthum beruhe, wenn er jene allgemeine Erklärung abgegeben hat? Darübersiehe Anm. 33 zu Z 384).
Und zwar gilt dies als Ausführungs anzeige, inhalts deren derAnm. 4.Kommissionär anzeigt, daß er die Kommission durch Abschluß miteinem Dritten ausgeführt habe, ohne diesen Dritten zu benennen.Die Folgen einer derartigen Anzeige sind im § 384 Abs. 3 behandelt (siehe daherAnm. 32ffg. zn Z 384: Einstehen für die Erfüllung).
Das Erforderniß der Ausdrücklichkeit ist hierbei dahin aufzufassen:Anm. 5.Es muß deutlich durch Worte ausgedrückt sein, daß der Kommissionär von dem Rechtedes Selbsteintritts Gebranch gemacht habe (Breit S. 98). Es ist dies eine empfangs-bedürftigc Willenserklärung.
e) Wie weit geht die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen? DurchAnm. e.Vereinbarung kann allerdings ausgeschlossen werden, daß die allgemeine Ausfllhrungs-anzeige als Erklärung des Abschlusses mit einem Dritten gilt. Durch nachträgliche Ver-einbarung selbstverständlich. Durch vorherige Vereiubarung aber nur bis zu einergewissen Grenze: es kann — generell oder im Einzelfalle — vereinbart werden, daßdie allgemeine Ansführungsanzeige die Selbsteintrittserklärnug involviren foll (Motivezum Börsengesetze S. 72), es kann auch vereinbart werden, daß der Selbsteintritt auchnoch nach der allgemeinen Ansführungsanzeige an demselben Tage erklärt werdendürfe, aber es kann nicht vereinbart werden, daß diese Erklärung über den Tag derAnsführungsanzeige hinaus aufgeschoben werden dürfe (Abs. 2).
2. (Abs. 3.) FixiruttgdcSspätcstcnZcitPnnktcs, bis zn welchem der Selbsteintritt erklärt werden mns>. Anm. ?.a) Der rechtliche Inhalt der Vorschrift. Er befaßt fich mit folgender Frage: Bis
zu welchem Zeitpunkte kann der Kommittent durch feinen Widerrufden Selbsteintritt des Kommissionärs verhindern? Die Widerrufsmög-lichkeit eines jeden Kommissionsauftrages ist dabei vorausgesetzt (vergl. hierüber Anm. 23zu § 383), und ebenso ist vorausgesetzt, daß die Kommission nur so lauge widerrufenwerden kann, als sie nicht ausgeführt ist. Wann diese letztere Bedingung vorliegt, istbei dem Abschluß mit Dritten klar, und ebenso ist unzweifelhaft, daß in einem solchen