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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Kommissionsgeschäft. ^3, 304 u. 405.

Die vorliegende Vorschrift macht die Vorschriften der Absätze 25 des Z 4W und des

8 401 zu zwingenden. Erläutert ist der Paragraph von uns bereits in Anm. 29 zu Z 400und iu Anm. 8 zu Z 401.

H 4«»

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder alsKäufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann diebei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

Die aus Art. 37K des alten H.G.B, unverändert übernommene Borschrift ordnet an, daßder felbsteintretende Kommissionär die gewöhnliche Provision und die regelmäßigen Unkostenberechnen kann. Das folgt daraus, daß der Selbsteintritt eine Art der Ausführung des Koin-missivnsanftrags ist.

1. Die gewöhnliche Provision, aber nicht die Delkredere-Provision, da er ja nicht indie Lage kommt, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen (vergl. Amn. 7zu 8 394).

2. Die regelmäßigen Kosten hat er zu beanspruchen, auch wenn sie infolge des Ein-tritts nicht entstehen (z. B. die Maklercvurtagc, Steg. 4 S. 139, auch Stempel (BreitS. 169). Das beruht auf dem Gedanken, daß der Kommissionär, um eintreten zu können,vorher Kaufgeschäfte abschließt, bei welchen ihm diese Unkosten erwachsen. Doch ist esglcichgiltig, ob ihm im Einzclsallc diese Kosten erwachsen sind. Sie gelten im Falle desSelbsteintritts als ein gesetzlicher Zuschlag zum Preise (R.O.H. 6 S. 190).

H 4V4.

Die Vorschriften der 39?, 2^3 finden auch im Falle der Ausführungder Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

Der vorliegende Paragraph beseitigt eine frühere Streitfrage, indem er auch dem scllift-citttrctcndc» Kommifsionär das Pfandrecht dcS K 397 und das Psnudartige Recht des F 398 giebt.

Wir habeu diese Vorschrift bei Gelegenheit der Rechte des sclbstcintretenden Kommissionärsim Zusammenhange erörtert (Anm. 23 zu A 400).

K 4V5.

Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne aus-drücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung,daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einen. Dritten fürRechnung des Kommittenten erfolgt sei.

Line Vereinbarung zwischen dem Rommittenten und dem Kommissionär,daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durchAbschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tage der Aus-führuugsanzeige abgegeben werden dürfe, ist nichtig.

Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf demKommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist,so steht dein Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.

Tw. Der vorliegende Paragraph behandelt zwei ganz verschiedene Gegenstände: Er enhält

l-iwng. einmal die Folgen der nicht erschöpfenden und nicht deutlichen Ausführungs-