>>ommisüo»Sgejchäft. ^ 401.
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4. Die Bcwcislast hat der Kommittent. Es ist nicht ganz unzweifelhaft, ob nicht der Kvm-A»m. ?.Missionar die Rechenschaftspflicht nnd demgemäß auch die Bcwcislast hat, daß cr keinengünstigeren Abschluß machen konnte und auch nicht gemacht hat. Denn die Vorschrift desH 401 klingt doch an sich sehr kategorisch: er „muß den günstigeren Preis berechnen" (Abs. 1>,„cr darf keinen ungünstigeren Preis berechnen" (Abs. 2). Allein wenn man dies annehmenwollte, so würde die Vorschrift des K 400 Abs. 2 inhaltslos sein: Die Rechenschaftspflicht wäredann ja eben nicht auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechnete» Preise der Marktpreiszur Zeit der Ausführung eingehalten ist. Diese Einschränkung der Rechenschaftspflicht istübernommen aus dem bisherigen Recht und hat deshalb die gleiche Bedeutung wie früher.Anch nach früherem Recht galt der Kommissionär für verpflichtet, so günstig wie möglichabzuschließen, nnd haftete dafür. Aber die Rechenschaftspflicht war durch den Nachweisdes eingehaltenen Marktpreises beschränkt. Es wurde auch zu weit und zu einerunerträglichen Rechenschaftspflicht führen, wollte man dem Kommissionär die Pflicht auf-erlegen, sich darüber anszuweiscn, daß er nicht günstiger hätte abschließen können oderans Änlaß des Geschäfts nicht günstiger abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, daßanch die Rechenschaftspflicht uach dieser Richtung erhöht werde» sollte (zust.Breit S. 158). Die Berechn ungspflicht geht allerdings weiter (s. hierüber nuten Anui. 9)
Z. Die Bestimmungen deS K 401 können zum Nachtheil des Koinmittcntc» durch Vertrag. Anm. s.nicht abgeändert werden <Z 402). ES kann also nicht durch Vertrag bestimmt werden,daß der Kommissionär den Vortheil nicht zuzuwenden braucht, den cr durch einengünstigeren Abschluß erzicieu kountc oder erzielt hat. Wohl aber können zum Vortheildes Kommittenten die Vorschriften abgeändert nnd insbesondere die Rechenschaftspflicht zufeinen Gunsten verschoben werden (vergl. Anm. 29 zn Z 400).
6. Verschärft werden die Vorschriften dieses Paragraphen durch die Vorschrift des 8 7!) Nr. 2 Anm. s.des Börsengesetzcs. Danach wird der Kommissionär bestraft, wenn cr bei Ausführung einesAuftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nachtheil des Kommittentenhandelt. Dieser Thatbestand wird insbesondere auch erfüllt durch wissentliche Auswahleines dem Kommittenten ungünstigen Zeitpunktes für den Abschluß des MwicklungSgeschäfts(Abs. 1 des Z 401) und durch Bercchuuug eiucs unrichtigen Kurses, also durch Berechnungeines hinter dem Kurse des „Anlaßgeschäfts" zurückstehenden Preises (s. H 400 Anm. 21).Es scheint auf deu ersten Blick, als bestände ein Widerspruch dieser Bestimmnug mit H 79Nr. 2 des BörfengesetzeS, indem nach Z 400 Abs. 2 der Kommissionär berechtigt ist, denBörsenkurs zur Zeit der Ausführung zn berechnen, und nach Z 79 Nr. 2 des Börsengesetzcsbestraft wird, wenn er von dieser Bcfuguiß Gebrauch macht, obgleich er günstiger hätteabschließen können oder aus Anlaß des Geschäftes abgeschlossen hat. Indessen ist wohl znunterscheiden zwischen der Rechenschafts- und der Berechnnngspflicht. In den HZ 400 und401 ist einmal die Frage geregelt, welche Preise der Kommissionär dem Kommittenten inden einzelnen Füllen in Rechnung zu stellen materiell verpflichtet ist, d. h. zn welchemPreise er dem Kommittenten die Waaren zn überlassen, bezw. welchen Preis er ihm alsSelbstkäuser zu zahlen verpflichtet ist. Im 400 Abs. 2 ist aber ferner für alle in Be-tracht kommenden Fälle angeordnet, daß seine Rechenschaftspflicht durch deu Nachweis er-schöpft ist, daß er deu Börsenkurs zur Zeit der Ausführung berechnet hat. Demzufolgeerfüllt er seine Rechenschaftspflicht in allen Fällen durch die Führung dieses Nachweises.Dem Kommitlenten liegt demgegenüber der Gegenbeweis ob. Gelingt aber dein Kommittentender Gegenbeweis, so hat er dadurch den Kommissionär einer Pflichtverletzung überführt, in-dem er dem Kommissionär nachgewiesen hat, daß er ihm nicht den Preis berechnet hat,den er ihm zu berechnen hatte, und hieraus ergeben sich gegen den Kommissionär civil-rechtliche und strafrechtliche Folgen.
H 40S
Die Vorschriften des ß Abs. 2 bis 5 und des § 4M können nichtdurch Vertrag zum Nachtheile des Aommittenten abgeändert werden.