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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 401.

knrses, oder des bestimmten Kurses, und des amtlichen Kurses (Abs. 2ö des Z 400) genügtder Kommissionär zwar seiner Rechenschaftspflicht, aber nicht seinen Verpflichtungen alsKommissionär überhaupt. Er ist im letzten Ende verpflichtet, denjenigen günstigeren Preiszu berechnen, der sich unter Zugrundelegung des K 401 für den Kommittcnten ergiebt.Nur daß er in dieser Hinsicht abwarten kann, bis ihm der Gegenbeweis geführt wird.Aber auch dieses Abwarten ist nur seine civilrechtliche Befugniß: strafrechtlich ist er dazunicht besugt (vergl. unten Anm. 9).

Anm. 4. Insbesondere gilt dies auch beim Limits. An sich ist das Limits kein

Hinderniß für den Sclbstcintritt (Anm. 6 zu L; 400 des Börscngesetzcs). Aber der Kom-missionär mnß auch hierbei das Interesse des Kommittenten wahrnehmen und das Limitsnicht blind als Norm betrachten: er muß günstiger abschließen, wenn er dies kann, derKoinmittent verzichtet durch das Limito nicht ans einen günstigeren Abschluß, sondernbezeichnet damit nnr den ungünstigsten Kurs, zu welchem abgeschlossen werden darf(R.O.H. 8 S. 96? unrichtig Kahn, Bvrsengesetz Anm. 8 zu Z 71 des Borsengcsetzcs); derKommissionär mnß ferner den günstigeren Preis dann in Rechnung stellen, wenn er ausAnlaß des Auftrages günstiger abschließt. Andererseits hat er allerdings den Marktpreisnach Z 400 zu berechne», wenn dieser günstiger ist als das Limito. Und er muß, wennendlich das Limits günstiger ist, als der Marktpreis, das Limito berechnen? er darf insolchem Falle entweder überhaupt nicht die Kommission ausführen, oder er muß, wenn ereintreten will, zum Limito eintreten (R.O.H. 8 S. »6; 12 S. 188; 23 S. 104». Lautetdas Limitozum ersten, zum mittleren, zum letzten Kurse", so liegt darin nicht bloß einLimits, sondern anch eine Zeitbestimmung. In diesem Falle kann Z 401 Abs. 1 nurdann Platz greifen, wenn gerade zur Zeit des betreffenden Schlnßkurses Gelegenheit war,mit einem Dritten günstiger abzuschließen (so zutreffend Breit S. 165).

Anm. s. 3. Die Anwendung der Vorschriften setzt selbstverständlich voraus, daß der günstigere Abschlußim übrige» z» gleiche» Bedingungen hätte erfolge» tonne» bezw. erfolgt ist, wie das kom-mittirte Geschäft. Nur wenn esteris n-u'ibu8 günstiger abgeschlossen werden konnte oderabgeschlossen worden ist, kann der Kommitteut verlangen, daß der günstigere Preis ihmberechnet werde. Hätte oder hat der günstigere Kurs nur für größere Opfer anderer Art(größeren Kredit, größere Sicherheiten, bessere Qualität u. s. w.) erzielt werden können,so fehlt es an der Gleichartigkeit der Geschäfte und die Vorschriften bleiben außer An-wendung (znst. Breit S. 162).

Anm. e. Ebenso braucht natürlich nicht jedem Auftraggeber der günstigste

Kurs angerechnet zu werden, wenn zur Ausführung mehrerer gleichartiger Auf-träge Geschäfte zu verschiedenen Knrsen eingegangen wurden. Das heben die Mstive zumBörscugesetze ausdrücklich hervor, sie sagen aber nicht, was in solchem Falle Rechtens seinsoll. Der Koinmittent kann, wenn er beweisen kann, daß der Kommissionär ein bestimmtesGeschäft aus Anlaß seines Auftrages abgeschlossen hat, den hierbei erzielten Knrs berechnetverlangen. Kann er einen so strikten Beweis- nicht führen, sondern nur, daß die ver-schiedenen Geschäfte nntcr anderem anch aus Anlaß seines Auftrages abgeschlossen wurden,so bleibt nichts übrig, als dem Kommissionär die Bestimmung zu überlassen, wie er dieeinzelnen Geschäfte auf die Auftraggeber vertheilen will. Er kann aber auch nicht allenin Frage kommenden Kounnittenten den ungünstigsten Preis anrechnen, sondern mnß ebeneine wenn auch seinem Ermessen überlassene Theilung vornehmen. Er hat z. B. von .4.den Austrag gehabt, 60 Stück Laura, von L 20 und von L ebenfalls 20 Stück Laurazu 100» zu kaufen, und es gelingt ihm, 50 Stück zu 98°/o, 30 Stück zu 99°/« und20 Stück zu 100",» zu kaufen, so kann er nicht etwa allen Dreien 100"/« berechnen, sonderner muß auch die beiden günstigeren Kurse seinen Kommittcnten in Rechnung stellen? wem,hängt von seinem Belieben ab. Hat er aber z. B. dem ^ seine 60 Stück bereits in derWeise zugetheilt, daß er ihn, 30 Stück zu 99»/, 20 Stück zu 100»/» und 10 Stück zu98»/o zugetheilt hat, so haben L und O das Recht, die übrigen Stück zu 98», zugetheiltzu erhalten (znst. Breit S. 162).