Koninujsionsgeschäft. H 401.
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l)at der Aommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige ausAnlaß der ertheilten Aommission an der Börse oder am ^Narkte ein Geschäftmit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Aomittenten keinen ungünstigerenals den hierbei vereinbarten j?reis berechnen.
Der Paragraph bezicht sich zunächst, wie nicht zweifelhaft ist und die Allcgiruug des§ 400 ergiebt, auf alle Fälle des Z 400. Er findet aber darüber hinaus auch insofern An-wendung, als auch in anderen Fälleu das Eintrittsrccht zulässigcrwcisc vereinbart werden kann.(Anm. S zu Z 400). Auch auf diese Fälle findet Z 401 Anwendung.
1. Inhalt und Tendenz der beide» Vorschriften. Der Kommissionär bleibt auch beim Selbst- Anm. l.eintritt Kommissionär (Anm. 15 zu Z 40V). Das hat zur Folge, daß er auch hierbei dieInteressen des Kommittcutcu pflichtgemäß wahrnehmen muß. Er darf daher die im
Z 4(X) erwähnten Knrse nicht als feststehende Normen betrachten, sondern muß überall be-strebt sein, den für den Kommittcntcn günstigsten Kurs zu erziele». Hat er dies pflicht-widrig (Z 384) vcrabsänmt, so muß er sich gefallen lassen, daß der von ihm berechneteKurs entsprechend rcktifizirt wird (Abs. 1 des vorl. Paragraphen). Lb dieser günstigerePreis gerade an der Börse oder am Markte zu erzielen war, ist gleichgiltig (anders BreitS. 163). Der Konimissionär braucht zwar nicht anderswo, als an dem vertragsmäßige»Orte der Ausführung nach Ausführuugsgclegenheit zu jucheu, aber er darf auch eineanderweit sich ihm darbictcude Anssühruugsgclcgcuhcit nicht zurückweise»; wenn er esdennoch thut, verletzt er die ihm obliegende Sorgfalt und er muß den Preis, den erhierbei hätte erzielen können, berechnen.
Hat er aber gar aus Aulas; des ertheilten Auftrags an der Börse oder am Anm. 2.Markte ein Geschäft zu günstigere»! Kurse abgeschlossc», so m»ß cr sich gefallen lasse»,daß nach dieser Richtung der von ihn, berechnete Kurs richtig gestellt werde (Abs. 2des vorl. Paragraphen). Die letztere Borschrift richtet sich besonders gegen den Kurs-schnitt: sie will verhüte», daß der Kommissionär ein ans Anlaß des Kommissionsauftragesabgeschlossenes Geschäft bald ans den Kommitlcnten wälzt, bald nicht, je nachdem dies fürfeine, des Kommissionärs, Interessen günstig ist. Die aus Anlaß des ertheiltenAuftrages geschlossenen Geschäfte sind diejenigen, welche der Kommissionär vornimmt,um sich in den Stand zu setzen, eintreten und erfüllen zu können. Die allgemeine Aus-drucksweise „aus Anlaß" ist niit Absicht gewählt, weil der frühere Ncchtszustand uullbcr-windliche Schwierigkeiten für den Kommittenten zur Folge hatte. Denn danach durfteallerdings, wie von der herrschenden Ansicht angcnomnie» wurde (vergl. die Citate iuunserer 3. u. 4. Auflage, § 14 zu Art. 376), der Kommitleut dem ihm berechneten Kursegegenüber dem Kommissionär nachweisen, daß derselbe in Aussühruug des Kommissions-auftrages zu einem besseren Kurse bereits abgeschlossen habe. Allein ob das mit dein Drittenabgeschlossene Geschäft in Ausführung des Kommissionsauftrages oder nur zu demZwecke, um den beabsichtigten Selbstcüitritt erkläre» und erfüllen zu können, geschehenwar, war gewöhnlich nicht zu erforschen und zu beweisen (vergl. z. B. R.G. vom3. Februar 1897 in J.W. S. 172). Deshalb begnügt sich das neue Gesetz damit, daßder Kommissio»är das Geschäft abgeschlossen hat „aus Aulaß" des ihm ertheilten Auf-trags. Das umfaßt beide Fälle: den'Abschluß iu Aussühruug der Kommission undden Abschluß zum Zwecke des Sclbsteintritts. Aber jedenfalls setzt der Begriff des„Anlaßgefchäfts" voraus, daß die Kommissiou bereits ertheilt und übernommen war, alses abgeschlossen wurde: die in Erwartung von Kommijsionsausträgen abgeschlossene» Ge-schäfte fallen nicht darnntcr (Breit S. 158). Zn erwähnen sei noch, daß nur die an derBörse oder am Markte abgeschlossenen Anlaßgeschäflc gemeint sind, nicht die außerhalb derBörse aus freier Hand geschlossenen Geschäfte; doch muß es nicht gerade die Börse oesjeweiligen Ortes sein, an welchem das Ausführungsgcschäft zu schließen war, sondern jederbörsenmäßige Abschluß ist gelrossen (Breit S. 16V gegen Bondi bei Holdheim 6 S. 256).
2. Beide Vorschriften greifen Platz in alle» Fällen des Z 400. Durch die Berechnung dc> Anm »Börsenmarktpreises zur Zeit der Absendung der Ausführungsanzcige bezw des Schluß-