Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1464
Einzelbild herunterladen
 

14l>4

Kommissionsgeschäft. ZZ 400 u. 401.

Anm.29. V. Ausschluß entgegenstehender Vcrcittbaruttgen. Im s 402 ist angeordnet, daß entgegen-stehende Vereinbarungen nichtig sind.

1. Verboten sind nur Vereinbarungen, welche den Absähen 25 entgegenstehen. Abs. 1unterliegt der freien Vereinbarung (vergl. hierüber oben Anm. 5.

2. Verboten sind natürlich auch nur Vereinbarungen zum Nachtheil des Kommittcnten. Dassagt jetzt Z 402 ausführlich. Wenn also die Rechenschaftspflicht des Absatzes 2 weiterausgedehnt wird, also auf den Nachweis, daß der Kommissionär keinen günstigeren Preiserzielen konnte oder daß er aus Anlaß des Auftrages keinen günstigeren Abschluß gemachthat, so ist das gültig.

Anm.so. Zusatz 1. Die Akticnvcrcine als Verkaufskommissionäre Pnd verpflichtet, von dem Rechtedes Selbstcintritts wegen der Vorschrift des Z 22S bezw. Z 320 H.G.B, keinen Gebrauch zumachen. Sind freilich beide Theile über den Selbsteintritt einig, so besteht das Geschäft, wennes sich um voll eingezahlte Aktien handelt, weil insofern kein zwingendes Verbot vorliegt- andersaber, wenn es sich um Jntcrimsschcine oder nicht voll eingezahlte Namensaktien handelt (beiLehmann u. Ring Nr. 7 zu Z 226? R.G. 2 S. 40). In Ausführung der Einkaufskommissionist der Sclbsteintritt den Akticnvereinen gestattet, jedoch nur bei vollgczayltcn Aktien (Z 228Abs. 1 u. 2, Ring Nr. 4 u. 5 dazu).

Bnm.gl. Zusatz 2. Der Sclbsteintritt gewährt dem Kommissionär den Vortheil, daß er die Vor-schrift des H 8 des Dcpotgcsetzcs nicht zn befolgen braucht. In diesem Paragraphen ist demKaufmann' der im Betriebe seines Handelsgcwerbcs fremde Werthpapiere zur Aufbewahrung,Veräußerung, zum Umtausch oder zum Bezüge anderer Werthpapiere einem Dritten ausantwortet,zur Pflicht gemacht, dem Dritten mitzutheilen, daß es sich um srenide Papiere handelt; ebensohat er, wenn er einen ihm ertheilten Auftrag zur Anschaffung solcher Werthpapiere an einenDritten wcitergiebt, diesem hierbei mitzutheilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung ge-schieht. Tritt nun aber der Verkäufer in den ihm ertheilten Verkaufskommissionsauftrag oderEinkaufskommissionsnuftrag ein, so ist er von dieser Verpflichtung befreit. Denn bei der Ver-kaufskommisston wird er durch den Selbsteintritt Eigenthümer der ihm zum kommissionsweisenVerkauf übersendeten Papiere, sie sind dann nicht mehr fremde. Bei der Einkanfskommission istder Kommissionsauftrag, den er dem Dritten giebt, ein Geschüft, das er für sich und für eigneRechnung macht. Von einem Weitergeben des Auftrages ist im Falle des Selbsteintritts keineRede (vergl. Lusensky, Depotgcsctz Anm. 4 zu Z 8; Rießer, Depotgesetz S. 54). Sowohl bei derVerkaufs-, wie bei der Einkaufskommission besteht die Mittheilungspflicht nur, wenn der Kom-missionär seinerseits einen Kommissionsauftrag ertheilt, nicht wenn er das ihm aufgetragene Ver-kaufs- oder Einkaufsgcschäft mit dem Dritten schließt. Dagegen unterscheiden sich die beidenFälle der Verkaufs- und Einkaufskommissiou in folgenden Punkten: bei der Einkaufskommissioncessirt im Falle des Selbstcintritts die Mittheiluugspflicht schon von dem Augenblicke an, wo derKommissionär sich entschließt, die Kommission durch Selbsteintritt auszuführen, denu schon vondiesem Augenblicke an handelt er für eigene Rechnung, sodaß schon von diesem Augenblicke anvon emem Weitergeben des Auftrags nicht gesprochen werden kann. Bei der Vcrkaufskommissiondagegen besteht die Mitthcilungspslicht nicht bloß im Fall des Wcitcrgebeus des Auftrags, sondernin allen Fällen, wo srenide Wertpapiere zum Zweck der Veräußerung einem Dritten übergebenwerden. Fremde bleiben sie ja auch daun, wenn der Verkaufskommissionär sich cutschlossen hat,durch Selbsteintritt auszuführen? erst durch den Selbsteintritt wird er Eigenthümer, hören diePapiere auf, fremde zu sein, und cessirt die Mittheiluugspflicht (vergl. auch über die hier be-handelte Mittheilungspflicht Anm. 1 zu Z 397).

Anm.W. Zusatz 3. Ueber Strafbestimmuna.cn s. Aum. 9 zu ß 401.

K 4«>1.

Auch im Falle der Ausführung der Rommission durch Selbsteintritt hatder Rommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt dieRommission zu einem günstigeren als dem nach ß sich ergebenden preiseausführen konnte, dem Rommittenten den günstigeren preis zu berechnen.