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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1463
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Kommissionsgeschäft, ß 400.

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Kommittent dem Komisfionär nicht die Anerkennung des Eintritts als Sclbstkontrahentverweigern, wohl aber die Berechnung des wahren Marktpreises von ihm verlangen(Hahn § 7 zu Art. 376: Apt, Börsengesetz 3. Auflage S. 108; Kahn, Börsengesetz,S 71 Nnm. 11), Rechenschafts- und Berechnnngspflicht sind überhaupt wohl zu unter-scheiden. Vergl. hierüber Anm. 9 zu § 401).

<:) Zu erfüllen hat der Kommittent am Orte der Niederlassung des Kommissionärs. Anm.22.Aus dem Kommissionsaufträge folgt, daß der Kommissionär einen Kaufvertrag zuschließen hat, der für beide Theile am Wohnsitze des Kommissionärs zu erfüllen ist.Es habe» daher beide Theile am Wohnsitze des Kommissionärs zu erfüllen (R.G. 10S.89;23 S. 412; Bolze 8 Nr. 3S5; 17 Nr. 289). Deshalb ist auch dort der Gerichtsstand desErfüllungsorts für beide Theile (R.G. 10 S. 89; 23 S. 412; Bolze 8 Nr. 720).

ä) Zur Sicherung der Erfüllung bestände das Pfandrecht des Kommissionärs Anm.s».nicht, wenn es nicht im H 404 ausdrücklich auch für diesen Fall gegeben wäre.

Ueberdies wird das Pfandrecht sehr oft in den Geschäftsbedingungen stipulirt.Aber das Vorzugsrecht aus H 399 besteht nicht. Dagegen besteht unter den Voraus-setzungen des ß 369 das kaufmännische Nctcntionsrccht.

e) Die F olgen des Erfüllnngsverzugcs sind gemäß dem zu «k Gesagten doppelter Anm.24.Art: einmal kann der Kommissionär auch nach dem Selbsteintritt die Rechte auf Er-füllung und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung nnd hierbei auch das Pfand-recht aus Z 397 oder das pfaudähnliche Recht ans § 398 geltend machen, er kann aberauch gemäß Z 326 B.G.B, bezw. Z 376 H.G.B, die Rechtsfolgen aus dem Verzügeziehen, er kann also auch das Rücktrittsrccht ausüben, und der als Sclbstverkäuferauftretende Einkaufskommissionär kann auf diesem Wege den beim Selbsthilfeverkauferzielten Mehrerlös behalte», während er ihn bei Verwirklichung des Pfandrechts demKommittenten heranszahlcn müßte.

L) Für mangelhafte Erfüllung kann der Kommissionär aus doppeltem Grunde Am».25.haften. Stützt sich der Einwand darauf, daß der Gegenstand die gesetzlichen oder die-jenigen Eigenschaften nicht hat, welche beim Sclbsteintritt zugesagt sind oder als zugesagtgelten, fo wird er ex empto verhaftet, es greift daher die Verjährung aus Z 477 B.G.B.Platz. Es kann aber der Kommittent den Einwand auf die Pflichtverletzung desKommissionärs auch aus der Zeit, wo er noch Kommissionär war, stützen, insbesondereauf einen vor dem Eintritt ertheilten Rath; alsdann greift diefe Verjährung nichtPlatz (R.G. 19 S. 100).

S) 377379 greifen jedenfalls Platz (R.O.H. 25 S. 216) und zwar für und gegen Anm.ss.beide Theile, wenn die Voraussetzungen dieser Paragraphen vorliegen (beiderseitigesHandelsgeschäft). Unter diefer Voraussetzung greifen zu Gunsten des Einkausskom-missionärs die HZ 371379 auch wegen Z 391 Platz. Zu bemerken ist, daß in derEintrittserklürung nach Untersuchung der Waare meist eine Billigung derselben wirderblickt werden können.

k) Die Verjährung. Der Anspruch auf die Provision und den Kaufpreis des Koni-Anm.s?.missionärs folgt nach der Ansicht des R.O.H. 17 S. 327 hinsichtlich der Verjährungden Vorschriften über die Verjährung von Kaufpreisfordernngen. Das Reichsgericht(Urtheil vom 17. Oktober 1891 bei Gruchot 36 S. 1070) verwirft jedoch diese Ansichtaus Grund seiner in anderen Urtheilen R.G. 1 S. 289; 4 S. 94 niedergelegten,an sich zutreffenden Auffassung, daß der Eintritt eine Art der Ausführung des Auf-trages ist. Diese Meinungsverschiedenheit ist jetzt unpraktisch, da Z 196 Nr. 1 undAbs. 2 B.G.B, unter beiden Gesichtspunkten die zweijährige, und wenn die GeschästS-besorgung für den Gewerbebetrieb des Kommittenten erfolgt ist, die vierjährige Ber>jährungsfrist einführt.

i) Prozessualisch ist zu bemerken, daß es keine Klageänderung ist, wenn der selbst-Anm.2S.eintretende Einkaufskommissionär zunächst eine Kaufklage erhebt und später erläuterndbemerkt, daß er in Ausführung einer Einkaufskommission selbst eingetreten sei (Bolze21 Nr. 770).