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Exkurs vor ß 373.
Zweiter Abschnitt.
Handelskauf.Exkurs vor K SV».')
Allgemeines über den Handelskauf. ^)
Am», i. I. Vorbemerkung über die gesetzliche Systematik des Abschnitts über den Kauf.
Die Vorschriften über den Handelskauf betreffen den praktisch wichtigsten Theil desH.G.B. Sie betreffen denjenigen Rechtsakt, dem der Kaufmann seinen Namen verdankt.Und doch ist gerade diese wichtigste Materie nicht erschöpfend geregelt. Schon im altenH.G.B , gab der betreffende Abschnitt nur ein Stückwerk einzelner Regeln. Dies ist jetztnoch schlimmer geworden. Eine Reihe von Vorschriften über den Handelskauf, insbesonderedie Vorschriften des alten H.G.B, über den Kanf nach Probe und über den Verzug hattensich derart bewährt, daß sie auf den ganzen Rechtsverkehr ausgedehnt wurden uud in dasB.G.B, übergingen. Im neuen H.G.B, sind sie in Folge dessen nicht wiederholt, sodaßdieser Abschnitt noch mehr als früher die Bezeichnung als Fragment verdient.
Die Zwecke unseres Kommentars können aber mir dann erreicht werden, wenn dieLehre vom Handelskauf ausführlich behandelt wird. Was in das B.G.B, übergegangenist, muß zu diesem Zwecke wieder in das H.G.B, hcrübergenommen und von handelsrechtlichenGesichtspunkten aus erörtert werden,«nm. s. H. Das Wesen des Handelskaufs.
1. Unter dem Handelskauf, von welchem die Vorschriften dieses zweitenAbschnitts handeln, ist nicht etwa jeder Kauf zu verstehen, der einHandelsgeschäft ist. Vielmehr beziehen sich die Vorschriften des vorliegenden Abschnittsnnr auf denjenigen handelsgeschäftlichen Kauf, dessen Gegenstand eine Waare oder einWcrthvapicr ist (vcrgl. Z 382 Abs. 1; nach früherem Recht R.G. 26 S. 43). (Der Begriffder Waare und der Wertpapiere ist von uns bereits in Anm. 36 sfg. zn H 1 auseinander-gesetzt). Ein Kauf, der zwar ein Handelsgeschäft ist, aber weder ein Werthpapier, nocheine Waare zum Gegenstand hat (also z. B. der Kauf eines Grundstücks, einer Forderungeiner Hypothek, der Kauf eines Nachlasses, Z 312 B.G.B., einer Erbschaft, Z 2371 B.G.B.)untcrfällt zwar den sonstigen Regeln des H.G.B, (z. B. der Vorschrift des Z 348), nichtaber den Vorschriften des vorliegenden zweiten Abschnitts über den Handelskauf. Ob imcinzelncu Falle analoge Anwendung zulässig ist, kanu nur von Fall zu Fall geprüft underörtert werden.
') Unsere Gepflogenheit, die Exkurse an den Schluß der Paragraphen anzugliedern, müssenwir im vorliegenden Falle verlassen. Wir können hier nicht einen Exkurs z u einem Paragraphenbringen, sondern wir müssen einen Exkurs vor dem Z 373 bringen, weil wir, ehe wir an dieErläuterung der einzelnen Vorschriften über den Handelskauf Herangehen, zunächst einige wichtigeallgemeine Materien über den Handelskauf zur Erörterung bringen müssen.
'') Auf den Tausch sinden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (Z 515B.G.B.). Demgemäß ist auch ein Begriff des Handelstauschcs aufzustellen. Derselbe ist einTauschvcrtrng, der Seitens der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist und dessen Gegenstand aufbeiden Seilen Waaren oder Wertpapiere sind. Es genügt nicht, daß auf einer Seite Waarenoder Wertpapiere das Tauschobjekt sind. Denn die Sonderregelung des Handelskaufs beruhtdarauf, daß auf beiden Seiten Sachen des regelmäßigen Handelsverkehrs Gegenstand des Geschäftssind: ans der einen Seite Waaren und Wertpapiere, auf der auderen Seite Geld. Zur ent-sprechenden Anwendung dieser Sonderregelung eignet sich nur dasjenige Tauschgeschäft, bei welchemebenfalls auf beiden Seiten Sachen des regelmäßigen Handelsverkehrs Gegenstand des Geschäftssind. Ein Handelstausch würde also nicht vorliegen, wenn Aktien gegen ein Grundstück, Forderungengegen Waaren eingetauscht werde».