Exkurs vor Z 373.
1245
Auf wessen Seite ein Handelsgeschäft vorliegt, ob also der Ver-Anm. 3.läufer oder 5? auf er Kaufmann ist, bczw. als solcher gilt (vcrgl. die Zs 313 ffg.),ist für den Begriff des Handelskaufs gleichgiltig. Ein Handelskauf liegt alsonicht bloß dann vor, wenn ein Kaufmann von einem anderen eine Waare kauft, und auchnicht bloß dann, wenn ein Nichtkaufmann von einem Kaufmann eine Waare kauft, sondernauch dann, wenn ein Kaufmann von einem Nichtkaufmauu, z, B, von einem Landwirth,eine Waare kauft.')
2. Der sogenannte Lieferungsvertrag d. h. der Vertrag, durch welchen sich jemand Anm. 4.verpflichtet, einem Anderen eine Sache zu beschaffen, die er zu diesem Zwecke erst aujchafft,fällt schau nach den Regeln des B.G.B. (Z 433) unter die Regeln vom Kauf. Der gegendie Vorschriften des A L.R. gerichtet gewesene Art. 338 H.G.B, ist dadurch überflüssiggeworden und gestrichen. Ist der Gegenstand des Liescruugsvertrages daher eiuc Waareoder ein Wcrthpcipicr und ist ein Theil Kausmauu, so liegt ein Handelskauf vor.
Z. Ferner aber wird nach den Regeln des Kaufs beurtheilt ein Vertrag,Anm. 5.durch welchen fich jemand verpflichtet, eine Sache aus einem von ihm zubeschaffenden Stoffe herzustellen, sogenannter Werklicscruugsvcrtrag. Handeltes sich nm eine vertretbare Sache, so bestimmt dies schon das B.G.B. (Z 651 Abs. 1).Ist also der Werklieferuugsvertrag über eine vertretbare Sache ein Handelsgeschäft, so liegtein Handelskauf vor.
Handelt es sich aber um eine nicht vertretbare Sache, so ist der Vertrag nach bürgcr- Anm. s.lichem Recht nicht lediglich nach den Regeln vom Kauf zu beurtheilen, vielmehr findenzum Theil die Regeln vom Kauf, zum Theil die Regeln vom Werkvertrag Anwendung<Z 651 Abs. 1 B.G.B.). Ist aber das Geschäft ein Handelsgeschäft und der Gegenstand«ine bewegliche Sache, so finden auf ein solches Geschäft die Regeln vom HandelskaufAnwendung. Auf den Werklicfcrungsvertrag über eine unvertretbare Sache finden alsoebenso wie auf den Werklieferungsvertrag über eine vertretbare Sache die Regeln vomHandelskauf Anwendung. Hierin liegt eine Aenderung gegen das frühere Recht, da nachArt. 338 des alten H.G.B, nach den Bestimmungen über den Handelskauf nur dasjenigeHandelsgeschäft zn beurtheilen war, dessen Gegenstand eine Quantität vertretbarer Sachenwar. Nach dem H.G.B, ist also auch der Werklicfcrungsvertrag über eine unvertretbarebewegliche Sache, wenn er ein Handelsgeschäft ist, ein Handelskauf. In dieser allgemeinenWeise ist dies allerdings nicht gesagt. Es ist nicht gesagt, daß ein solches Geschüft einHandelskauf ist. Vielmehr sagt § 381 Abs. 2, daß auf ein solches Geschäft „die in diesemAbschnitte getroffenen Vorschriften Anwendung finden". Das soll aber nicht bedeuten,daß auf eiu solches Geschäft nur die in diesem Abschnitt getroffenen Vorschriften Anwendungfinden, sondern daß ein solches Geschäft überhaupt ein Handelskauf ist und daher in allerund jeder Beziehung wie ein solcher zu behandeln ist, also insbesondere auch im Ucbrigenals Kaufgeschäft gilt und den Rechtsregeln über den Kauf unterliegt (vergl. hierüberzu § 381).
III. Der Abschluß des Handelskaufs. Anm. ?.
1. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Die Formfreiheit beruht aber nicht aufeiner Vorschrift des H.G.B., sondern ergiebt sich daraus, daß schon das B.G.B, vonder Regel ausgeht, daß die Verträge formfrci sind. In Folge dessen gelten allerdingsauch die Ausnahmen des B.G.B. Aber für einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sacheoder ein Werthpapier hat das B.G.B, auch nicht ausnahmsweise eine Formvorschrift auf-gestellt, es müßte denn sein, daß man die Vorschrift des H 311 B.G.B, als solche betrachtet.Diese Vorschrift bestimmt, daß ein Vertrag über das ganze Vermögen in gerichtlicher odernotarieller Form abgeschlossen werden muß. Zum ganzen Vermögen können auch Waarenund Werthpapiere gehören. Im Handelsverkehr kann dies praktisch werden bei der Ucber-
') Einzelne Vorschriften über den Kauf (§§ 377—379) finden nur auf den beiderseitigenHandelskauf Anwendung.