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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor Z 373.

tragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (vergl. Anm. 27 zu Z 350), nicht auch bei dem bloßen Verkauf einesGeschäfts (vergl. Anm. 12 zu § 22).

Anm. 8. Am Ausnahme von dem Prinzip der Formfreiheit machen aber nicht diejenigen

Werthpapiere, welche durch Indossament übertragen werden. Denn hier handelt es sichja nicht um denjenigen Akt, durch welchen das Recht aus den Werthpavicrcn übertragenwird, sondern um den obligatorischen Vertrag, durch welchen man die Pflicht der Uebcr-tragung übernimmt und das Recht der Ucbertragung erwirbt. Die Jndossirung des Werth-papiers ist die Erfüllung des Kaufgeschäfts. Diefes selbst bedarf auch bei indossabelnWertpapieren keiner Form.

Anm. 9. Die Vorschrift über die Form von Grundstücksveräußerungsverträgen (Z 313 B.G.B.)

kommt hier nicht in Betracht, da der Kaufvertrag über ein Grundstück kein Handelskaufist (vergl. oben Anm. 2).

Anm. io. Auch die Formvorschrift des § 15 des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, wonach der obligatorische Vertrag über Veräußerung von Gcschäftsantheileneiner solchen Gesellschaft an die gerichtliche oder notarielle Form geknüpft ist, kommt hiernicht in Betracht, weil ein solcher Geschäftsantheil weder eine bewegliche Sache, noch einWcrthpapier ist, und daher nicht Gegenstand eines Handelskaufs sein kann.

Anm.il. Hiernach kann der Handelskauf regelmäßig in formloser Weise geschlossen werden.

Unter Umständen genügen auch koukludente Willenserklärungen. Es ist nichts weiter er-forderlich, als daß nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommenvon Verträgen die beidenKonsenserkläruu gen vor Handen sind. Die Regelnüber den Abschluß eines Vertrages, über Offerte und Annahme, haben wir bereits imExkurse zu Z 361 erörtert. Vergleiche dort Näheres.

Anm. 12. Z, Der Jahalt der Konscnserklärungen^) muß alle diejenigen Punkte umfassen,welche von den Parteien als für sie wesentlich betrachtet werden. Der Kaufvertragist nicht etwa perfekt, wenn über Preis und Waare eine Einigung erzieltist, die von den Parteien angestrebte Einigung über andere Punkte, auf welche sie Werthlegen, aber noch aussteht. Dies war schon von der früheren Rechtsprechung zutreffendangenommen worden (Bolze 16 Nr. 217) und ist jetzt im ß 154 B.G.B, ausdrücklich aus-gesprochen worden. (Wir haben den Z 154 B.G.B, im Exkurse zu K 361 Anm. 70 ffg. erläutert.)Wenn z. B. das Zahlungszicl, welches der mit Allem zufriedene Kauflustige beansprucht,dem Verkäufer fo exorbitant erscheint, daß er es nicht bewilligen kann? oder wenn derKäufer mit Preis nnd Waare einverstanden ist, sich aber die Stellung weiterer Bedingungenvorbehält (Bolze 11 Nr. 2lZ4), so ist der Kauf nicht perfekt geworden.

Anm.is. 3. Es ist aber zur Perfektion jedenfalls erforderlich, daß Preis nnd Waarebestimmt sind. Doch ist der Begriffbestimmt" nicht wörtlich zu nehmen. Er ist zuerweitern inbestimmbar" und ist vorhanden, wenn die Parteien sich über die Faktorender Preisfestsetzung derart geeinigt haben, daß die Festsetzung des Preises der Willkür einerPartei entrückt ist nnd ohne weitere Zustimmungserklürung der Parteien objektiv erfolgenkaun. Es genügt, daß die Leistung aus objektiv gegebenen Momenten bestimmbar ist(Bolze 7 Nr. 577).

Einzelne Fälle:

Anm.i«. ») Dem Erfordernisse der Bestimmbarkeit wird dadurch genügt, daß die Bestimmung einemDritten überlasten wird (Z 317 B.G.B.). Dieser hat im Zweifel nach billigem Ermessenzu bestimmen.

2) Daß zwei bestimmte Parteien mit einander einig werden, ist wesentlich.Gleichwohl thut es der Willigkeit des Vertrages keinen Eintrag, wenn der abschließende Agentoder Makler erklärt, er verhandle für mehrere Häuser und werde den Verkäufer später anzeigen.Das Geschäft gilt dann für den namhaft gemachten Lieferanten (R.O.H. 15 S. 55; R.G. 20S. 37; 24 S. 64; 38 S. 185; vergl. auch'Z 95 und unsere Erläuterungen dazu).