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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor Z 373.

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b) Nach Z 315 B.G.B, ist es sogar gestattet, die Bestimmung der Leistung eiuem dcrAnm.ll..Vertragschließenden zu überlassen. Dem Erfordernisse der Bestimmbarkeit ist in diesemFalle dadurch genügt, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß eine solche Bestimmungnach billigem Ermessen zn treffen ist. Bei Kaufverträgen ist das immer anzunehmen,und wenn es in gegebenen Fällen nicht anzunehmen ist, so würde eben dem Erforder-nisse der Bestimmbarkeit nicht genügt und der Vertrag nicht giltig sein. Wenn diegetroffene Bestimmung der Billigkeit nicht entspricht, erfolgt die Bestimmung durchUrtheil, wie dies Z 315 B.G.B, vorschreibt. An die einmal getroffene Bestimmungist aber der Bestimmende gebunden und kann den von ihm bestimmte» Preis nichtmehr erhöhen, wenn sich nachher herausstellen sollte, daß der angemessene Preis einhöherer ist (R.O.H. 11 S. 247; Dernburg II S. 189).

e) Aus Z 316 B.G.B, ergiebt sich, daß ein perfekter Kaufvertrag sogar auch dann vor-Anm. ik.liegen kann, wenn die Bestimmung des Preises überhaupt nicht erfolgt ist. Wenn nuraus sonstigen Momenten feststeht, daß ein perfekter Kaufvertrag geschlossen wnrdc, soliegt eine Preisvereinbarung, trotzdem sie nicht ausdrücklich getroffen ist, deshalb vor,weil in solchen Fällen im Zweifel anzunehmen ist, daß einer der beiden Parteien, undzwar dem Verkäufer, die Preisbestimmung zusteht, und zwar selbstverständlich nachbilligem Ermessen (iz 315 B.G.B. ). Diese Konstellation liegt in überaus zahlreichenFällen vor, wo ein Kaufvertrag geschlossen ist in der Meinung, der Verkäufer solle denangemessenen Preis fordern dürfen. Fordert der Verkäufer in solchen Fällen einenPreis, so ist er jedenfalls daran gebunden (vcrgl. oben Anm. 15), der Käufer nur,wenn er wirklich angemessen ist? sonst kann er Herabsetzung durch richterliches Urtheilverlangen (vergl. oben Anm. 15).

Ein Fall dieser Art ist es auch, wenn die Parteien über den Preis verhandeln Anm. >?.und schließlich sagen:Wir werden schon einig werden." Wird in solchen Fällen dieWaare gegeben und genommen, dann ist klar, daß die Parteien einen Kaufvertragschließen nnd als Kaufpreis denjenigen Satz stipuliren wollten, den redliche Männerfür eine Waare dieser Art zahlen. Es gilt dann der angemessene Preis als vereinbart.

Ein Fall dieser Art liegt aber nicht vor, wenn die Meinung der Parteien die Anm. i«.ist, der Käufer solle einen bestimmten Preis, z. B. den im Geschäftsbetriebe des Ver-käufers allgemein geforderten zahlen. In solchem Falle ist durch die Erklärungen derParteien in koukludenter Weise ein Preis bestimmt und für die Bestimmung durch eineder beiden Parteien ist kein Raum mehr. So z. B. wenn jemand im Wirthshauscsich Speisen bestellt, wenn jemand in der Apotheke oder in einem großen Waarenhausmit festen Preisen etwas kauft. Ebenso liegt der Fall des K 316 B.G.B, dann nichtvor, wenn die Sachlage ergiebt, daß die Parteien einig sind, daß der in dem Handels-zweige übliche Preis gezahlt werden soll. Dann ist objektiv zu ermitteln, was üblichist, und dieser Preis ist zu zahlen, für die Bestimmung durch die Parteien, für einbilliges Ermessen ist kein Raum. Ein besonderer Fall dieser Art liegt dann vor, wennnach den Umständen der Marktpreis als Kaufpreis gelten soll, was bei Waaren, dieeinen Marktpreis haben, mangels einer anderweiten Preisbestimmung der Regel nachanzunehmen sein wird (wie Oertmann Anm. 1 zu Z 453 B-G.B. mit Recht bemerkt).In diesem Falle gilt derjenige Marktpreis als vereinbart, der für die Zeit und fürden Ort der Erfüllung maßgebend ist (Z 453 B.G.B.).

Diese Vorschrift bedarf näherer Erläuterung: Anm.i».

a) Was versteht man unter dem Markt- oder Börsenpreise? Es ist nach GoldschmidtsDefinition (Handbuch 2. Aufl. Bd. 2 Z 64 a) derjenige Preis, welcher für eineWaare bestimmter Gattung und Art von durchschnittlicher Güte an dem Handels-platze, wo sie einen Markt hat, und in dessen Handelsbezirk zu einer gewissen Zeitim Durchschnitte gewährt wird. Der Preis muß also wirklich gezahlt sein. EinebloßeGeldnotiz" ist kein Marktpreis in diesem Sinne, (R.G. 34 S. 118), ebenso