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Exkurs vor Z 373.
wenig eine „Briefnotiz", sondern nur eine „Bezahlt-Notiz"). Wann ein Markt-preis als maßgebend zu betrachten ist, das ist gegenwärtig weder im H.G.B,, nochim B.G.B, vorgeschrieben. Allein was der frühere Art. 353 H.G.B , hierüber sagte,entsprach der Natur der Sache, und kann daher der Erläuterung zu Grunde gelegtwerden. Er bestimmte: als Marktpreis sei maßgebend derjenige laufende Preis, deran dem maßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestimmten örtlichen Einrich-tungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nach-gewiesener Unrichtigkeit aber der mittlere Preis, welcher sich aus der Verglcichungder geschlossenen Geschäfte ergiebt.Ämn.M. aa) In erster Linie ist es der laufende Preis, welcher nach den dafür bestehenden
örtlichen Einrichtungen festgestellt ist. Unter den örtlichen Einrichtungen sindvornehmlich die amtlichen verstanden, doch können es anch privatefein, vorausgesetzt, daß dieselben durch ihre Zuverlässigkeit ein solches Ansehenerlangt haben, daß man sie als örtliche Einrichtung betrachtet.Anm.21. Solche Feststellungen liefern in Folge ihrer erfahrungsmäßigen Zuver-
lässigkeit einen ^rima-kseiö-Beweis für den geltenden Marktpreis (R.O.H. 5S. 331); aber auch nicht mehr. Sie sind widerlegbar, und zwar nicht bloßwegen äolus, sondern auch wegen Schreibfehler, Versehen, auch wegen objektiverUnrichtigkeit (R.O.H. S S. 331). Das Ziel der Anfechtung kann entwederder Beweis sein, daß ein anderer Preis der wahre Marktpreis ist oder daßivcgen zu geringfügiger Umsätze ein wirklicher Marktpreis gar nicht existirt(R.G. 12 S. 9). Denn als selbstverständlich ist hier vorausgesetzt, daß alsGrundlage der Feststellung eine so große Zahl von Kaufgeschäften abgeschlossenist, daß aus ihrer Verglcichung überhaupt eine allgemeine Wertschätzung derfraglichen Waare innerhalb des Verkehrskrciscs geschlossen werden kann (R.G. 12S. 9). Auch daß der Kurs von einem Bankhanse „diktirt" wird, kann dieMaßgeblichkeit der Kursnotiz erschüttern. Denn in diesem Falle zeigt sie dasnicht an, was sie anzeigen soll: den Grad der Verkänflichkeit der Waare (R.G.in Strafsachen 23 S. 437). Von diesen au sich zutreffenden Gesichtspunktenaus ist nicht zu leugnen, daß die an den Börsen festgestellten Kurse sehr oft dieBezeichnung eines wahren Marktpreises nicht verdienen. In vielen Werthen?insbesondere kleineren Kassapapicren, und ganz besonders in verkehrsstillen Zeiten,finden nur sehr geringe Umsätze statt; gleichwohl wird aus den thatsächlich ge-machten Umsätzen, so gering sie auch sind, der Durchschnitt als amtlicher Kursuotirt. Der Gegenbeweis würde hier so manches Kaufgeschäft erschüttern. Esist dabei aber festzuhalten, daß der Gegenbeweis dann versagt ist, wenn nachdem erkennbaren Partciwilleu der amtlich festgestellte Kurs schlechthin maß-gebend sei» sollte. Stetes Zulassen solcher Gegenbeweise wäre ein großes Hemmnißfür den Verkehr.
«nm.22. In zweiter Linie ist darunter der mittlere Preis zu verstehen, der sich aus
der Verglcichung derjenigen Kaufverträge ergiebt, die zur kritischen Zeit amkritischen Orte geschlossen wurden. In zweiter Linie, d. h.: wenn ein Markt-preis nach den örtlichen Einrichtungen nicht festgestellt wird oder der festgestelltewegen nachgewiesener Unrichtigkeit nicht gelten kann. Bestehen zwar solche Ein-richtungen, aber nicht für alle Werktage, so darf nicht etwa für die Zwischen-tage der letzte oder nächste Kurs als maßgebend betrachtet werden, wenn sie aucheineu Anhaltspunkt für den in der Zwischenzeit herrschend gewesenen Preis ge-
„Geld" bedeutet: Die Waare wurde gesucht, „Brief" die Waare wurde angeboten, „Be-zahlt" es wurden Geschäfte zu diesem Preise abgeschlossen; „Bezahlt Geld": es wurden Geschäftezu diesem Preise abgeschlossen, aber es war außerdem noch unbefriedigte Nachfrage vorhanden;„Bezahlt Brief" heißt: es wurden Geschäfte zu diesem Preise abgeschlossen, oder es war außerdemnoch Angebot zu diesem Preise da.