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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1249
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Exkurs vor Z 373. 1249

währen (R.O.H. 8 S, 100). Auch kommen in zweiter Linie nur die Geschäfteam Orte der Erfüllung in Betracht, wenn dort eine rechtsbcständigc Prcis-notirnng stattfindet. Sind am Orte der Erfüllung solche Geschäfte nicht ge-schlossen, so besteht überhaupt kein Marktpreis. Sind aber Geschäfte geschlossen,so muß eben der mittlere Preis gefunden werden: es ist nicht für genügenderachtet worden, als ein Bankier den Börsenpreis mit 105'/z«/ angab und dervernommene Sachverständige die Richtigkeit dieser Angabe mit den Worten be-stätigte: Es ist an diesem Tage in den Aktien sehr viel gehandelt worden; derniedrigste Knrs war 101,65, der höchste 105,52'/.; die Kurse schwankten sehr;es ist hiernach der Kurs von 105'/-. gezahlt worden und noch etwas mehr(R.G. vom 26. September 1896 im Sächsischen Archiv 6 S. 618, 619)./?) Welcher Ort ist maßgebend? Der Ort der Erfüllung, d. h. der Verpflichtung dcsAnm.nVerkäufers (Planck Anm. 3 zn § 453 B.G.B.), und zwar derjenige Ort, an welchemder Verkäufer nach dem Vertrage zu erfüllen hat, nicht der, au welchem er thatsäch-lich erfüllt, sei es auch im Einverständnis mit dem Käufer (Hahn H 3 zu Art. 353H.G.B.). Ueber den Erfüllungsort siehe Näheres im Exkurse zu Z 372. Ist am Er-fllllungsort kein Markt, so ist der Marktpreis des Ortes zu verstehen, zu dessenVerkehrsbcreich der Erfüllungsort in Bezug auf Waaren der betreffenden Art ge-hört. Denn entscheidend ist nicht der Marktpreis am Erfüllungsorte, sonder» derfür den Erfüllungsort maßgebende Marktpreis (vcrgl. Oertmann Anm. 2, PlanckAnm. 3 zu § 453 B.G.B.; vergl. auch den Art. 353 des alten H.G.B.)7) Welche Zeit ist maßgebend? Die Zeit der Erfüllung. Hier gilt dasselbe wie zu /?. A»m,2>Bei Termin- und Tageskäufen macht dies keine Schwierigkeiten. Welche Zeit aberist maßgebend bei Licfcrnngskäufen, bei denen ein Kontrahent den Tag der Er-füllung oder den Beginn der Lieferungsfrist bestimmt? Hier versagt die Aus-leguugsrcgcl des § 453 B.G.B. Es ist der Wille der Parteien zu erforsche», obder Tag des Vertragsschlnsses (das wird wohl das Regelmäßige sein) oder der von«Kontrahenten gewählte Tag der Erfüllung oder der gewählte Beginn der Erfüllungzur Grundlage dienen soll (Hahn § 3 zu Art. 353 H.G.B.).«) Weitere Beispiele für das Erforderuiß der Bestimmtheit von WaareAnm.ssund Preis: Genügend ist:civiler Preis", wenn es sich um kurreute Waarehandelt (R.O.H. 5 S. 418); anch kuudenüblichcr Preis (R.O.H. 7 S. 155); Ueber-nähme eines Waarenlagers zumBnchwerthc" (womit aber zu Ungnnsten des Käufersnicht ciu willkürlich, sondern ein nach verständigen Grundsätzen eingetragener Werthgemeint ist, O.L.G. Hamburg in (5.6. 33 S. 195); Preisbestimmung zum An-schaffungswerthe unter Hinzuziehung eines angemessenen Zuschlags (R.O.H. 3 S. 44;12 S. 123; R.G. 3 S. 109: Bolze 18 Nr. 469, in welchem letzteren Urtheil gesagtist, daß zum Einstandspreise Lagerspesen und sonstige allgemeine Geschäftsunkosten hin-zugerechnet werden können); Preisbestimmung in Aktien einer zu gründende» Gesell-schaft (R.O.H. 11 S. 225). Genügend ist, was die Bestimmtheit der Waare betrifft:Verpflichtung zur Bierabuahmc je nach dem Geschäftsbedarf (R.O.H. 14 S. 291), ebensoBolze 8 Nr. 317 (der normaler Weise zu erwartende, nicht der auf besonderen Gründenberuhende wirkliche Bedarf ist gemeint), ferner Bolze 6 Nr. 552 (bei Verpflichtung zurAbnahme nach Bedarf entscheidet der Gesichtspunkt eines anständigen und rechtlichenKaufmannes); genügend ist die Verabredung im Eiseuhandel, eine bestimmte QuaiititätEisen zn einem festgestellten Grundpreise in vom Besteller nach einer Skala zu be-stimmenden Dimensionen zn liefern, sog. Spccifikationskauf (R.O.H. 14 S. 41; 16S. 204). Ausführliches über die beim Specifikationskanf geltenden Grundsätze untenZ 375. Auch Bezeichnungen, welche das Zeichen der Unbestimmtheit an der Stirntragen, können als bestimmte Bezeichnungen genügen, wenn der Handclsgcbrauch ob-jektive Anhallspunktc zur Herstellung der Bestimmtheit an die Hand giebt. So genügtzwar nicht die Bezeichnung: mehrere hundert Dutzend (R.O.H. 11 S. 1), wohl aber dieBezeichnungungefähr",circa" (R.O.H. 1 S. 57,- 9 S. 129; vergl. R.O.H. 8 S. 209:

-Staub, Handelsgcseubuch. VI. u. VII. Aufl. 79