1250 Exkurs vor Z 373.
15 S, 334; L.G. Hamburg in 40 S, 484; Bolze 20 Nr. 498); ein PöstchenZucker (R.O.H. 13 S. 94); eine Probekollcktion (letzteren Ausdruck hat eine Kammerfür Handelssachen des Landgerichts I Berlin in einem vom Kammergcricht bestätigtenUrtheil vom 8. Oktober 1891 aus eigener Sachkunde dahin interpretirt, das; darunterzu verstehen ist eine bestimmte Quantität Waare, bestehend aus einem Exemplarvou jeder Sorte, welche in der Fabrik des Lieferanten hergestellt wird). Die Vertrags»bestimmung, der Verkäufer habe 20—25 Waggons Kohlen pro Monat zu liefern, istinsofern unbestimmt, als nicht ersichtlich ist, welcher der beiden Kontraheuten über 20hinaus die Wahl haben soll. In Folge dessen ist keinem das Wahlrecht zuzusprechen;und es kann daher weder der Käufer verlangen, daß der Verkäufer mehr als20 Waggons liefere, noch der Verkäufer, daß der Käufer mehr als 20Waggons abnehme undbezahle. Vielmehr erstrecken sich die beiderseitigen Verpflichtungen nur auf 20 Waggons.Anm,2g, k) Dagegen liegt mangels der Bestimmtheit der Preisabrede kein giltiger Vertrag vor,
wenn ein Fabrikbesitzer sich verpflichtet, seine Fabrikate an keinen anderen, als denGcgcnkontrahenten zu liefern, und der letztere sich verpflichtet, solche Fabrikate vonkeinem Anderen zu beziehen (Bolze 1 Nr. 897).Anm.27.IV. Einzelne Arten des Kaufs.
1. Der sogenannte Baar- oder Handkauf. Wir können denselben als besondere Art desKaufs nicht ansehen. Es soll ein Realvertrag sein. Er soll sich, ohne daß obligatorischeVerpflichtungen eiugegaugeu werden, im unmittelbaren Austausch der Waare gegen Geldvollziehen. Die praktische Konsequenz dieser Konstruktion soll die sein, daß nicht der Käuferdie Zahlung des Kaufpreises, sondern der Verkäufer die Nichtzahlung zu beweisen hat.(Vergl. Endemann II S. 733 sfg.; Dernburg II S. 172). Beispiele hierfür sind die Ent-nahme von Sachen ans einem Automaten, der Kauf von Postwcrthzeichcn und Fahrkarten,der Kauf in modernen großen Waarenhänscrn. Allein wir können nicht anerkennen, daßhier etwas Anderes vorliegt, als ein ganz gewöhnlicher Kaufvertrag. Es wickelt sich insolche» Fällen uur die Schließung uud Erfüllung des Kaufvertrages so schnell ab, daß siezeitlich zufammeuflicßeu. Aber ihre begriffliche Unterscheidung ist gleichwohl geboten undmöglich. Judem der Reisende an den Schalter tritt und ein Billet verlangt, macht ereine Kaufosferte, der Schalterbeamte, der ihm das Billet übergiebt, acceptirt den Antragnnd erfüllt das Geschäft zugleich, er acceptirt ihu durch die Erfiilluugshaudlung. Daß dieBcweislast sich beim Baarkauf verschiebt, hat andere Gründe. Dies beruht auf dem Er-sahrungssatze, daß in solchen Fällen regelmäßig sofort baar gezahlt wird. Wer einenThatbestand behauptet, der mit einem anerkannten Erfahrnngssatze in Widerspruch steht,den trifft die Bcweislast, wie wir dies an anderer Stelle ausgeführt habcn (vergl. unsereAllgemeine Einleitung Anm. 58sfg.).Am». 28. 2. Der Kreditkauf. Es ist derjenige Kauf, bei welchem der Kaufpreis gestundet wird.
Auch dieser hat nichts Besonderes^) an sich und wird von uns nur deshalb besonders er-wähnt, um im Anschluß hieran die überaus praktische Frage zn erörtern, ob die Krcdi-tirung auch wieder rückgängig gemacht werden kann. Im früheren Recht wurde ange-nommen, daß eine Krediteinräumung einseitig zurückgenommen werden kann, wenn vorder Effektuirnng eine Unsicherheit des Kunden eintritt oder bekannt wird(R.O.H. 23 S. 137; R.G. vom 5. März 1884 bei Gruchot 28 S. 890; Bolze 12Nr. 381;O.L.G. Karlsruhe in Busch Archiv 43 S. 310; O.L.G. Hamburg in S.?. 40 S. 483; vergl.auch R.G. vom 18. April 1899 in J.W. S. 307; vom 10. April 1899 in J.W S. 312).Nach dem neuen Recht ist zu unterscheiden:A»m.2s. a) Hat der Verkäufer noch nicht effektuirt, so greift zunächst Z 321 B.G.B. Platz. Der-selbe lautet:
„wer aus einem gegenseitigen vertrage vorznlcistcn verpflichtet ist, kann, wennnach dem Abschlüsse des Vertrags in den vermögensverhältnisseu des anderen Theiles
') Ueber den Fall, daß der kretitirtc Kaufpreis durch Wechsel zu begleichen ist, siehe untenAnm. 41.