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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor Z 373.

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eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistunggefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirktoder Sicherheit für sie geleistet wird."

Dieser Paragraph bezieht sich jedoch nur auf den Fall, daß nach Abschluß desVertrages die Verschlechterung der Vermögcnsverhältnissc eintritt.

Wie aber, wenn sie vorher eingetreten und nachher erst bekannt geworden ist? Am»,so.Dieser Fall ist mindestens ebenso häufig und wichtig. In diesem Fall greift Z 119Abs. 2 B.G.B. Platz. Danach kann ein Rechtsgeschäft wegen Irrthums angcfochtcuwerden, wenn ein Irrthum über solche Eigenschaften der Person vorliegt, die im Ver-kehr als wesentlich angesehen werden, und wenn anzunehmen ist, daß der Erklärendedie Erklärung bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Wiixdignng des Fallesnicht abgegeben haben würde. Daß die Kreditwürdigkeit des Käufers eine Eigenschaftder Person ist und eine solche, die beim Kreditgeschäft als wesentlich angesehen wird,hat die Rechtsprechung früher angenommen (R.G. 12 S. 102; 21 S. 312; R,G, vom19. Mai 1897 in J.W. S.354; vom 10. April 1899 in J.W. S, 312). Im Anschluß andiese Rechtsprechung und unter Zugrundelegung des Z 119 Abs. 2 B.G.B, wird dieAnfechtbarkeit wegen Irrthums hier Platz greifen müssen svergl. Türk bei Gruchot 43S. 549; Regelsberger in Jhcrings Jahrbüchern Bd. 40 S. 478). Mit der Anfcch-tung der Krediteinräumung fällt aber regelmäßig das ganze Geschäft, da der Käuferregelmäßig geltend machen kann, daß er das Geschäft ohne die Krediteinräumung nichtabgeschlossen haben würde (§ 139 B.G.B.). - So auch Türk a. a. O. Es müßtedenn sein, daß ein Handclsgebrauch angenommen wird, daß in solchem Falle bloß dieKreditzusagc angefochten und Baarzahlnng oder mindestens Sicherheitsleistung gefordertwerden kann. Ein solcher Handclsgebranch besteht aber unseres Wisscus nicht. DieKaufleute geheu vielmehr nach unseren Erfahrungen von der Anschauung aus, daß sienicht zu liefern brauchen nnd frei sind, wenn sie nachträglich erfahren, daß der Käuferinsolvent ist. Daß sie erst noch Sicherheitsleistung oder Vaarzahlung fordern sollen unddann erst zurücktreten können, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erscheintihnen als unnöthige Belästigung. Andererseits hat auch der Verkäufer keineu An-spruch auf Modifikation der Vertragsbestimmnng, also auf sofortige Bezahlung.

Allerdings muß die Insolvenz wirklich vorhanden sein. Es genügt nicht, Anm.zi.daß schlechte Auskünfte vorliegen. Verläßt sich der Verkäufer auf den Auskunfts-ertheiler und ficht den Kaufvertrag zu Unrecht an, indem die Auskünfte sich als falscherweisen, so mag er wegen der Folgen, die ihm aus seinem Verhalten erwachsen, sichan den Ausknnftscrtheiler halten. Etwas Anderes läßt sich juristisch nicht recht-fertigen.

b) Hatte der Verkäufer bereits cffektuirt, so liegt die Sache nicht anders. Die Anfechtung U,, gz.der Kreditzusage ergreift das ganze Geschäft und der Gläubiger hat einen präsentenAnspruch auf Herausgabe des Geleisteten, eventuell aus Wcrthcrsatz (Türk bei Gruchot 43

S. 567).

c) Ein dritter Fall ist der, daß erst nach der Essektuirung eine Stundung des Kaufpreises Anm.ss.erfolgte. Hier ist die Kreditzusage ein sclbstständiges Geschäft und kann selbstständigangefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, daß der Verkäufer nunmehrBaarzahlnng verlangen kann.

V. Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage. Anm,3l.1. Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm dasEigenthum an der Sache z» beschaffen (ß 433 Abs. 1 B.G.B. ).

a) Er hat dem Käufer die Sache zu übergeben. Zur Erfüllung dieser Ver-pflichtung ist erforderlich, daß er dem Käufer den unmittelbaren Besitz, die thatsächlicheGewalt über die Sache verschafft. Auf eine Ersatzübergabe, z. B. auf die Abtretungdes Heransgabeanspruchs oder auf ein ennstitutum possessorinm braucht sich der Käufermcht einzulassen. Allerdings ersetzen nach W 930 nnd 931 B.G.B , diese beiden Uebcr-

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