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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor § 373.

tragungsartcn die körperliche Ucbcrgabe. Aber damit ist nur gesagt, das; die Parteiencs in der Hand haben, auch in dieser Weise das Eigeuthnm zu übertragen. Es istdamit aber nicht gesagt, daß sich der Erwcrbcr einer Sache stets damit begnügen muß.Andererseits aber ist klar, daß der Käufer, wenn die verkauften Sachen sich im Besitzeeines Dritten befinden, die Abtretung des Herausgabcanspruchs verlangen kann (Gold-mann und Lilieuthal S. 9).

Anm,35. Schr üblich i st dicUebergabe durch Dispositionspapier (Kouuossc-

ineut, Ladeschein, Lagerschein). Diese Papiere übertragen allerdings den Besitz (vergl.Anm. 31 zu Z 3K3). Aber zu begnügen braucht sich der Käufer auch mit dieser Art derBcsitzübcrgabe nicht, doch wird sie häufig vereinbart. (Sie zahlen gegen Konnossement zc.)In diesen überaus häufigen Fällen hat der Verkäufer die Verpflichtung, dem Käuferdas Konnossement zn übergeben, um ihn auf diese Weise zum Besitzer (und wo möglichzum Eigenthümer) der Waaren zn machen.

A»m.Z6. Ueber Zeit und Ort der Uebergabc gelten die allgemeinen Grundsätze über den

Erfüllungsort. Vergl. den Exkurs zu § 372, wo auch viele den Kauf be-treffende Besonderheiten erörtert sind, insbesondere auch hervorgehobenist, daß der Verkäufer in vielen Fällen, besonders bei allen Distanzkänfeu, die Ver-pflichtung hat, die Waare dem Käufer zu übersenden, seiner Ucbergabepflichtalso in der Weise genügen muß, daß er die Waare auf die Reise bringt.

ANM.Z7. d) Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigenthum zn verschaffen. Er istalso verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die im einzelnen Falle zur Eigcuthnins-bcschnsfnng sich als nothwendig herausstellen, insbesondere mnß er alle diejenigenErklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, die nach dem Gesetze zur Eigcuthnms-iibcrtragung erforderlich sind. Beim Kauf gegen Dispositionspapicr (oben Anm. 35)hat der Vcrkäufcr dcm Käufer zum Zwecke der Eigcntynmsiibcrtragnng das Konnossementzn übertragen. Er hat auch dafür einzustehen, daß der Käufer das Eigenthum erlangt.Dieser Erfolg kaun nach den Regeln über den gutgläubigen Erwerb von beweglichenSachen auch dann eintreten, wenn der Verkäufer selbst nicht Eigenthümer war undauch nicht mit Zustimmung des Eigcnthümcrs verfügt hat. Ju deu hiernach sehr ver-minderten Fällen, in denen der Käufer das Eigenthum nicht erlangt, hat ihm derVerkäufer wcgcu Mangels im Rechte Gewähr zu leisten, und das geschieht nach denRegeln vom Erfülluugsvcrzug und der Unmöglichkeit der Erfüllung (Z 440 B.G.B.).

Anm.ZZ. o) Dazu tritt noch die Auskunftspflicht über die rechtlichen Verhältnissedes Ka ufge gen ständes und die Verpflichtung des Verkäufers, die zum Beweisedes Rechts dienenden Urkunden dem Käufer auszuliefern (Z 444 B.G.B.). Die Pflichtzur Herausgabc der Dispositiouspapicre gchört ebenfalls hierzu, da sie auch Beweis-nrknndcn sind. Sie sind aber außerdem auch Dispositivusurkundcn, und deshalb folgtdie Pflicht zur Herausgabe derselben schon aus anderen Gründen (oben Anm. 35und Anm. 37).

Anm.zg. 2. Der Kättscr ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen nnd diegckanftcu Sache» nbznuehmcil.

s.) Er hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ueber Zeit und Ort derErfüllung dieser Verpflichtung und über die Uebcrscnduugspflicht ist von uns bereitsim Exkurse zu Z 372 ausführlich gehandelt.Anm.40. b) Dazu tritt uoch die Verpflichtung, den Kaufpreis von dcm Zeitpunktean zu verzinsen, von welchem an ihm die Nutzungen gebühren (Z 452 B.G.B.).Nnr dann tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn ihm der Kaufpreis gestundet ist.In diesem Falle tritt die Zinspflicht mit dem Verzüge oder mit der Rechtshändigkeitein (M 288, 201 B.G.B.). Die Höhe der Ziuscu ist 4°/, außer wenn ein beiderseitigesHandelsgeschäft vorliegt (vergl. Anm. 10 zu Z 352). Außerdem aber ist hier nochdaran zu erinnern, daß Kaufleute iu ihren beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen(uud zwar 5"/o) schon vom Tage der Fälligkeit einander zu zahlen verpflichtet sind