Exkurs vor § 373.
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ts 353), sodaß, wenn der Kaufpreis fällig ist, ehe dem Käufer die Nutzung der Sachegebührt, z, B. beim Pränumerandokauf, von diesem Augenblicke an Ziufeu zu zahlen sind.
e) Oft wird der Kaufpreis in Wechseln versprochen. Das Geschäft verliert dadurch dcnA»m.4iCharakter als Kaufgeschäft nicht. Denn durch deu Wechsel soll nur die Verpflichtungzur Zahlung des Kaufpreises in anderer, strengerer Form verbrieft werden. Wird derWechsel zur Zeit, wo der Käufer zur Hingabe des Wechsels verpflichtet ist, vom Käufernicht gegeben, so muß er, wie schon früher angenommen wurde, nunmehr Baarzahluugleisten und zwar an dem Tage, an welchem der Wechsel zu geben war (Bolze 13Nr. 272; L.G. I Berlin bei Perl und Wreschucr 1894 S. 48; O.L.G. Dresden imSächsischen Archiv Band 8 S. 758). Zu begründen ist diese Anschauung damit, daßin der Stundung des Kaufpreises gegen Wechsel eine bedingte Stundung liegt. Eiucglatte Stundung sollte ebcu nicht bewilligt werden, sondern nur für den Fall, daß derKäufer in Höhe des Kaufpreises Wechsel giebt, damit der Verkäufer in diesen einegrößere Sicherheit uud ein Mittel habe, um durch Diskoutirung des Wechsels sich dieValuta vor dem Ablauf des Ziels zn verschaffen. Durch die Verweigerung der Wechsel-Hingabe fällt die Bedingung der Stundung fort.
ä) Außerdem hat der Käufer die Verpflichtung, dem Verkäufer die Waare abzunehmen. Anm.42Das war früher streitig (vcrgl. unsere 5. Aufl. Z 6 zu Art. 346). Jetzt schreibt esZ 433 B.G.B, ausdrücklich vor.
a) Die Abnahme besteht darin, daß der Käufer die Sache thatsächlich inseine Verfügungsgewalt übernimmt. Beim Kauf gegen Dispositions-papier (Kauf gegen Konnossement ze,, vcrgl. oben Anm. 35) hat der Käufer dieentsprechende Verpflichtung, das Papier abzunehmen, um den Verkäufer auf dieseWeise vom Besitze der Waare uud der Sorge um sie zu befreien. Wenn er diesePflicht verletzt, so greift § 373 Platz (vergl. Anm. 5 zu Z 373).
/S) Die Abnahmepflicht besteht auch ohne besonderes Interesse. Anm.4ZAber sie setzt voraus, daß die Sache die vertragsmüßigeEigenschaft hat. Letzteres besonders ausznsprechen, lag keine Veranlassung vor,da es aus allgemeinen Rcchtsgruudsätzeu folgt (vergl. Z 294 B.G.B.; Motive IIS. 318; Goldmann uud Lilienthal S. 45). Damit ist aber nicht gesagt, daß derKäufer die Waare nach der Abnahme nicht mehr zurückweisen könnte. Der Z 377ist vielmehr dahin aufzufassen, daß der Käufer wohl berechtigt ist, die Waare vor-läufig in seine Verfügungsgewalt zu nehmen, um >>e auf ihre Beschaffenheit zuprüfen. Er mnß dies nnr sofort nach der Ablieferung thun.
Die Abnahmcpslicht des Käufers wird anch dadurch nicht aufgehoben, daß Aum^ider Verkäufer nachträglich die Waare anderweit veräußert, wenn er nur im Standeist, Waare gleicher Gattung zu liefern (R.O.H. 2 S. 410). Nur daun liegt dieSache anders, wenn die Waare eine Species geworden ist. Durch bloße Ausscheidungwird sie dies aber nach den Anschauungen des B.G.B , nicht; es kauu vielmehr nurin Frage kommen, ob sie es vielleicht dadurch wird, daß der Verkäufer seinerseitsalles gethan, um deu Vertrag zu erfüllen. Deun für diesen Fall bestimmt A 243Abs. 2 B.G.B., daß das Schuldverhttltuiß sich auf die betreffende Sache beschränkt.Allein diese allgemeine Vorschrift erleidet beim Kauf Modifikationen. Wie hier demKäufer das Recht gegeben ist, statt einer fehlerhaft gelieferten Sache eine fehlerfreiezu verlangen (Z 480 B.G.B.), so erfordert es die Gerechtigkeit und es ergiebt sich ausder hier zu Tage tretenden Anschauung des Gesetzgebers, daß auch der Verkäuferden Vertrag noch nachträglich zu erfüllen in der Lage ist, wenn er statt der ur-sprünglich angebotenen Sache Waare gleicher Gattung liefert, ehe die erstere demKäufer übergeben ist. (Vergl. Planck Anm. 4 zu Z 243 B.G.B.; Schvllincyer Anm. 6ezu § 243 B.G.B.). Daß sich das Schuldverhältniß auf die einmal angeboteneSache beschränkt, hat mehr Bedeutung für die Frage nach dem Ucbergang derGefahr. Nur wenn nach dem Inhalt des Vertrages die einmal angebotene Sachein aller und jeder Beziehung eine sxeeies werden sollte, liegt die Sache anders