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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor Z 373.

(R.O.H. 7 S, 284). In diesem Falle kann aber auch der Käufer nicht andereWaare verlangen.

«nm.«5. )>) Die Zeit der Abnahme. Wenn keine besondere Zeit vereinbart ist, so muß

sofort abgenommen werden (Z 271 B.G.B., von uns erläutert in Anm. Issg. imExkurse zu Z 359). Hier ist noch hinzuzufügen, daß sich die Abnahmcpflicht nachder vernünftigen Berücksichtigung des Geschäftsganges richtet (R.O.H. 13 S. 366),weshalb auch dann, wenn nach der Absicht der Kontrahenten ein längerer Zeitraumfür die Abnahme der Waare belassen wird, die Abnahme doch nicht beliebig hinaus-geschoben werden kaun (Bolze 16 Nr. 414). Ueber Abnahme nach Bedarf siehe obenAnm. 25. Persönliche Behinderungen aber (Krankheit, Abwesenheit, Mangel anNanm) entschuldigen nicht.

Aum.ts. ö) Erfüllungsort für die Abuahmepflicht. Nach § 269 B.G.B, hat der

Schuldner dort zn erfüllen, wo er zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitzbezw. seine gewerbliche Niederlassung hat. Diese Vorschrift kann hier nicht striktdurchgeführt werden. Vielmehr ist, was ebenfalls Z 269 B.G.B, vorschreibt, ans dieNatur der Sache zurückzugehen. Die Abuahmcpflicht des Käufers ist uämlich dasnatürliche Korrelat der Ablieferungspflicht des Verkäufers. Die Ablieferung istderjenige Akt, durch welchen der Verkäufer den Käufer in die Lage versetzt oderversetzen läßt, die Waare in seine Verfügungsgewalt zu übernehmen, uud der Käufersie überuiimut. Wo die Ablieferung zu erfolgen hat, dort kann naturgemäß auchnur die Abnahme erfolge» und dort muß demzufolge die Abnahmevflicht erfülltwerden. Hat also der Verkäufer keine Uebcrsendnngspflicht, dann hat der Käuferdort abzuuchmeu, wo' der Verkäufer zu übcrgcbeu hat. Hat aber der Verkäufer dieUebersendungspflicht, so hat er cbcu die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß demHänfer am Bestimmungsorte der Waare Gelegenheit gegeben wird, die Waare inseine Verfügungsgewalt zu übernehmen. Dann hat dieser die Waare dort zuüberuchmcu. Dieser Bestimmungsort ist natürlich nicht immer der Wohnsitz oderdie gewerbliche Niederlassung des Käufers. Der Abliefcrnngs- oder Bcstimmnngsortsind von diesem Ort oft verschieden (vergl. über diese Anschauung R.G.vom 18. November 1399 bei Holdheim 9 S. 51 und in J.W. 1900 S. 12; fernerAnm. 31 im Exkurse zu H 372).

Hiernach richtet sich der Erfüllungsort für die Abnahmcpflicht des Käufers.

Anm.t?. Durch deu Verzug des Schuldners aber ändert sich der Er-

füllungsort nicht. Also ändert sich anch durch die Abuahmevcrzögcrung oderVerweigerung des Käufers nicht der Erfüllungsort für die Abnahmepflicht desKäufers, insbesondere auch dadurch nicht, daß der Käufer die Waare zurückgehenläßt (vergl. hierüber Anm. 19 im Exkurse zn Z 372).

Anm.<3. Hiernach richtet sich anch der Gerichtsstand für die Klage auf

Abnahme, soweit derselbe auf Z 29 C.P.O. gestützt wird.

Anm.49. VI. Ueber deu Verzug des Käufers und des Verkäufers. Hierüber kaun au dieser Stelle nichtgehandelt werden. Ueber den Verzug des Käufers mit der Annahme siehe Z 373, über denVerzug des Verkäufers mit der Lieferung uud des Käufers mit der Zahlung siehe Exkurszu § 374.

Amn.sa. VII.Prozcssnalc Frage».

(Antrag uud Tenor; Gerichtsstand; Bewcislast.)1. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung. Zur Begründung der Klage des Verkäufers aufZahlung gehört nicht die Behauptung, daß der Verkäufer die Waare geliefert hat. EinVcrsäumuißurthcil kann daher ergehen, auch wcnu in der Klage diese Behauptnug fehlt.Im Urkuudeuvrozessc kann geklagt werden ans Grnnd einer Urkunde, aus welcher hervor-geht, daß der Käufer sich nur gcgeu Lieferung der Waare zur Zahlung verpflichtet. Es istvielmehr Sache des Beklagten, geltend zu machen, daß der Verkäufer seinerseits noch nichterfüllt habe (Z 320 B.G.B.). Gleichwohl ist vorauszusehen, daß man allgemein der früheren