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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu H 372.

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Endemann II S. 511), nach der Praxis der Versicherungsgesellschaften auch bei derPrämienverpflichtung (R.O.H. 9 S. 375; Dernburg II S. 112). Für Arbeitslohnist die Stätte des Arbeitgebers der Ort, wo der Angestellte sich seinen Lohnabzuholen hat (Dernburg II S. 113; vergl. auch bei uns Anm. 7 zn Z 64).L. Der Erfüllungsort ändert sich dadurch nicht. Das schreibt Abs. 4 ausdrücklich vor. FllrAnm.st.den gesetzlichen Erfüllungsort soll vielmehr § 269 B.G.B, maßgebend sein. Es soll nur,ohne daß der gesetzliche Erfüllungsort sich ändert, der Schuldner die Verpflichtung haben,das Geld dem Gläubiger zu übersenden (R.G. 1 S. 445; 2 S. 122; 3 S. 11ö; Hamburg in 40 S. 499; Cosack, Bürger«. Recht I S. 341). Die von Manchen vertretene Ansicht,daß für Geldschulden ein doppelter gesetzlicher Erfüllungsort besteht, einer für die Zahlungan sich und die damit zusammenhängenden Fragen (Münzfuß zc.) uud ciu anderer für denGerichtsstand uud iu sonstiger Beziehung war schon nach früherem Recht nicht die herrschende,hatte aber in dem srühcrcn Art. 325 H.G.B, noch einige Stütze. Der Wortlaut des jetzigenZ 270 Abs. 4 B.G.B, raubt jener Ansicht jede Stütze, sodaß selbst Cosack, der sie frühervertrat, sie nach jetzigem Recht aufgegeben hat (vergl. dagegen Schollineycr Anm. 1 uud 2zu Z 270 B.G.B.).

Wenn daher anch der Geldschuldner die Gefahr der Geldsendung trägt, so hat er doch, Amn.ss.wenn das Geld überhaupt ankommt, schon erfüllt an seinem Wohnorte. Das ist z. B.wichtig für Fälle, wo eine bestimmte Zahlungsfrist vorgeschrieben ist. Der Geldschuldnerkommt nicht in Verzug, wenn er die am 3. Oktober zu leistende Zahlung am 3. OktoberZur Post giebt, sofern sie nur überhaupt ankommt (Zust. Förtsch Aum. 6 zu Art. 325;Dernburg H S. 116). Auch für die Währung, die Auslegung vvn Zeitbestimmungen zc.ist der Wohnort des Schuldners maßgebend (§z 359, 361 B.G.B. ) Das Gleiche gilt fürden Gerichtsstand. Der Gerichtsstand der Erfüllung zur Eiuklagung der Geldschuld bleibtder Wohnsitz des Schuldners. Aus Z 29 C.P.O. kaun daher der Gläubiger uutcr Berufungauf Z 270 B.G.B, an feinem eigenen Wohnsitz nicht klagen (R.G. 1 S. 445; 2 S. 122;3 S. 118; S S. 393; 10 S. 351). Auch wegen des zur Auwcuduug kommenden Rechts istder Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort maßgebend, nicht der Wohnort des Gläubigers,.an welchen das Geld zu senden ist (vergl. oben Anm. 5; Dernburg II S. 116 Anm. 2.

Zusatz 1. Nach Art. 92 E.G. zum B.G.B, bleiben die landesgcsctzlichcn Vorschriften Amn.ss.unberührt, nach welchen Zahlungen aus öffentlichen Kassen an der Kasse in Empfang zu nehmensind. Nach dem preuß. Ausfllhrungsgesetze zum B.G.B. (Entwurf Art. 11) sind Zahlungen ausöffentlichen Kassen, wenn nichts anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.Diese Vorschrift gilt für alle Verbindlichkeiten, nicht bloß, wie Z 53 I 16 A.L.R. (vergl. R.G.42 S. 252) für außervcrtragliche Verbindlichkeiten, sie gilt auch für Handelsgeschäfte. Hat derStaat von einem Getreidelieferanten Getreide gekauft, so braucht er den Kaufpreis nur an seinerKasse bereit zu halten. Wie aber, wenn das Geschäft auf Seiten des Staats ein Handelsgeschäftist? Das kann der Fall sein, wenn der Staat ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Hierkann man nicht unter allen Umständen sagen, daß die Kasse eine öffentliche Kasse ist. Es kommtdarauf an, ob die Zahlstelle einen behördlichen oder einen geschäftlichen Charakter trägt. Hat z. B.der Staat, um die Erzeugnisse einer von ihm betriebenen Fabrik zu verkaufen, einen offenenLaden gemiethet, so ist dies keine öffentliche Kasse. Die Eisenbahnvcrwaltungen dagegen habenbehördlichen Charakter. Maßgebend ist die Kasse zur Zeit der Zahlung (Stranz u. Gerhard,Kommentar zum preuß. Ausf. z. B.G.B. Anm 2 zu Art. 11). Durch die Bestimmung istnur die Ueberseudungspflicht beseitigt, nicht der Erfüllungsort berührt, nur § 270 B.G.B, istmodifizirt, nicht auch Z 269 B.G.B, (ebenso Stranz u. Gerhard Anm. 3 daselbst).

Zusatz 2. Uebergangsfrage. Nach Art. 170 E.G. zum B.G.B, kommt für alle Schuld-Anm. s?.Verhältnisse das alte Recht zur Anwendung, also auch für den Ort der Erfüllung.