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Exkurs zu Z 372.
aber nicht gesagt, daß der Käufer durch den Abzug des Portos und die Nichtbeifügungdes Bestellgeldes in Verzug geräth (Z 320 Abs. 2 B.G.B.).
Älnm.4g. d) Die Gefahr trägt der Schuldner, auch wenn er nicht in onlxa. ist. Er hat daher,wenn er das Geld in einem Gcldpacket schickt, den Inhalt zur Zeit der Ablieferungzu beweisen (R.O.H. 16 S. 187), außer wenn er in eonersto die Gefahr nicht zutragen hat (R.G. 2 S. 118). Für das richtige Eintreffen durch die Post bestehtkeine Vermuthung (R.O.H. 13 S. 46).
Anm.4!>. 4. Im Zweifel gilt die Vorschrift. Sie ist also nur eine Auslegungsregcl. Haben dieParteien etwas Anderes vereinbart, geht aus der Natur der Sache etwas Anderes hervor,ist Gegentheiligcs gebräuchlich oder verstieße die Abweichung von diesem Gebrauch gegenTreu und Glauben, so weicht die Vorschrift unseres Paragraphen.
») Abweichende Vereinbarungen. Hier wirft sich wieder die Frage auf, wie Ver-merke auf Fakturen, Koiuuiissiouskopiccn und Katalogen wirke».
a) Was zunächst die Fakturen betrifft, so können dieselben allerdings nicht den ge-schlossenen Vertrag ändern, sodaß der gesetzliche Erfüllungsort sich dadurch nichtändert, daß die Faktura nach dieser Richtung einen abweichenden Vermerk enthält(oben Anm. 27). Damit ist aber nicht gesagt, daß der Käuser Vermerke auf derFaktura überhaupt ignoriren darf. Er muß im Gegentheil davon ausgehen, daßder Verkäufer auf die Faktura Vermerke setzt, welche die Erledigung des Geschäftsbetreffen. Soweit diese die Rechtslage des Schuldners nicht erschweren, soweit sieBestimmungen des Verkäufers enthalten, die der Käufer ohne Verletzung dereigenen Interessen befolgen kann, muß er diese uach der Anschauung des Handels-standes rcsvektiren. So, wenn die Faktnra die Bestimmung enthält, daß an denReisenden nicht gezahlt werden soll (vcrgl. Anm. 2 zu Z S5). So auch hier, wennder Verkäufer bestimmt, daß an eine bestimmte Kasse, z. B. an eine Bank gezahltwird, nur daß natürlich eventl. den Verkäufer die Mehrkosten und die ganze Gefahrtreffen (vergl. oben Anm. 42).
Ueber die Bedeutung der Fakturenvermerke für den Erfüllungsort siehe obenAnm. 26. Mit dieser Frage haben die ebengedachtcn Ausführungen nichts zu thun.
Anm.5a. /K) Die Ko mmissio uskopie braucht nicht beachtet zu werden, weil sie erst nach
Erledigung des Geschäfts ausgehändigt wird und der andere Theil davon ausgehenkaun, daß sie lediglich das Besprochene wiedcrgiebt. Sie ist uicht der Ort fürsolche Bestimmungen, die nicht Gegenstand der Vereinbarung waren (vergl. obenAnm. 27).
-Anm.51. 7) Auch was iu Katalogen und Preislisten in dieser Hinsicht gesagt ist,
braucht nicht beachtet zu werden. Es gehört das nicht zu den Zahlungskonditionen.
«nm.ss. d) Aus der Natur der Sache folgt in zahlreichen Fallen, daß der Schuldner das Geldnicht zu übermitteln braucht.
a) Hauptsächlich gehört hierher der Fall der Inhaber- und Order-Papiere. Vcrgl. oben Anm. 39.
«um.53. /Z) Andere Fälle. Wer als Beauftragter an den Machtgeber Geld zu übersenden
hat, trägt die Kosten und die Gefahr, z. B. der Jnkassomandatar (R.G. 2 S. 118)oder der sonstige Beauftragte (z. B. der Bankier als Kommissionär, R.G. 23 S. 103),so auch Schollmeher Anm. 1 zu Z 270 B.G.B.; vergl. auch Z 670 B.G.B. Werein Darlchn zugesagt hat, hat regelmäßig nicht die Abholungspflicht (Planck Anm. 1zu Z 270 B.G.B.; Oertmann Anm. 2; Schollmeyer Anm. 1). Bei einer ausunentgeltlicher Geschäftsführung zu machenden Geldzahlung besteht die Abholungs-pflicht (R.G. 2 S. 117), ebenso bei der schuldigen Rückgabe einer irrthümlichempfangenen Zahlung, auch beim äsxosituin irrkKuIg,rs (Regelsberger bei