Exkurs zu Z 372.
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b) Bezieht sich die Vorschrift auch auf den Fall, daß Gläubiger undAnm.-i?.Schuldner an verschiedenen Punkten desselben Ortes wohnen? IhremWortlaut nach nicht, aber die analoge Ausdehnung ist unbedingt geboten (vcrgl. auch
oben Anm. 36).
c) Hat der Gläubiger keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Nicder°Anm.»4.,lassung, so tritt der zeitige Aufenthalt an die Stelle (oben Anm. 14).
ü) Hat der Gläubiger mehrere Wohnsitze (und kommt keine gewerbliche Nieder-Anm.>-!>.lassung in Betracht), so hat der Schuldner die Wahl, an welchem Orte er das Geldzahlen will. Er kann dabei die billigste und gefahrloseste Ucbcrsendungsart wühle»(vergl. oben Anm. 15). Dieses Wahlrecht wird man aber dem Schuldner nur solangegeben können, als der Gläubiger nicht eine Bestimmung getroffen hat, an welchenseiner Wohnsitze das Geld zu senden ist. Doch dürfen durch ciue solche Bestimmungdie Rechte des Schuldners nicht verkürzt werden. Etwaige Mehrkosten gegen diebilligste Wahl muß der Gläubiger tragen, bei Erhöhung der Gefahr trägt der Gläubigersie allein, der Rechtsgedanke des Abs. 3 unseres Paragraphen mnß hierauf angewendet werden.Dagegen würde man zu weit gehen und gegen den Gesctzesgedanken verstoßen, wollteman dem Schuldner das Recht geben, eine solche Bestimmung des Gläubigers gänzlichzu ignoriren. Das Interesse des Gläubigers würde dadurch ohue Noth verletzt werden.Die eventuellen Mehrkosten kann der Schuldner sofort abziehen und soviel wenigereinsenden.
e) Auch durch den Verzug des Gläubigers ändert sich der Bcstimmungs-A>nn.4k,ort nicht. Sendet der Schuldner das Geld an den Wohnsitz des Gläubigers undläßt dieser das Geld zurückgehen, indem er die Annahme verweigert, so kann derSchuldner deshalb nicht die nochmalige Ueberscndnng des Geldes verweigern und demGläubiger anheimstellen, sich nunmehr das Geld bei ihm abzuholen. Dem wider-strebt Z 304 B.G.B? vergl. oben Anm. 19. Er kann nur die Kosten der vergeblichenersten Sendung nnd etwaige Kosten der Aufbewahrung ersetzt verlangen und bei dernochmaligen Sendung fofort abziehen. Er kann natürlich auch das zurückgewieseneGeld hinterlegen (§ 372 B.G.B.) und ist dann von der nochmaligen Ueberscndungs-pflicht frei. Die Hinterlegung hat zu erfolgen an dem Erfüllungsort der Obligation,nicht etwa am Wohnsitze oder dem Ort der Niederlassung des Gläubigers (H 374B.G.B.). Hat der Schuldner nicht hinterlegt nnd mnß er daher nochmals übersenden,so hat die Ueberscndnng auch in diesem Falle an den nunmehrigen Wohnsitz desGläubigers zu erfolgen, wenn der Gläubiger inzwischen seinen Wohnsitz verändert oderein anderer, anders wo wohnender Gläubiger inzwischen die Forderung erworben hat.Nur wird anch in diesem F alle Abs. 3 unseres Paragraphen analog anzuwenden sein, sodaß derSchuldner nicht bloß die Kosten der ersten Geldsendung, sondern die Mehrkosten derzweiten gegen die erste, ersetzt verlangen und abziehen kann. Denn die Folgen desVerzuges treffen den säumigen Gläubiger in jeder Hinsicht.
Auf seine Gefahr und Kosten hat der Schuldner das Geld zu senden. Anm.47.
a) Da der Schuldner die Kosten trägt, so darf er das Porto nicht abziehen. Daß diesdennoch häufig, besonders von kleinen Kaufleuten gegenüber den Großhändlern undFabrikanten geschieht, ist ein abusn», den sich die meisten Großhändler aus Kulanz ge-fallen lasten, den sie sich aber nicht gefallen zu lassen brauchten. Ein abweichenderHandelsgebrauch ist nicht zu konstatiren (zust. Förtsch Anm. 4 zu Art. 325). Ein nochweiter verzweigter abusns ist, das Bestellgeld nicht mit einzusenden. Gemeiniglichwird allerdings die Sendung von den Kaufleuten nicht zurückgewiesen, wenn ihnen auchzugcmnthet wird, das Bestellgeld zu verauslagen oder gar zu tragen. Sie scheuendie Mühe der Rücksendung und den Vorwnrf der Jnknlanz. Gleichwohl ist ein Handels-gebrauch dahin, daß der Gläubiger das Bestellgeld trägt oder auch nur verauslagenmuß, nicht zu konstatiren (vergl. Mittclstein bei Gruchot 36 S. 586 gegen abweichendeUrtheile der Hamburger Gerichte; vergl. auch Förtsch Anm. 4 zu Art. 325). Damit ist