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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Exkurs zu 8 372,

Der vorliegende Paragraph setzt für Geldschulden überhaupt die Uebersendungspflicht fest(Abs. 1, 2 und 3) und bestimmt zur Vermeidung von Mißverständnissen, daß sich der Erfüllungs-ort dadurch nicht ändert (Abs. 4).Anm.zg. ^. (Ms. 1, 2 und 3). Bei Geldschulden hat der Schuldner die Verpflichtung, dem Gläubigerdas Geld zu übersenden an dessen Wohnsitz bczw. dessen gewerbliche Niederlassung, undzwar auf eigene Koste» und Gefahr.

1. Geldschulden müssen es sein. Das hebt der Gesetzgeber zwar nicht klar und deutlichhervor. Er sagt nur, daß der SchuldnerGeld" zu übermitteln hat. Aber gemeint sindGeldschulden im Sinne des Z 244 B.G.B, d. h. Forderungen auf Zahlung einer Geld-summe, nicht Ansprüche ans Rückgabe bestimmter Stücke (Obertribunal in Str. Arch.73 S. 178; Dernburg II S. 116 Anm. 1).

Anm.zs. Daraus folgt ferner, daß nnr solche Fälle gemeint sind, in denen das Geld ge-

schuldet wird, also solveiM eans^ dem Gläubiger auszuhändigen ist, also z. B. nichtder Fall, wenn der Geldempfänger den Gcldsender ersucht hat, ihm ein Darlehn zu ge-währen und der Geldsender die Bitte um Uebcrscndung des Geldes erfüllt. Wie aber,wenn zunächst ein perfekter Vertrag geschlossen wird, Inhalts dessen sich jemand zurGewährung eines Darlchns verpflichtet? Hier geschieht die Zahlung zum Zwecke derErfüllung des pa,et,um äs inutuo äanäo. Schollmeyer 1 zu Z 270 B.G.B, will hier gleich-wohl die gesetzliche Regel nicht Platz greisen lassen, weil der Darlehnsvertrag erst durchHergäbe des Darlehns entstehe. Der Grnnd ist nicht zutreffend, weil auch schon dasAbkommen über die Hergabe des Darlehns ein p^otum ist und der Darleiher verpflichtetist, dieses Abkommen zn erfüllen. Wenn gleichwohl anzunehmen ist, daß die Uebersendungin solchem Falle nicht ans Kosten und Gefahr des Darleihers geschieht, so liegt das daran,daß der Z 270 B.G.B, nnr eine Anslegungsregel ist, nur im Zweifel gilt, hier aber dieNatur des Verhältnisses entgegensteht (Regelsberger in Endemann Handbuch II S. 511,Planck Anm. 1 zu 8 270 B.G.B? Oertmann Anm. 2 zu § 270 B.G.B. Bei Förde-rungcn aus Inhaber- oder Orderpapieren besteht die Uebersenduugspslicht in Folge derNatur des Verhältnisses nicht (vergl. oben Anm. 18).

A»m.40. Im Uebrigen kommt es nicht darauf an, welcher Art die Geldschulden

sind. Da die Vorschrift im B.G.B, steht, so gilt sie für jede Geldschuld, nicht bloß fürHandelsgeschäfte, also kommt es auch nicht darauf an, ob die Schuld auf einer Seite oderauf beiden Seiten eine Handelsschuld ist.

Anm.4i. 2. Dem Gläubiger an dessen Wohnsitz bezw. gewerbliche Niederlassung ist das Geld zuübermitteln.

a) Also dorthin, wo der Gläubiger gegenwärtig seinen Wohnsitz bezw.seine gewerbliche Niederlassung hat, ist das Geld zu senden, keineswegsdorthin, wo der Gläubiger zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses Wohnsitzoder Niederlassung hatte (anders als nach Z 269 B.G.B, bei der Bestimmung desErfüllungsortes gesagt ist und anders, als der frühere Art. 325 H.G.B, den Be-stimmungsort für Geldsendungen normirte). Das trifft auch zu, wenn der Gläubigergewechselt hat, (durch Cession, Erbgang zc). In solchem Falle ist das Geld dorthinzu senden, wo der zeitige Gläubiger seinen Wohnsitz bezw. seine gewerbliche Nieder-lassung hat.

«nm,«g. Indessen ist doch die Frage, wo der Gläubiger zur Zeit der Entstehung der

Schuld seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte, auch hier vonWichtigkeit. Erhöhen sich nämlich in Folge einer nach der Entstehung der Schuldeintretenden Aenderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung desGläubigers die Kosten der Uebermittelnng, so hat der Gläubiger die Mehrkosten zutragen, erhöht sich die Gefahr der Uebermittelnng, so hat der Gläubiger die ganzeGefahr zu tragen. Das bestimmt Z 270 Abs. 3 B.G.B. Wohl gemerkt, ist bei solcherVeränderung die ganze Gefahr zu tragen. Eine Theilung der Gefahr erschien mitRecht unthunlich. Ueber die Begriffe Wohnsitz und Niederlassung siehe obenAnm. 12.