Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1239
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu Z 372.

1239

in V.-?. 35 S. 257). Selbst wenn Zahlung Zug um Zug vereinbart ist, kann derVerkäufer die Absenkung nicht von der vorgängigen Bezahlung des Kaufpreisesabhängig machen' er darf nur Vorkehrungen treffen, daß die Waare am Bestimmungs-orte »ach voraufgegangener Prüfung derselben gegen Zahlung ausgcantwortet wird(vergl. R.O.H. 12 S. 275; 18 S. 321). Ueber die Ueberscndungspsiicht des Verkäuferssiehe noch im Exkurse zu Z 382. Daraus folgt auch, daß der Käufer Zusendunggegen Nachnahme nicht zu acccptircn braucht (O.G. Wien bei Adler und ClemensNr. 1<X)2); selbst dann nicht, wenn der Käufer am Absendungsorte zu erfüllen hat.(Durch Handclsgcbrauch kann natürlich die Berechtigung zur Erhebuug von Nachnahmegegeben sein; Bolze 13 Nr. 434).

Inwieweit dieser Handelsgebrauch auf den Erfüllungsort von Einfluß ist, darübersiehe obcu Anm. 31.

e) Das zu d Gesagte gilt auch häufig bei Platzgeschäftcu. Auch im Handels-An»,verkehr innerhalb eines Ortes gilt es nach unseren Erfahrungen als Handelsgebrauch,daß. sofern es sich nicht um Eiuzclküufe im offene» Laden handelt (über diese sieheoben Anm. 34), der Verkäufer, der auf das Kaufgeschäft eingeht, die Waare dem Käuferzu übersenden hat und der Käufer erst dann zu zahlen braucht, wenn die Waare beiihm ankommt und ihm vorgezeigt wird. So wenn ein Kaufmann beim anderenkauft, etwa der Detailhändler beim Großhändler oder Fabrikanten, so wenn der Privat-mann beim Kaufmann telephonisch oder brieflich eine Waare bestellt: einige FlaschenWein, einige Gegenstände für die Küche, eine Schreibmaschine, eine Torte beimKonditor zc.

Der Erfüllungsort verschiebt sich auch in diesem Falle nicht. Die Uebernahmeder Uebersendung ändert denselben nicht, nach unserer Meinung auck dann nicht, wenndie Uebersendung durch des Verkäufers eigene Leute geschieht. Nur für Verschuldendieser Leute haftet er, aber er hat erfüllt, in dem Augenblicke, wo er die Waare denLeuten zur Ueberbringung übergiebt. Die Gefahr des Zufalls trägt von da ab derKäufer (vergl. oben Anm. 24).

III. Der Bestimmungsort der Leistung, insbesondere bei Geldzahlungen. Die Lehre von der

Geldiibersendnugspflicht.

Vorbemerkung. Wir haben in der Lehre vom Erfüllungsort auseinandergesetzt, daß der AnmErfüllungsort vom Bestimmungsort verschieden ist (vergl. oben Anm. 6), und in der Lehre vonder Erfüllungszeit, besonderes beim Kauf, daß der Verkäufer in zahlreichen Fällen als Neben-leistung die Ueberscudungspflicht hat, d. h. die Pflicht, die Waare dem Gegenkontrahente» an denvon diesem bestimmten Ort zu übersenden (vergl. oben Anm. 35). Dieser Bestimmungsort spieltauch sonst noch eine große Rolle, besonders beim Kauf. Jnsbe sonder aber hat dasB.G.B , im Anschluß anden früherenArt. 325 H.G.B, die Uebersendungspflicht beiGeldzahlungen gesetzlich aufgestellt.

Es geschieht dies im Z 270 B.G.B. Derselbe lautet:

Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten demGläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so trittwenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Vrte hat, derGrt der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Erhöhen sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses ein-tretenden Aenderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigersdie Rosten oder die Gefahr der Uebermittelung, so hat der Gläubiger im ersterenFalle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.Die Vorschriften über den keistungsort bleiben unberüht.