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Exkurs zu Z 372.
seinerseits zur Vollziehung der Uebergabe erforderlich ist, und daß in demselben Zeitpunkte derKaufpreis zu zahlen sei. Diese Rcchtsregel ist in das neue Recht nicht übernommen, sie warauch durch Handelsgebräuche stark durchbrochen worden. Nach dem neuen Recht stellt sich dieSache wie folgt:
Amn.R, Mr die Erfllllungszeit beim Kauf gelten folgende Regeln:
1. Ist vereinbart, daß der Kaufpreis früher oder später bezahlt werdensoll, als die Uebergabe zu erfolgen hat, so bietet die Frage keine Schwierigkeit.Das erstere nennt man den Pränumcrationskauf, das letztere den Kreditkauf. Im ersterenFalle hat Käufer zunächst zu zahlen und erst später der Verkäufer zu übergeben, inletzterein Falle hat der Verkäufer zunächst zu übergeben und der Känscr erst später zuzahlen. Daß einer dieser beiden Fälle vorliegt, muß der beweisen, der sichdarauf beruft. Demi nach der gesetzlichen Regel ist Zug um Zug und sofort zu erfüllen(§§ 320 und 271 B.G.B. ? vergl. Anm. 3 im Exkurse zu Z 359). — Bewilligte Fristenwerden von dem Augenblicke an berechnet, wo der Verkäufer erfüllt hat, also von derAbsendnng der Waare (R.O.H. 6 S. 163). Indessen kann selbstverständlich Anderesvereinbart werden. Das geschieht z. B. häufig durch den Zusatz: Valuta xsr . . . .(z. B. Valuta xsr 1. Mai, wenn am 15. April geliefert ist). Das bedeutet: Es soll alsAnfangstermin des Zahlungszicls ein späterer Termin als der Lieferungstermin gelten.Umgekehrt kann aus der Natur des Geschäfts hervorgehen, daß die Zahlungsfrist schonvor der Uebergabe beginnt, wenn nämlich der Lieferant die Waare zur Disposition desKäufers halten mußte (R.O.H. bei Puchelt Anm. 6 zu Art. 342). — Sind in denFakturen Zahlungsfristen enthalten, so gelten sie zum Nachtheil des Verkäufers, nichtohne Weiteres zum Nachtheil des Käufers (vergl. hierüber oben Anm. 26). Sind sie inKommissionskopieen enthalten, so gilt das Gleiche (vergl. oben Anm. 27). Anderswenn sie sich in Katalogen, Preislisten :c. befinden, hier gelten sie auch zum Nach-theil des Käufers, denn daß Zahlungsfristen sich in Katalogen finden, darauf muß derKäufer gefaßt sein (vergl. oben Anm. 2ö).
Anm.34. 2. Ist eine Frist nicht vereinbart, so muß sofort erfüllt werden. Dieses „sofort"birgt große Schwierigkeiten in sich, da jeder Theil dort zu erfüllen hat, wo er wohnt, undkein Theil anzufangen braucht (vergl. oben Anm. 7). Hier helfen, wie gesagt, Handels-gcbräuche und Vertragsintentionen.
a) Oft wird ohne Weiteres ein Baarkauf als gewollt anzunehmen fein,d. h. daß der Käufer sofort im Laden zahlt, so im Allgemeinen beim Kaufin Detailgeschäften, Bazaren, auf Jahrmärkten, in Restaurants, Konditoreien zc.Selbst wenn in solchen Fällen der Verkäufer die Ucbcrseudung der Waaren übernimmt,so muß doch sofort nach Abschluß des Kaufes gezahlt werden. Die Ucbcrsendung istin diesem Falle nnr eine Nebcnleistung, die, wie sie mit dem Erfüllungsorte nichts zuthun hat, so auch die Erfülluugszeit des Käufers nicht tangirt und diesen nichtberechtigt, seine Gegenleistung zurückzubehalten, bis die Uebcrscndung erfolgt ist.Anm.ss. l>) Oft wird allerdings auch angenommen, daß der Verkäufer die Waarezu übersenden und derKäufer erstdann zuzahlen hat, wenn dicWaareankommt. Das gilt insbesondere beim Distanzkauf. Allerdings hat der Verkäuferauch hier an seinem Wohnsitz bczw. in seiner gewerblichen Niederlassung zu erfüllen,also durch Uebergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Judessen bei diesem Akteist dem Käufer nicht Gelegenheit gegeben zur Ausübung seines Prüfungsrechts, erkann „die Katze im Sack" nicht übernehmen uud andererseits nicht wohl am Orte derUcbcrsendung besondere Anstalten zur Besichtigung treffen. Es hat sich in Folgedessen ein Handelsgebrauch dahin gebildet, daß bei Uebersendungskäufcn der Preisnicht schon bei der Absenkung der Waare durch den Verkäufer zu zahlen ist, sondernerst, nachdem der Käufer am Bestimmungsorte in die Lage gesetzt ist, über die Waarezu verfügen und ihre Beschaffenheit zu untersuchen (R.G. 30 S. 412; Bolze 10 Nr. 347?11 Nr. 406; 13 Nr. 434,- R.G. vom 17. 5. 1893 in J.W. S. 311; O.L.G. Hamburg