Exkurs zu Z 372, 123 7
4, Die BcweiSlast. Obwohl die Gcsctzcswortc Zweifel übrig lassen, ist doch nach allgemeinen Anm.Grundsätzen derjenige bcwcispslichtig, der einen Erfüllungsort bchanptct, der vom gesetz-lichen abweicht (vergleiche unsere Allgemeine Einleitung Anm, 33sfg.; Planck Anm. 1 zu
Z 269 B.G.B,; Oertmann Anm. 4 zu ß 269 B.G.B. ; Szkolmi K Earo Anm. 4 zu§ 269 B.G.B.).
5. Insbesondere der Erfüllungsort beim Kauf. Anm.
a) Eine besondere Vorschrift für den Erfüllungsort beim Kauf ist nichtgegeben. Der frühere Art. 342 hatte eine solche. Aber weder das B.G.B, noch dasneue H.G.B, haben eine solche aufgestellt, es muß sich alles aus der allgemeinen Vor-schrift des ß 269 B.G.B, und aus der Natur des Kaufvertrages ergeben.
b) Der Erfüllungsort ist für den Verkäufer fein Wohnsitz bczw. scincAnm,gewerbliche Niederlassung, für den Käufer dessen Wohnfitz bczw, dessengewerbliche Niederlassung znr Zeit der Entstehung der Kanffchuld.Das ergiebt sich aus der allgemeinen Vorschrift dcS H 269 B.G.B, (vcrgl, oben Anm. 12).Freilich wird in vielen Fällen hierdurch ein Zustand geschaffen, der mißlich ist uud
auf welchen schon oben Anm. 7 für zweiseitige Verträge überhaupt hingewiesen ist.Denn da jeder Theil an seinem Wohnsitz und also auch in seiner Behausung erfüllenkann, so fehlt es an eiuem Mittel, um die Parteien zur Ausführung des Ver-trages zusammenzubringen. Hier bleibt nichts übrig, als daß diejenige Partei, der ander Ausführung am meisten liegt, den Anfang macht, indem sie ihre Leistung deranderen Partei zuführt, und so dieselbe zur BeWirkung der Gegenleistung Zug umZug gegen die eigene Leistung veranlaßt. Doch helfen in vielen Fällen hier Haudcls-gebräuche und Vcrtragsintentionen aus. So besteht in vielen Branchen und bei allenDistanzkäufcn der Gebrauch, daß der Verkäufer dem Käufer die Waare zu übersendenhat und der Käufer erst dann zu zahlen braucht, wenn die Waare an seinem Wohnsitzbezw. am Bestimmungsort angelangt und ihm dort zur Prüfung vorgelegt worden ist(vergl. unten Anm. 35).
Mit der Frage des Erfüllungsortes für den Verkäufer hat das aber nichts zuthun: Es erfüllt der Verkäufer trotz der Ueberscuduugspflicht an feinem Wohnsitzebczw. seiner gewerblichen Niederlassung. Wohl aber wird dadurch der Erfüllungsortfür die Abnahmepflicht des Käufers bestimmt. Denn wo die Ablieferung zu erfolgenhat, da hat auch die Abnahme zu erfolgen (R.G, vom 18.11.1899 bei Holdheim 9 S. 51).
Wenn der Kaufpreis Zug um Zug gegen Ablieferung zu leisten ist, so wirdhierdurch auch der Erfüllungsort für die Zahlung in Folge der Natur des Verhältnissesunter Umständen verändert. Ist der Ablieferungsort die gewerbliche Niederlassung desSchuldners, so verändert sich ja der Erfüllungsort des Käufers gegen den regelmäßigennicht. Aber wenn die Waare für eine in Hamburg domizilirendc Firma nach Memel zu senden und Zug um Zug gegen die Ablieferung Zahlung zu leisten ist, so ist Memel Erfüllungsort für die Zahlung. Der Umstand allein aber, daß die Waare anders-wohin geliefert wird, als wo der Besteller domizilirt, macht den Ort der Ablieferungnoch nicht zum Erfüllungsort für die Zahlung (N.G. 30 S. 379; in diesem Falle wardie Waare nach Königsberg gesandt, die Faktura nach Dortmund , dem Domizil desKäufers; von da ans sollte die Zahlung erfolgen, sie sollte nicht Zug um Zug gegenAblieferung der Waare erfolgen).
II. Zeit der Erfüllung.
Vorbemerkung. Wir haben über die Zeit der Erfüllung bereits im ExkurseAnmzu § 359 gehandelt. Auch beim Kauf ist über die Zeit der Erfüllung nichts Besonderesbestimmt, weder im B.G.B., noch im H.G.B., während der Art, 342 des alten H,G,B, für denKauf Sondervorschriften über die Erfüllungszeit gegeben hatte. Insbesondere war dort gesagt,daß der Kaufpreis bei der Uebergabe zu zahlen sei. Damit war zum Ausdruck gebracht, daßder Verkäufer an seinem Wohnsitze die Uebergabe zu vollziehen d. h. das zu thun habe, was