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Exkurs zu Z 372.
Bedingungen und, soweit keine vereinbart sind, mit den aus den Gesetzen sichergebenden. War hinsichtlich des Erfüllungsorts nichts vereinbart, so gilt dergesetzliche Erfüllungsort für beide Theile und der Verkaufer kann durch einseitigeVermerke in der Faktura diese perfekte Vertragsbedingung nicht mehr ändern. DerBesteller kann die Faktura insoweit unbeachtet lassen, als sie Vermerke enthält,welche den vereinbarten oder den als vereinbart geltenden Vertragsbedingungenwidersprechen. Zur Erhebung eines Widerspruchs erscheint er nicht verpflichtet,die vorbehaltlose Annahme der Faktura ist ihm daher nicht präjudizirlich (R.G. 5S. 394; Bolze 5 Nr. 650- 3 Nr. 699; 12 Nr. 272; 18 Nr. 447; R.G. vom10. 10. 1896 im Sächsische» Archiv 6 S. 647, 648; vergl. auch R.O.H. 5 S. 32;22 S. 144; auch Hanausek, Faktura und Fakturaklauseln, Wien 1891, S. 33).Auch dadurch, daß während einer dauernden Geschäftsverbindung fortgesetztFakturen mit solchen Vermerken übersandt und vorbehaltlos angenommenwurden, wird der Erfüllungsort nicht geändert. Der Kunde hat nicht die Ver-pflichtung, bei neuen Geschäftsabschlüssen den Erfüllungsort zur Sprache zubringen, und es liegt kein Anlaß zur Annahme vor, er habe dadurch, daß erdies nicht gethan, stillschweigend seinen Willen zu erkennen gegeben, daß er denabweichenden Erfüllungsort zur Vertragsgruudlage mache (R.G. vom 19. 3. 1898bei Holdheim 7 S. 276; auch Bolze 12 Nr. 642). Das Landgericht I Berlin hat in einer vereinzelten Entscheidung bei jahrelangem Geschäftsverkehr denFakturavcrmerk für verbindlich erachtet (Perl und Wrcschucr 1896 S. 88; dazuneigt auch Dernburg II S. 113 Anm. 1; auch Szkolny L, Caro Anm. 5 zu Z 269B.G.B.; dagegen aber Amtsgericht I Berlin bei Perl und Wreschner 1899 S. S7).
Anm.2?. M) Annahme einer KommissionSkopic. Dieselbe wird nach dem Abschluß ertheilt
und hat den Zweck, zu fixircn, was vereinbart worden ist. Der Verkäufer (oderdessen Vertreter), der nach abgeschlossenem Geschäft dem Käufer eine Kommissions-kopie einhändigt, will damit schriftlich festlegen, was mündlich vereinbart wurde.Wenigstens kann der Käufer davon ausgehen, daß die Kommissionskopie diesemZweck dient und nicht neue, in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbartePunkte enthält. Er kann daher den Inhalt der Kommissionskopie unbeachtetlassen und giebt durch vorbehaltlose Entgegennahme derselben nicht zu erkennen,daß er zusätzliche oder gar abändernde Bestimmungen derselben billigt (Bolze 23Nr. 349; R.G. vom 30. 11. 1899 bei Holdheim 9 S. 79; A.G. I Berlin undL.G. I Berlin bei Perl und Wreschner 1394 S. 36 und 113 gegen Aelteste derKaufmannsschaft ebenda 1893 S. 58).
Anm.2». )-)-) Vermerke m Kataloge» und Preislisten (vergl. Anm. 9 Note 1 im Exkurse
zu H 361). Diese haben den Zweck, über den Preis nnd die Waare zuorientiren. Alle Vermerke über die Art und Beschaffenheit der Waare binden,wenn das Geschäft zu Stande gekommen ist, den Käufer, desgleichenVermerke über die Höhe des Preises und die Zahluugskonditiouen, soweitsie üblicher Weise Gegenstand derartiger Kataloge und Preislisten sind.Dagegen sind Kataloge und Preislisten nicht der Ort für so außerordentlicheVertragsbedingungen, wie sie in der Vereinbarung eines vom gesetzlichen ab-weichenden Erfüllungsortes sind. Solche Vermerke kann der Käufer unbeachtetlassen. Hat er sie ignorirt und ist der Kauf zu Stande gekommen, so kannihm nicht entgegengehalten werden, daß der Katalog über diesen Punkt einenVermerk enthalten hat.
Anm. 6) Be st ätigungssch reiben, welche die Kontrahenten nach beendetem Geschäft ans-
wechseln, sind ihrem vollen Umfange nach sür den Inhalt der Vereinbarung maß-gebend, auch hinsichtlich des Erfüllungsortes. Es müßte denn fein, daß die Formdes Bestätigungschreibens solcher Annahme entgegensteht, so z. B. wenn derbetreffende Vermerk in einem gedruckten Formular an leicht zu übersehender Stelleenthalten war.