Exkurs zu H 372.
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sendung übern oinnren hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nachwelchem die Versendung zu erfolgen hat, der Lcistnngsort seinsoll. In Folge dessen ist auch in der Klausel eik (eost, insnranee, kreiiM),welche die Uebernahme der Versicherung und Fracht bedeutet, keine Abänderungdes gesetzlichen Erfüllungsortes enthalten, der Bestimmungsort wird dadurch nochnicht zum Erfüllungsort (R.O.H. 13 S. 43V; Bolze 1 Nr. 1076,- O.L.G.Hamburg in 40 S. 499; vergl. anch R,G, 14 S. 114). Ueber die Ueber-nähme der Versendung überhaupt iu ihrer Bedeutung für die Abänderung desErfüllungsortes siehe unten Anm. 42 u. 44.
77) Andere Auslegungsfragen. Die Worte „ab Fabrik" bedeuten eine Vcr-Anm.s«.schiebnng dahin, daß nicht die Handelsniederlassung sondern die Fabrik des Ver-käufers der Ort der Erfüllung für ihn ist (Rcgclsberger bei Endcmann IIS. 510 Note 24). „Bis Station Lcmberg" bedeutet nicht, daß erst in Lcmbcrgzu erfüllen fei (O.L.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 496). Die Worte„zahlbar in Berlin " im Bestellschein bedeuten, daß der Käufer seine Zahlnngs-pflicht in Berlin zu erfüllen habe (K.G. bei Perl und Wreschner 1893 S. 88;vergl. O.L.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 403, 422, 952). Auch derDomizilvcrmerk auf dem Wechsel bedeutet für die zu Grunde liegende Schulddie Vereinbarung eines Zahlungs--, oder Erfüllungsorts (vergl. Staub WO.Z 31 zu Art. 83). — Die Uebernahme der Verseudungskostcn ist, wie in Anm. 23gezeigt, für sich allein noch nicht die Abänderung des gesetzlichen Erfüllungs-ortes. Umsoweniger liegt in der Uebernahme der Versendung überhaupt, d. h.in der Uebernahme der Thätigkeit des Versendcns, sei es durch Handelsgebranch,oder durch Vereinbarung, die Veränderung des gesetzlichen Erfüllungsortes. Insolchem Falle hat eben der Schuldner die Waare zu versenden, aber erfüllt hater schon an seinem Wohnsitze. Die Uebernahme der Transportgefahr uud derKosten der Transportversicherung soll nach R.G. 3 S. 112 in dieser Hinsichtschon von größerem Gewicht sein. Absolut entscheidend ist auch dies nicht, wieZ 270 B.G-B. ergiebt. Anch dadurch, daß eiue bestimmte Eigenschaft der Waarebei Ankunft am Bestimmungsorte garantirt ist, ist oer Bestimmungsort nochnicht zum Erfüllungsort geworden (Bolze 5 Nr. 474). Auch die Uebernahmeder Versendung durch die eigenen Leute, das eigene Personal, bedeutet nichtnothwendig, daß erst mit der Ablieferung, also am Ablieferungsorte, erfüllt ist.Daß der Versender in solchem Falle für seine Leute gemäß Z 273 B.G.B, zuhaften und den durch diese schuldhafter Weise auf dem Transporte verursachtenSchaden zu ersetzen hat, ändert daran nichts. Denn hier handelt es sich umdas Einstehen für zufälligen Schaden.7) In welcher Weife kann die Vereinbarung des abweichenden Er-Anm.25.
füllungsortes erfolgen? Jede Art der Vereinbarung genügt. Die Abrede kann
ausdrücklich erfolgen, aber anch auf schlüssigen Handlungen, Geschäftsgebrauch zc. beruhen.Zweifelhaft sind folgende Fälle geworden:
aa) Vorbehaltlose Annahme der Faktura. Liegt die Vereinbarung eines von dem Anm,2k.gesetzlichen abweichenden Erfüllungsortes in ver vorbehaltlosen Annahme derFaktura, welche einen diesbezüglichen Vermerk enthält? Der Fall ist außer-ordentlich praktisch. Die Lieferanten suchen durch solche Vermerke den Er-füllungsort zu verschieben, weniger um des Erfüllungsortes selbst, als um derdadurch veränderten Zuständigkeit des Gerichts willen. Ihren eigenen Wohnsitzsuchen sie auf diese Weise zum Erfüllungsort zu machen, damit sie an demGerichte ihres Wohnsitzes klagen können, wenn der Käufer nicht erfüllt. JeneFrage ist aber zu verneinen; das R.G. hat sich stets für die Verneinung ent-schieden und dem einseitigen Vermerke in der Faktura die Bedeutung abge^sprachen. Denn die Faktura wird übersendet nach Abschluß des Geschäfts. ZurZeit der Versendung der Faktura ist das Geschäft perfekt mit den vereinbarten
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