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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 372.

Anm.so. g. Der gesetzliche Erfüllungsort kann durch Vereinbarung abgeändert werden.

a) Die Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.Letzteres liegt dann vor, wenn sich aus dem Gegenstand, insbesondere aus der Natur desSchuldverhältnisses, ein vom gesetzlichen abweichender Erfüllungsort als gewollt ergiebt.Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte spielen dabei eine große Rolle.

Anm,2i. b) Verschiedene Arten von abweichenden Erfüllungsortsvereinbarungen.

Auf Geschäftsgebrarkch und auf der Natur des Verhältnisses be-ruhen mannigfache Abweichungen. Aus der Natur des Geschäfts ist inR.O.H. 11 S. 312 geschlossen worden, daß, wenn Kamine beim Käufer aufgestelltwerden sollen, das Domizil des Käufers als Erfüllungsort für den Verkäufer geltensoll. Dasselbe wird mau überall annehmen müssen, wo Gegenstände nicht bloß ge-liefert, sondern anfgcstellt und eingefügt werden müssen (vergl. Bolze 8 Nr. 353;R.G. 41 S. 361 am Schlüsse). In R.G. 10 S. 93 ist angenommen worden, daßbei Kohlenlieferungsverträgen, wenn ein einheitlicher fester Preis vereinbart unddem Käufer überlassen ist, zu bestimmen, wohin die einzelnen Partien Kohlen zu.transportiren sind, der Förderungsort (die Grube) für den Verkäufer präsumtiv alsErfüllungsort anzusehen ist. Im R.G. 16 S. 3 wird ausgesprochen, daß beimVerkauf einer schwimmenden Ladung der Ort, an welchem der Ladeschein ausge-händigt werden soll, der Erfüllungsort für den Verkäufer sei. (Andere BeispieleR.G. 3 S. 112; ferner 12 S. 36: Im Verhältniß von Mandan uud Mandatarist der Ort, wo das Mandat ausgeführt wird, der Erfüllungsort, z. B. im Ver-hältniß zwischen den Kommittenten und dem Bankier ist der Wohnsitz des Bankiersmaßgebend: R.G. 23 S. 413; Näheres in der Lehre von der Kommission). Auchwenn nichtab Fabrik" verkauft ist, die Parteien aber wissen, wo die Fabrik sich befindetund daß die Ablieferung regelmäßig von dort aus geschieht, wird man nach derAbsicht der Kontrahenten die Fabrik als Erfüllungsort für den Verkäufer annehmenmüssen (Hahn § 3 Note 5 zu Art. 324; R.O.H. 16 S. 52; 10 S. 175; R.G. 10 S. 93).

Anm.W. /S) Anlangend die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen, so ist

Folgendes zu erwähnen:

aa) Die Vereinbarung eines abweichenden Erfüllungsortes wirddann nicht gelten können, wenn fic mit der Natur des Schuld»Verhältnisses in unlöslichem Widerspruch steht. Der Erfüllungsortwird nämlich häufig gar nicht um des Erfüllungsortes wegen vereinbart. DieParteien wissen oft gar nicht, was damit gemeint ist, uud meinen damit garnichts. Aber der eine Theil beabsichtigt, auf diesem Wege den Gerichtsstand anseinein Wohnsitze zu begründen. Und in dieser Absicht werden oft die sonder-barsten Vereinbarungen über den Erfüllungsort getroffen oder vielmehr in dieBertragsformulare hiueingcdruckt. Offenbar um diesem Unwesen zu steuern, hatdas Reichsgericht hervorgehoben, daß Erfüllungsortsvereinbarungen, welche mit derNatur des Schuldverhältnisses in unlöslichem Widerspruch stehen, unbeachtlichsind. Wenn z. B. vereinbart ist, daß eine Maschine zu liefern und in der Fabrikdes Bestellers aufzustellen und dort einzufügen ist, Zug um Zug gegen dievollendete Leistung des Maschinenlieferanten aber die Zahlung zu erfolgen hat,und in einem solchen Vertrage weiter bestimmt wird, daß der Wohnsitz desLieferanten Erfüllungsort für den Käufer ist, so wird diese Klausel als bedeutungsloserachtet werden müssen (vergl. R.G. 41 S. 361 a. E.; der in dieser Entscheidungex xrokssso behandelte Fall, daß ein Miethsvertrag über eine Maschine abge-schlossen und dabei vereinbart wurde,Erfüllungsort Wohnsitz des Vermiethers"^führt allerdings nicht dazu, mit dem R.G. die Klausel für die Zahlungspflichtdes Miethers für ungiltig zu erklären, da dieser sich sehr wohl verpflichtenkonnte, am Wohnsitz des Vermiethers zu bezahlen).Anm.2». /?/?) Eine besondere Ausleguugsregel giebt Abs. 3 unseres Paragraphen: Aus dem

Umstände allein, daß derSchuldner der Sache die Kosten derVer-