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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 372.

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Umständen zu entnehmen sein, daß am Orte der belcgenen Sache zu erfüllen ist(Cosack S. 147; Planck Anm. 1; Oertmann Anm. 1; Schollmeyer S. 80; andersDernburg II S. 114, welcher den alten Satz alsGcrichtsrcgel" noch weiter geltenlassen will, weil er aus der Natur der Sache folge; das kann aber nicht allgemeingesagt werden).

-e) Dagegen wird bei Inhaber- und Orderpapicren und sonstigen Prä-Anm,i«.sentationspapieren der Wohnsitz bezw. die gewerbliche Niederlassung desSchuldners als Erfüllungsort gelten müssen, obgleich eine dahingehende gesetzlicheRegel, wie sie aus Art. 324 des alten H.G.B, zu entnehmen war, nicht aufge-nommen ist. Hier folgt dies aus der Natur des Verhältnisses (Dernburg II S. 114).Vergl. unten Anm. 39.

5) Wird durch den Verzug der Erfüllungsort geändert? Dies ist zu ver-Anm.io.neinen. Das R.G. hat zwar nach früherem Recht angeuoinmen, das, der Verzugdes Schuldners den Erfüllungsort dann ändere, wenn der Gläubiger dabei mit-zuwirken habe, daß der Schuldner an seinem Erfüllungsort leiste, wie z. B. beieinem Ordcrpapier. Habe der Gläubiger dieses einmal dem Schuldner an seinemWohnsitze präsentirt, dieser aber nicht eingelöst, so brauche der Gläubiger uicht nocheinmal die Handlung vorzunehmen, welche die Präsentation erfordere (Bolze 2Nr. 775 e). Dem kann aber nach erneuter Erwägung uicht beigetreten werden.Aus den Erwägungen des R.G. folgt allerdings, daß der Gläubiger nicht nocheinmal zn Präsentiren braucht. Daraus folgt weiter, daß der Schuldner nunmehrdie geschuldete Sache dem Gläubiger an seinen Wohnsitz zu scndeu hat, und zwarauf seine Kosten und Gefahr. Alles das kann zugegeben werden. Aber darausfolgt noch immer nicht, daß der Erfüllungsort der Obligation sich ändert. Dieserstellt eine besondere Qualifikation des Schuloverhältnisjes dar. Nach ihm richtetsich das anzuwendende Recht, der Münzfuß, das Maaß, das Gewicht, die für dasMaaß uud die Art der Verpflichtung maßgebenden Gebräuche. Diese Qualifikationist ein Lbai^eter iiiclelsbilis der Obligation, der sich durch den Verzug nicht ändert.Aus dem Verzüge folgt nichts weiter, als oaß der Schuldner dem Gläubiger allesInteresse zu ersetzen hat (§ 286 B.G.B.). Das Interesse des Gläubigers ist ge-nügend gewahrt, wenn man annimmt, daß der Schuldner nunmehr die Sache demGläubiger zu senden hat und zwar auf seiue Kosten und aus seine Gefahr. Aberaus Z 269 Abs. 3 und Z 270 B.G.B, crgiebt sich, daß der Erfüllungsort dadurchnoch nicht nothwendig ein anderer wird, daß der Schuldner die Pflicht hat,die geschuldete Sache dem Gläubiger auf seine Kosten und Gefahr zu übersenden(vergl. auch Schollmeyer S. 148). Ist der Gläubiger in Verzüge, soändert sich dadurch der Leistungsort ebenfalls nicht. Ist derselbe ant Wohnsitz desGläubigers, so hat der Schuldner noch einmal zu thuu, was erforderlich ist, umdort zu erfüllen. Er kann nur nach Z 304 B.G.B, den Ersatz der Mehr-aufweudungen für das vergebliche Angebot und für die Aufbewahrung und Er-haltung des geschuldeten Gegenstandes verlangen. Will er der Wiederholung desAngebots entgehen, so mag er den geschuldeten Gegenstand hinterlegen (Z 372 B.G.B.)Anlangend den Fall, daß der Verkäufer die Waare dem Käufer zugesendet, dieseraber sie zurückgesendet hat, so ist zu berücksichtigen, daß auch hier der KäuserGläubiger der Waare ist und als solcher bei Distanzgcschäften die Zusendung ver-langen kann (vergl. unten Anm. 35). Der Verkäufer muß, wenn es der Käuferverlangt, die Znsendung noch einmal bewirken; wenn er dies nicht will, so mag ernach z 373 H.G.B, oder nach Z 383 B.G.B, verfahren (vergl. unten Anm. 46).Mit dem Erfüllungsorte hat das alles nichts zn thun: der Erfüllungsort für denVerkäufer bleibt seine gewerbliche Niederlassung, für die Abnahmepflicht des Käufersdessen Niederlassung (vergl. unten Anm. 31). So auch nach früherem RechteR.G. 32 S. 405; L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1395 S. 15.

<st°ub> Handelsgesetzbuch , VI. u. VH. Aufl.

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