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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Exkurs zu Z 372.

-Am»,11. 2. Die gesetzliche Regel ist, daß die Leistung an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem derSchuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldvcrhältnisscs seinen Wohnsitz hatte, bei ge-werblichen Schulden dort, wo er seine gewerbliche Niederlassung hatte.

a) An dem Orte. Ort ist gleich Ortschaft. Doch ist auch an dem Punkte im Orte zuerfüllen, wo die Wohnung des Schuldners oder das Geschäft sich befindet. Der Para-graph ist daher auf Platzgcschäfte auszudehnen (vergl. oben Anm. 10).Ämn.lZ. b) Wo der Schuldner seinen Wohnsitz, bei gewerblichen Schulden, wo erseine gewerbliche Niederlassung hatte. Unter dem Wohnsitz ist bei juristischenPersonen der Sitz zu verstehen (ß 24 B.G.B.). Unter der Niederlassung ist nicht bloßdie Handelsniederlassung, sondern jede gewerbliche Niederlassung zu verstehen, also z. B.auch die Geschäftsstelle eines Landwirths oder eines nicht eingetragenen Bauunter-nehmers, nicht auch die Anstaltsstätte eines Arztes, der eine nicht gewerblichen, sondernwissenschaftlichen Zwecken dienende Heilanstalt leitet, nicht das Bureau eines Rechts-anwalts. Ist der Schuldner ein Kaufmann, so ist es seine Handelsniederlassung, unddas ist der Ort, von welchem aus der Kaufmann sein Unternehmen kaufmännischleitet, nicht der Ort, an welchem er fabrizirt oder wo die Waaren lagern (R.O.H. 16S. 52); vergl. auch Anm. 3 zu H 13 über Zweigniederlassungen. Von mehrerenNiederlassungen ist diejenige Erfüllungsort, in deren Betriebe die Schuld kontrahirt ist.Die gewerbliche Niederlassung ist überhaupt nur dann Erfüllungsort, wenn die Schuldin dem betreffenden Gewerbebetriebe entstanden ist. Hierfür greift für Handelsgeschäfteauch die Vermuthung des Z 344 Platz, bei sonstigen gewerblichen Schulden ist diegleiche Vermuthung gerechtfertigt (Anm. 7 zu ß 344).Änm.13. e) Die Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses ist maßgebend. Beibedingten oder betagten Forderungen ist der Abschluß des Vertrages, nicht der Eintrittder Bedingung oder der Frist entscheidend. So mit Recht Dernburg II S. 6 u. S. 116,anders Schollmeycr S. 81.Nmn.it. 6) Mehrere Einzelfragen.

a) Hatte der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldver-hältnisses keinen Wohnsitz, so tritt sein damaliger Aufenthalt an dieStelle (Motive Bd. 2 S. 34ffg.; Dernburg II S. 115; Oertmann Anm. 3 zus 269; Schollmeyer S. 82)-Anm. 15. /Z) Hatte er mehrere Wohnsitze (und kommt keine gewerbliche Niederlassung in

Betracht), so hat er die Wahl (Planck Anm. 3; Schollmeyer S. 82; Dernburg IIS. 115). Kuhlcnbeck (Aum. 4) und Szkolny u. Caro (Anm. 3) geben dem Gläu-biger die Wahl, weil es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn derGläubiger mit seiner Klage abgewiesen würde, wenn er bei einem der demSchuldner zustehenden Erfüllungsorte klagen würde. Allein dieser Mißstand trittnicht ein. Denn nach Z 29 C.P.O. hat der Gläubiger das Recht, dort zu klagen,wo der Schuldner zu erfüllen hat; darf der Schuldner an zwei Orten erfüllen, fodarf der Gläubiger an zwei Orten klagen. Anders, wenn der Schuldner seinWahlrecht bereits geltend gemacht, also gewählt hat. Von diesem Zeitpunkte anbesteht nur noch ein Erfüllungsort, nämlich der gewählte (R.O.H. 15 S. 130).Änm.io. 7) Späterer Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Nieder-

lassung ändert an dem einmal begründeten Erfüllungsorte nichts. Doch kannes Fälle geben, Ivo die Interessen des Gläubigers nicht berührt werden, wenn derSchuldner an seinem Wohnsitze erfüllt. Dann steht ihm dieses Recht zn (Dern-burg II S. 115).

-Anm-i?. Auch wenn es sich um die Uebergabe einer bestimmten Sache handelt,

gelten alle diese Regel». Der Art. 324 des alten H.G.B, hatte für diesen Fall denOrt der belegenen Sache zum gesetzlichen Erfüllungsort gemacht. Das neue Rechtsieht davon ab. Als gesetzliche Regel ist daher für das neue Recht festzu-halten, daß auch in diesem Falle der Wohnort oder die gewerbliche Niederlassungdes Schuldners Erfüllungsort ist. Nur wird hier allerdings sehr häufig aus den